Leitsatz (amtlich)
Der Eigentümer des Zugfahrzeuges, der auf einem gemieteten Anhänger einen ebenfalls ihm gehörigen Pkw transportiert, hat gegen den Halter des Anhängers keine Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, wenn infolge eines "Aufschaukelns" des Hängers sowohl Zugfahrzeug als auch der transportierte Pkw beschädigt werden; denn diese Haftung ist nach § 8 Nr. 2, 3 StVG ausgeschlossen.
Eine vertragliche Haftung des Vermieters kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass der Schaden durch einen Mangel des gemieteten Anhängers verursacht worden ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 374/05) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Berufungskläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz auf Grund des Unfalls vom ...2004 auf der Stadtautobahn BAB 100 zusteht.
1. Das LG hat zunächst begründet gezweifelt, ob ein Anspruch aus § 7 StVG im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kommt, da der Kläger als Halter und Fahrer eines Pkw gegen den Halter und Eigentümer bzw. den Haftpflichtversicherer eines von seinem Pkw gezogenen Anhängers vorgeht.
Dabei weist die Berufung zwar richtig darauf hin, dass nach der Änderung des § 7 Abs. 1 StVG vom 19.7.2002 eine Gefährdungshaftung auch des (nur) Halters eines Anhängers grundsätzlich besteht.
Eine Gefährdungshaftung hat das LG im vorliegenden Fall im Ergebnis dennoch zutreffend abgelehnt, da der Kläger als Fahrzeugführer den Halter des Anhängers, und damit auch die Beklagte zu 2. als dessen Haftpflichtversicherung, bereits deshalb nicht aus § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen kann, weil die Voraussetzungen von § 8 Nr. 2 StVG in seiner Person vorlagen, hinsichtlich des beschädigten Pkw Opel Omega darüber hinaus auch jene des § 8 Nr. 3 StVG.
Beim Betrieb des von ihm geführten Fahrzeugs i.S.v. § 8 Nr. 2 StVG ist vor allem der Fahrer tätig (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 8 StVG, Rz. 4). Insbesondere auch für den hier vorliegenden vom Kläger behaupteten Fall eines technischen Mangels eines Mietwagens bzw. Anhängers beschränkt § 8 Nr. 2 StVG die Haftung auf Ansprüche aus Vertrags- bzw. Verschuldenshaftung (Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß, 19. Aufl. 2006, § 8 StVG, Rz. 8).
Der von dem Kläger auf dem gemieteten Anhänger transportierte Opel Omega ist zudem gem. § 8 Nr. 3 StVG als beförderte Sache von der Gefährdungshaftung ausgeschlossen (Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß, 19. Aufl. 2006, § 8 StVG, Rz. 20).
2. Da eine Haftung der Beklagten mithin nur aus Vertrag (§ 536a BGB) oder Verschulden (§ 280 BGB) in Betracht kommt, ist entscheidend, ob der Kläger ausreichend dargelegt und bewiesen hat, dass der Unfall auf Grund eines Mangels des gemieteten Anhängers verursacht worden ist.
Dies ist dem Kläger, wie das LG in dem angegriffenen Urteil richtig ausgeführt hat, nicht gelungen, weshalb auch dahinstehen kann, ob Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) überhaupt bestünden.
a) Das LG hat richtig darauf abgestellt, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B. eindeutig ergibt, dass die nach den Feststellungen des TÜV an der Bremsanlage des Anhängers vorhandenen Mängel nicht zum Aufschaukeln des Hängers kurz vor dem Unfall geführt haben können. Der Sachverständige hat insbesondere auf S. 20 des Gutachtens vom 4.11.2004, Bl. 36 der Akten, ausgeführt: "Während des normalen Fahrbetriebs hat die Auflaufbremse keinerlei Einwirkung auf das Aufschaukeln eines Hängers". Auf S. 21 des Gutachtens führt der Sachverständige zudem aus, dass die Bremsanlage während des ungebremsten Fahrens nicht arbeitet.
Soweit die Berufung meint, das LG habe aus dem Gutachten falsche Schlüsse gezogen und die Funktion einer Auflaufbremse offenbar nicht verstanden, ist nicht ersichtlich, aus welchen Ausführungen des angegriffenen Urteils sich dies ergeben sollte.
Das LG hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dem Gutachten des Sachverständigen B. sei zu entnehmen, dass die defekte Bremsanlage für das Aufschaukeln des Gespanns nicht ursächlich sein könne, weil sie bei ungebremster Fahrt des Zugfahrzeugs gar nicht arbeitet.
Insoweit hat das LG richtig weiter ausgeführt, dass der Kläger hätte bremsen müssen und nur dann, wenn die defekte Bremsanlage eine Wirkung der Auflaufbremse verhindert hätte, wäre ersicht...