Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltervergütung nach Abberufung des Verwalters. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Ein auf die Dauer von fünf Jahren geschlossener Verwaltervertrag ist nach Ablauf der in § 11 Nr. 12 a AGB-Gesetz festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren nach § 621 Nr. 4 BGB mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar, sofern der Verwalter von seinem Art abberufen worden ist.
2. Die von dem Verwalter mit Erfolg angefochtene Abberufung aus wichtigen Grund ist dahin umzudeuten, daß der Verwaltervertrag jedenfalls aufgrund einer ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst ist (Ergänzung zu BGH vom 1.12.88 – V ZB 6/88 – und zum Vorlagebeschluß des Kg vom 27.5.87 – 24 W 5478/86 in ZMR 1987, 392).
Normenkette
WEG § 26 Abs. 1; BGB §§ 140, 621 Nr. 4; AGBG § 11 Nr. 12 Buchst. a
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 70 II 73/85 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 71/86 (WEG)) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu B.) 1.) und 4.) bis 8.) gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 25. August 1986 – 191 T 71/86 (WEG) – wird zurückgewiesen.
2. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird er Beschluß des Landgerichts Berlin vom 25. August 1936 – 191 T 71/36 (WEG) – zu Nr. 1. des Beschlußtenors auf gehoben, soweit die Antragstellerin eine Verwaltervergütung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1985 geltend macht. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Beteiligten zu B 1.) und 4.) bis 8.) je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 28.870,– DM.
Gründe
Die Antragstellerin war in der Teilungserklärung vom 3. Juni 1983 auf die Dauer von fünf Jahren zur Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage bestellt worden. Sie konnte nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat mit dem Mehrheitsbeschluß vom 22. August 1985 die Antragstellerin von ihrem Amt abberufen und den Verwaltervertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt. Diesen Beschluß hat die Antragstellerin fristgerecht vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg angefochten. Sie hat beantragt, den Wohnungseigentümerbeschluß vom 22. August 1985 für ungültig zu erklären, die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung des bis dahin fälligen Verwalterhonorars zu verpflichten und außerdem festzustellen, daß ihr – der Antragstellerin auch das weitereVerwalterhonorar bis zum Ablauf des Verwaltervertrages zusteht. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20. März 1986 den Wohnungseigentümerbeschluß über die Abberufung der Antragstellerin von dem Verwalteramt für ungültig erklärt, die beiden übrigen Anträge aber zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluß vom 25. August 1986 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu B.) 1.) und 4.) bis 8.) als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wenden sich sowohl die Antragstellerin wie die Beteiligten zu B.) 1.) und 4.) bis 8.) mit ihren Rechtsbeschwerden. Die letzteren beantragen, daß unter Aufhebung der Beschlüsse des Land- und des Amtsgerichts der Anfechtungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen wird. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Rechtsbeschwerde ihren Zahlungs- und Feststellungsantrag weiter.
Der Senat hat mit Beschluß vom 27. Mai 1987, auf dessen Gründe verwiesen wird, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 2. Dezember 1988 – V ZB 8/87 – die Sache zur Entscheidung an den Senat zurückgegeben.
I.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu B.) 1.) und B.) 4.) bis 8.) ist unbegründet.
Nach der zugrunde zu legenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (V ZB 6/88 vom 1. Dezember 1988) war die Antragstellerin als abberufene Verwalterin in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Anfechtung des Abberufungsbeschlusses berechtigt. Das Landgericht hat mit Recht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung über die vorzeitige Abberufung der Antragstellerin auf die rechtzeitige Anfechtung für ungültig erklärt, weil der nach der Teilungserklärung hierfür erforderliche wichtige Grund nicht vorgelegen hat. Das Landgericht hat in seinem Beschluß vom 25. August 1988 hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß ausreichende Tatsachen, die einen wichtigen Grund zur Abberufung der Antragstellerin von dem Verwalteramt hätten rechtfertigen können, nicht vorgelegen haben. Der Senat hat dieses in dem Vorlagebeschluß vom 27. Mai 1987 Seite 9 und 10 ausführlich begründet. Hierauf wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen.
II.
Dagegen ist die angefochtene Entscheidung nicht rechtsfehlerfrei, s...