Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 5 O 394/12) |
Gründe
I. Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden soll, da der Senat nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind:
Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bereits dem Grunde nach weder aus Vertrag gemäß §§ 611 Abs. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB zusteht.
Zwischen den Parteien ist ein Dienstvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB zustande gekommen, da der Beklagte schwerpunktmäßig Unterrichtsleistungen im Sinne von Dienstleistungen zu erbringen hatte. Dem Beklagten ist jedoch keinerlei Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, da er die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt und auch sonst keine Anweisung gegeben oder unterlassen hat, die eine unnötige Gefahrenlage für den Kläger verursacht hat.
Es ist davon auszugehen, dass eine Gefahrenlage, die mit der naheliegenden Möglichkeit einer Schädigung anderer verbunden ist, bei der Durchführung von Reitunterricht mit Reit- bzw. Springübungen gegeben ist (OLG Hamm, Urteil vom 11.1.2013 - 12 U 130/12, Rn. 33, juris). Gemäß § 241 Abs. 2 BGB entstehen daraus bestimmte Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflichten, deren Verletzung zu einem vertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 1 BGB führen würde. Ob bei einem Reitunfall die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden ist, muss in einer Gesamtschau der Art der Übung, des Alters und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd und den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Warnzeichen in der konkreten Situation sowie dem Verhalten bzw. Unterlassen des Reitlehrers beurteilt werden (OLG Hamm a.a.O. Rn. 34, juris; OLG Hamm, Urteil vom 08.5.2002 - 13 U 228/01, Rn. 22, juris). Insoweit kann offen bleiben, ob entsprechend der Ansicht des Klägers die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Verkehrssicherungspflichten eines Veranstalters von Reit- und Springturnieren heranzuziehen ist. Danach ist ein solcher Veranstalter verpflichtet, eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen (BGH, Urteil vom 23.9.2010 - III ZR 246/09, Rn. 15 juris; BGH, Urteil vom 3.6.2008 - VI ZR 223/07, Rn. 10 juris). Denn jedenfalls geht eine solche Verkehrssicherungspflicht nicht über die Pflichten hinaus, die den Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit als Reitlehrer gegenüber dem Kläger trafen.
Dem Beklagten ist jedoch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten weder bei dem Aufbau des In-Out-Sprungs noch bei der Anweisung, diesen Sprung im kontrollierten Galopp auszuführen, noch aufgrund eines etwaig unterlassenen Hinweises auf die vorgenommene Erhöhung vorzuwerfen. Denn das LG hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Recht entschieden, dass der Kläger diesen Beweis nicht geführt hat. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der überzeugenden Beweiswürdigung des LG, das die Beweise vollständig durch Vernehmung der Zeuginnen und sogar durch zwei gerichtliche Gutachten erhoben hat, abzuweichen.
Gemäß § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Beweisergebnisses begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8.6.2004 - VI ZR 230/03 in NJW 2004, 2828 ff. und BGH, Urteil vom 12.3.2004 - V ZR 257/03 in WM 2004, 845 ff., 846). Solche Anhaltspunkte liegen zum Beispiel darin, dass das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat oder die Feststellungen fehlerhaft oder lückenhaft sind (OLG München, Urteil vom 10.4.2013 - 13 U 4712/12 -, Rn. 5, juris). Hat hingegen die erste Instanz die Tatsachenfeststellung "vollständig und überzeugend" getroffen, ist eine erneute Beweisaufnahme nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 09.3.2005 - VIII ZR 266/03 -, BGHZ 162, 313-320, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.7.2016 - 7 U 68/15 -, Rn. 23, juris). Allein die eigene Beweiswürdigung des Berufungsklägers darzulegen, reicht nicht aus, die Überzeugung von der Richtigkeit der gerichtlichen Feststellungen zu erschüttern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2016 -7 U 218/14 -, Rn. 61, juris).
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