Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz Durchführung einer Drogenentwöhnungstherapie
Leitsatz (redaktionell)
1. Tritt eine erneute einschlägige Straffälligkeit knapp fünf Monate nach Verkündung des tatrichterlichen Urteils innerhalb einer vierjährigen Bewährungszeit ein, zeigt dies, dass sich die der Strafaussetzung zu Grunde liegende Erwartung, der Verurteilte werde keine Straftaten mehr begehen, nicht erfüllt hat.
2. a) Dem Widerruf der Straussetzung steht nicht entgegen, dass sich der Verurteilte aufgrund der jeweiligen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin gemäß §§ 35 und 36 BtMG unter Zurückstellung der Vollstreckung der mehreren bislang verhängten Freiheitsstrafen in einer Reihe von Parallelverfahren zum Zwecke einer langfristigen stationären Drogenentwöhnungsbehandlung in die Übergangseinrichtung des Drogentherapiezentrum Berlin e.V. begeben hat.
b) Zwar müssen einschlägige Rückfallstraftaten Drogenabhängiger einer günstigen Sozialprognose nicht entgegenstehen, wenn neue tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft im Einzelfall nachträglich günstig zu beeinflussen. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Verurteilte die Einrichtung knapp einen Monat nach Therapiebeginn aus disziplinarischen Gründen verlassen musste.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 22.01.2001; Aktenzeichen 542 StVK 986/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer- vom 22. Januar 2001 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat wie folgt Stellung genommen:
“Die förmlichen Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB für den Widerruf sind erfüllt. Denn der Verurteilte ist zwischen dem 6. und dem 31. März 2000 dreimal einschlägig straffällig geworden, was in der Folge dazu führte, dass das Amtsgericht Tiergarten in Berlin mit dem seit dem 8. August 2000 rechtskräftigen Urteil vom 31. Mai 2000 wegen Diebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängte, deren Vollstreckung hier nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Taten wurden sämtlichst während des Laufs der vierjährigen Bewährungszeit begangen, die mit Rechtskraft des Urteils am 5. Oktober 1999 begonnen hatte (§ 56a Abs. 2 Satz 1 StGB).
Die mehrfach erneute einschlägige Straffälligkeit, die lediglich knapp fünf Monate nach Verkündung des vorbezeichneten Urteils des Amtsgerichts Tiergarten eintrat, zeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung, der Beschwerdeführer werde keine Straftaten mehr begehen, nicht erfüllt hat. In diesem Fall hat das Gericht die Strafaussetzung zwingend zu widerrufen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen eingeräumt wäre (std. Rspr. des KG, vgl. z. B. Beschluss vom 19. November 1996 - 5 Ws 651/96 -).
Mit der Strafvollstreckungskammer bin ich der Auffassung, daß mildere Maßnahmen als der veranlasste Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56 f Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommen. Sie würden nur dann eine angemessene Reaktion auf das Versagen des Beschwerdeführers darstellen, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass er endgültig von Straftaten Abstand nehmen und ein geordnetes Leben führen werde. Eine solche Überzeugung künftigen Wohlverhaltens kann für den Beschwerdeführer derzeit jedoch nicht gewonnen werden.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich am 22. Januar 2001 aufgrund der jeweiligen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin gemäß §§ 35 und 36 BtMG unter Zurückstellung der Vollstreckung der mehreren bislang verhängten Freiheitsstrafen in einer Reihe von Parallelverfahren zum Zwecke einer langfristigen stationären Drogenentwöhnungsbehandlung in die Übergangseinrichtung des Drogentherapiezentrum Berlin e.V. begeben hat. Zwar müssen einschlägige Rückfallstraftaten Drogenabhängiger einer günstigen Sozialprognose nicht entgegenstehen, wenn neue tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft im Einzelfall nachträglich günstig zu beeinflussen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Auflage, § 56,f Rdnr. 3 e m.w.N.). So ist die vom Beschwerdeführer hier zunächst angetretene stationäre Drogenlangzeittherapie gemäß § 35 Abs. 1 BtMG in der ;Regel als günstige Möglichkeit der Wiedereingliederung Drogenabhängiger in die Gesellschaft insbesondere dann anzusehen, wenn die Drogenabhängigkeit des Verurteilten noch nicht lange andauert, die Verbüßung von Freiheitsstrafe erstmalig bevorsteht und stationäre Langzeittherapien bislang noch nicht stattgefunden haben (vgl. OLG Düsseldorf StV 1998, 215). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist gemäß den Feststellungen des Urteils d...