Entscheidungsstichwort (Thema)
persönliche Kostenhaftung eines Verfahrensvertreters. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnanlage
Leitsatz (amtlich)
Einem Verfahrensvertreter sind die Kosten eines Gerichtsverfahrens erst dann persönlich aufzuerlegen, wenn er in Kenntnis der fehlenden Bevollmächtigung gehandelt hat. Bei gutgläubiger Annahme der Bevollmächtigung hat der Veranlasser der Verfahrensvertretung, notfalls der unwirksam Vertretene die Kosten zu tragen.
Normenkette
ZPO § 88; FGG § 13
Beteiligte
III. Die weiteren Miteigentümer der Wohnanlage, deren Namen und Anschriften sich aus der dem Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 18. Mai 1995 – 70 II 2/95 – anliegenden Liste ergeben |
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 2/95) |
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 228/95) |
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Beschlußtenor zu Nr. 1. wird die Sache zu erneuter Entscheidung Ober die Kosten zweiter Instanz an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Gerichtskosten III. Instanz zu befinden hat.
Außergerichtliche Kosten III. Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert III. Instanz wird auf 2.400,– DM festgesetzt.
Gründe
Mit Eigentümerbeschluß vom 12. Dezember 1994 zu TOP 4 wurde über die Bestellung des Beteiligten zu IV. abgestimmt, wobei das Stimmrecht der Antragstellerin von 65,92 % auf 1/4 = 16,48 % eingeschränkt und diese damit überstimmt wurde. Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co KG. die durch ihre Komplementärin, die ZKD GmbH vertreten wird, deren Geschäftsführer allerdings bereits am 31. Oktober 1994 verstorben war und für den bis zum Abschluß des Erstbeschwerdeverfahrens kein Nachfolger bestellt worden ist. Der verstorbene Geschäftsführer war auch Alleingesellschafter der HVB GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin der ZKD GmbH ist. Die Alleinerbin des Geschäftsführers verkaufte mit Wirkung, zum 1. November 1994 die Gesellschaftsanteile u. a. an R.R. und E.P., die zu Geschäftsführern der HVB GmbH bestellt worden sind. Einer dieser Geschäftsführer war bei der Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 1994 anwesend. Im Versammlungsprotokoll ist vermerkt, daß die Vertretungsberechtigung des R.R. für die Antragstellerin bzw. die HVB GmbH durch die dem Originalprotokoll beigefügten Unterlagen nachgewiesen sei. Als Verfahrensvertreter der Antragstellerin haben die jetzigen Rechtsbeschwerdeführer die Verwalterwahl vom 12. Dezember 1994 rechtzeitig angefochten. Mit Beschluß vom 18. Mai 1995 hat das Amtsgericht den Anfechtungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die jetzigen Rechtsbeschwerdeführer als Verfahrensvertreter der Antragstellerin rechtzeitig Erstbeschwerde eingelegt. Auf die in zweiter Instanz wiederholte Vollmachtsrüge der Eigentümergemeinschaft hat das Landgericht den Verfahrensvertretern der Antragstellerin aufgegeben, binnen dreier Wochen u. a. ihre Verfahrensvollmacht nachzuweisen. Die Verfahrensvertreter der Antragstellerin haben eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt, ihre Bevollmächtigung auch sonst nicht mehr dargelegt, jedoch die Erstbeschwerde zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Verfahrensvertretern der Antragstellerin die Gerichtskosten zweiter Instanz auferlegt sowie angeordnet, daß sie den Beteiligten zu III. deren außergerichtliche Kosten zweiter Instanz zu erstatten haben. Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensvertreter der Antragstellerin führt zur Aufhebung der angegriffenen Kostenauferlegung und zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung.
Die sofortige weitere Beschwerde der Verfahrensvertreter der Antragstellerin ist gemäß §§ 20a Abs. 2, 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Das Rechtsmittel ist auch sachlich gerechtfertigt und führt zur Zurückverweisung an das Landgericht. Es ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, ohne weitere Ermittlungen den Verfahrensvertretern der Antragstellerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens persönlich aufzuerlegen.
Zutreffend hat das Landgericht allerdings ausgeführt, daß nach erfolgloser Fristsetzung für die Vorlage einer Vollmacht der Antragstellerin von einem Vollmachtsmangel in zweiter Instanz auszugehen ist und die Erstbeschwerde daher, falls sie nicht zurückgenommen worden wäre, als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre (vgl. Jansen, FGG 2. Aufl., § 13 Rdn. 40; Keidel-Zimmermann, FGG 13. Aufl., § 13 Rdn. 15 bei Fußnote 54). Soweit bei Keidel-Zimmermann a.a.O. jedoch weiter ausgeführt wird, daß die Kosten in diesem Fall grundsätzlich dem vollmachtlosen Vertreter persönlich aufzuerlegen sind, ist diese Formulierung verkürzt und mißverständlich. Klarheit ergibt sich bei Jansen a.a.O., der differenziert: Die Kosten sind dem vollmachtlosen Vertreter persönlich aufzuerlegen, wenn der Beteiligte zu dem Auftreten des unbefugten Vertreters keine Veranlassung gegeben hatte, dagegen dem Beteiligten selbst, wenn dieser, sei es auch rechtlich unwirksam, den Vertreter zu seinem Auftreten im Verfahren veranlaßt hatte. Diese ...