Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.01.2016; Aktenzeichen 5 O 394/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.1.2016 verkündete Urteil des LG Berlin - 5 O 394/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorgenannte Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 61.456,65 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, ein in eigener Praxis niedergelassener Augenarzt, begehrt mit seiner Klage die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz u.a. für Verdienstausfall aufgrund eines Reitunfalls, der sich während eines durch den Beklagten geleiteten Sprungtrainings ereignet hatte. Der Kläger ist langjähriger Hobbyreiter vorwiegend im Bereich der Dressur. Am 25.8.2010 nahm er an einem Springtraining zusammen mit der auf Springreiten spezialisierten Zeugin S.teil. Der Beklagte, ein erfahrener Reitlehrer und seit mehr als 20 Jahren im Prüfungsausschuss für Berufsreiter tätig, hatte für einen sog. In-Out-Sprung ein Cavaletti von 30 cm Höhe und nachfolgend mit einem Abstand von ca. 2,40 m für den Steilsprung ein höheres Gatter aufgebaut. Der Kläger und die Zeugin S.vollzogen den In-Out-Sprung entsprechend der Anweisungen des Beklagten zunächst einmal im Trab, wobei die Stute dabei einen Fehler machte und der Cavaletti umstürzte, und dann zweimal im Galopp. Nachdem das Gatter für den Steilsprung durch das Auflegen einer Stange erhöht worden war, sprang der Kläger mit seiner Stute erneut. Dabei fädelte das Pferd mit dem linken Vorderbein in die zur Erhöhung aufgelegte Stange und es kam zum Sturz, durch den der Kläger verletzt wurde. Er zog sich eine Trümmerfraktur der Clavicula sowie ein stumpfes Bauch- und Thoraxtrauma zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme, nämlich nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten nebst mündlicher Erläuterung durch die Sachverständigen und nach Vernehmung der Zeuginnen S.und W.abgewiesen.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage. Er ist der Auffassung, das LG habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Unrecht eine kausale Pflichtverletzung des Beklagten verneint. Der Beklagte habe bereits eine ungeeignete, nämlich regelwidrige Trainingsanlage aufgestellt, da der Aufbau gegen die zwingend geltenden Richtlinien für Reiten und Fahren, die von mehreren reiterlichen Organisationen herausgegeben werden (Anlagen BK 1-4), und gegen die anerkannten Trainingsanleitungen (Anlagen BK 5-15) verstoßen habe. Denn in der Sprungkombination für die Gangart Galopp sei ein Mindestabstand zwischen Cavaletti und Gatter von 3,00 bis 3,40 m vorgeschrieben. Der bereits in erster Instanz von dem Kläger beauftragte Privatsachverständige He...habe dies in einem ergänzenden Gutachten vom 28.5.2016 bestätigt. Durch den falschen Abstand habe der Beklagte ein Gefahrenrisiko geschaffen, das sich in dem Sturz konkret verwirklicht habe.
Das LG sei zudem rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Beklagte die Fähigkeiten des Klägers sowie die konkrete Situation des Springtrainings richtig beurteilt habe. Vielmehr habe der Beklagte erkennen müssen, dass der Sprung nach der Erhöhung für den Kläger eine Überforderung gewesen sei, zumal die Stute unstreitig bereits beim ersten Sprung im Trab einen schweren Fehler gemacht habe.
Schließlich habe das LG zu Unrecht angenommen, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die Erhöhung des Gatters zu informieren. Aufgrund der Überforderung des Klägers und seines Pferdes habe er in dieser konkreten Situation auf die Gefahrenerhöhung hingewiesen werden müssen. Dies habe der Sachverständige Ho...verkannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 25.1.2016 verkündeten Urteils - Aktenzeichen 5 O 394/12 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
1. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2. 45.456,65 EUR und
3. 2.028,36 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Berufung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegen.
II. Die Berufung des Klägers war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und eine mündliche Ve...