Entscheidungsstichwort (Thema)
Höchstdauer der Verwalterbestellung
Leitsatz (amtlich)
Die fünfjährige Frist für die höchstzulässige Verwalterbestellung beginnt nicht vor rechtswirksamer Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft, erfordert also die Anlegung der Wohnungsgrundbücher sowie ferner, daß mindestens für zwei Wohnungseinheiten verschiedene Eigentümer eingetragen sind.
Normenkette
WEG § 26 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 13.06.1986; Aktenzeichen 191 I 167/85) |
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II (WEG) 77/85) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch in diesem Rechtszug nicht statt.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) und 3) bis 50) sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage. Die Beteiligte zu 2) ist die gemäß § 27 der Teilungserklärung vom 21. März 1980 auf die Dauer von fünf Jahren für das Gemeinschafts- und Sondereigentum der Wohnanlage bestellte erste Verwalterin, deren Tätigkeit nach der in der Teilungserklärung getroffenen Regelung „mit der Übergabe der ersten Eigentumseinheit, spätestens jedoch mit der Umschreibung des Eigentums an dieser auf den Erwerber” beginnen sollte. Ebenfalls am 21. März 1980 schlossen die teilende Eigentümerin für die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Beteiligte zu 2) einen Verwaltervertrag, der unter § 1 Nr. 1. 2 vorsieht, daß die Verwalterbestellung bis zum 20. März 1985 gilt. Mit Vertrag vom 23. März 1980 änderten dieselben Vertragsparteien § 1 Nr. 1. 2 des Verwaltervertrages vom 21. März 1980 in Anlehnung an die Teilungserklärung dahin ab, daß „die Tätigkeit (der Verwalterin) gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Eintragung bzw. Übergabe der ersten Eigentumseinheit an den ersten Wohnungseigentümer beginnt”. Als erste Erwerber von Wohnungseigentum sind die Beteiligten zu 49.) und 50.) (die Eheleute Borilović) am 18. Dezember 1981 im Wohnungsgrundbuch eingetragen worden, nachdem das Wohnungsgrundbuch am 9. Oktober 1981 angelegt worden war. Eine Eigentumsübertragungsvormerkung bestand seit dem 9. November 1981.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die gerichtliche Feststellung, daß die Bestellung der Antragsgegnerin – Beteiligten zu 2) – als Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage am 20. März 1985 geendet habe, und außerdem die gerichtliche Einsetzung eines Verwalters bis zur Bestellung eines neuen Verwalters durch einen entsprechenden Beschluß der Wohnungseigentümer. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Bestellung der Antragsgegnerin als Verwalterin sei mit dem 20. März 1985 beendet, da an diesem Tage die in der Teilungserklärung vorgesehene Bestellungszeit von fünf Jahren abgelaufen sei. Entscheidend für den Fristablauf sei der Tag des Bestellungsaktes gemäß der Teilungserklärung in Verbindung mit der im Verwaltervertrag vom 20. März 1980 getroffenen Vereinbarung.
Die mit Vertrag vom 23. März 1980 vereinbarte Änderung, nach der die Tätigkeit der Antragsgegnerin erst mit Eintragung bzw. Übergabe der ersten Eigentumseinheit beginnen soll, stelle eine unzulässige Bedingung dar.
Durch Beschluß vom 22. November 1985 hat das Amtsgericht Spandau die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Die hiergegen fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit seinem Beschluß vom 13. Juni 1986 zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 11. Juli 1986 zugestellten Beschluß richtet sich die am 25. Juli 1986 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe für die Frage des Beginns der Verwaltertätigkeit rechtsfehlerhaft allein auf das rechtliche Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgestellt, dabei aber übersehen, daß die materiell-rechtlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bereits dann anzuwenden seien, wenn eine „werdende” Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sei.
Die Grundakten des Amtsgerichts Spandau von Spandau Blatt 16672 haben dem Senat zur Information vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel des Antragstellers ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Es hat jedoch keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller noch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat, nachdem die von der Antragsgegnerin als Verwalterin beanspruchte Bestellungszeit nunmehr zwischenzeitlich am 18. Dezember 1986 abgelaufen ist. Der Senat hat jedoch trotz Wegfalls des Feststellungsinteresses und der sich daraus ergebenden Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Kostenentscheidung darüber zu befinden, ob der Antrag zunächst begrü...