Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 23.03.1984; Aktenzeichen 191 T 58/83) |
AG Berlin-Wedding (Beschluss vom 05.08.1983; Aktenzeichen 70 II 26/83) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 23. März 1984 – 191 T 58/83 – und der Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 5. August 1983 – 70 II 26/83 – wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, daß die Kündigung des Verwaltervertrages durch die Antragsgegner zum 30. Juni 1983 wirksam ist. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind weder im Beschwerde – noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragsgegner haben auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 24. März 1983 den Antragsteller mit sofortiger Wirkung als Verwalter abberufen und den Verwaltervertrag fristlos gekündigt. Der Antragsteller hat beantragt, diesen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß ein wichtiger Grund zur Abberufung nicht vorlag. Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluß vom 5. August 1983 diesen Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat unter dem 23. März 1984 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen Antrag weiter verfolgt, ist nur teilweise begründet.
I. Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller beantragt hat, den Wohnungseigentümerbeschluß vom 24. März 1983 über seine Abberufung von dem Amt des Verwalters für ungültig zu erklären.
1.) Fraglich kann es schon sein, ob der Antragsteller befugt ist, den Beschluß der Eigentümerversammlung, durch den er nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG von dem Amt des Verwalters abberufen worden ist, nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG anzufechten (für die Anfechtungsbefugnis: BayObLG WEM 1980, 125, 127; BayObLGZ 1965, 34, 40; Merle in Festschrift für Weitnauer (1980) S. 195 ff, 199; dagegen; AG Köln MDR 1977, 53; AG Marl Beschl. vom 22. September 1978, zit. nach Weitnauer, WEG 6. Aufl., § 26 Rdn. 24; Baur in Soergel, BGB 11. Aufl., § 43 WEG Rdn. 12). Diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn der Beschluß des Landgerichts ist aus anderen Gründen jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden, als darin die Abberufung des Verwalters durch den Wohnungseigentümerbeschluß vom 24. März 1983 für wirksam erachtet wird.
2.) Die Abberufung des Antragstellers von dem Amt des Verwalters ist wirksam, weil es dazu eines wichtigen Grundes nicht bedurfte. Der Verwalter kann, wenn das Abberufungsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt ist, jederzeit mit Stimmenmehrheit von seinem Amt abberufen werden (BayObLGZ 1974, 275, 279). Dieser Fall liegt hier vor. Das hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß verkannt. Denn die Teilungserklärung vom 3. März 1983 enthält keine Einschränkung des Rechts, den Verwalter abzuberufen. In § 12 Abs. 1 wird lediglich mit Rücksicht auf die geringe Zahl der Eigentumswohnungen und der Eigentümer davon abgesehen, einen Verwalter zu bestimmen. Der Antragsteller ist, wie dem Senat aus dem Parallelverfahren 24 W 4744/83 bekannt ist, erst durch den Beschluß der Wohnungeigentümerversammlung vom 23. September 1980 ohne eine Bestimmung über die Dauer seiner Tätigkeit zum Verwalter bestellt worden. Auch in diesem Beschluß ist das Recht zur Abberufung nicht eingeschränkt worden.
3.) Die Wirksamkeit der Abberufung ist auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Beteiligte zu 3) an der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. März 1983 teilgenommen und abgestimmt hat, obwohl für sie zu jener Zeit erst eine Vormerkung zum Erwerb des Eigentums an den Wohnungen Nr. 2 und 3 im Grundbuch eingetragen war. Sie ist erst am 26. Juli 1983 als Eigentümerin eingetragen worden. – Die Frage, ob dem „werdenden Eigentümer”, dessen dingliche Rechtsposition durch die Eintragung einer Vormerkung schon gesichert ist, die Rechte der eingetragenen Wohnungseigentümer zustehen (so Weitnauer a.a.O. § 3 Rdn. 6 k), oder ob dazu doch die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erforderlich ist (vgl. hierzu BGHZ 87, 138 ff = NJW 1983, 1615), kann hier auf sich beruhen. Denn die Beteiligte zu 3) hat die beiden Wohnungen von dem Voreigentümer durch notariellen Kaufvertrag vom 8. Dezember 1982 (UR Nr. 340/82 des Notars Dr. v. Stocki in Berlin) gekauft. Es kann deshalb angenommen werden, daß der Voreigentümer sie im Zusammenhang mit der Bewilligung der Vormerkung ermächtigt hat, seine Rechte in der Wohnungseigentümerversammlung wahrzunehmen, solange er noch als Eigentümer eingetragen ist, seine Rechte aber nicht selbst ausübt (vgl. KG RPfleger 1979, 316).
Entscheidungsgründe
II. Begründet ist die...