Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 28.12.2004; Aktenzeichen (536) 5 Wi Js 1123/03 (14/04)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten durch dasselbe entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
I.
Den Angeschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. September 2004 vorgeworfen, sich zwischen dem 19. August und 6. November 2002 einer gemeinschaftlichen Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesatz lautet des weiteren wie folgt:
"In einem am 19. August 2002 geführten Gespräch übergaben die Vorstände der Stiftung N. T., die Zeugen L. und B., dem Angeschuldigten St. eine Fehlbetragsplanung der Stiftung N. T. und teilten ihm mit, diese benötige kurzfristig einen Betrag in Höhe von 1,5 Mio. EUR, um die ansonsten drohende Gefahr der Illiquidität abwenden zu können.
Mutmaßlich am Rande der Senatssitzung vom 20. August 2002, jedenfalls aber zwischen dem 20. und 29. August 2002, kamen die Angeschuldigten St. und Dr. S. überein, die für diese Zuwendung erforderlichen Gelder nicht aus Haushaltsmitteln des Landes Berlin zur Verfügung zu stellen, um eine Befassung des Parlaments mit dem Thema T. zu verhindern. Sie gingen davon aus, dass selbst die Regierungsfraktionen einer entsprechenden Zuwendung nicht zustimmen würden. Denn der Senat hatte - trotz der desolaten Haushaltslage des Landes Berlin - bereits mit Beschluss vom 9. Oktober 2001 der Stiftung insgesamt 13,5 Mio. DM zur Fertigstellung des Bauvorhabens zukommen lassen. Ein Teil dieser Gelder - nämlich 3,5 Mio. DM Haushaltsmittel - waren nachträglich am 20. Februar 2002 durch den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin bewilligt worden. Bei dieser Beratung war offensichtlich geworden, dass das Parlament zukünftig keine weiteren Mittel für das T. genehmigen würde.
Darüber hinaus wussten die Angeschuldigten, dass - unabhängig von der Bereitschaft des Parlaments - die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Denn den Angeschuldigten war bewusst, dass aufgrund der desolaten Buchführung der Stiftung von einer gesicherten Finanzierung nicht die Rede sein konnte, eine weitere Unterstützung des T. unter diesen Voraussetzungen deshalb überhaupt nicht zulässig gewesen wäre.
Stattdessen vereinbarten sie, die I.bank Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechts (IBB), zu veranlassen, die Zahlung der zur Rettung der Stiftung N. T. mutmaßlich erforderlichen Summe zu leisten.
Dabei war ihnen bewusst, dass allein die Entscheidung, keine haushaltsgesetzliche Grundlage zu schaffen und statt dessen die IBB mit der Zahlung zu beauftragen, vermeidbare Kosten in Höhe von 240.000,- EUR verursachen würde. Denn die IBB würde - was sie wussten - die Unterstützung nur in privatrechtlicher Form leisten können. Ein auf die Stiftung N. T. zutreffendes öffentliches Förderprogramm war nicht vorhanden. Dies würde gesetzlich zwingend eine Umsatzsteuerbelastung in Höhe von 240.000,- EUR zur Folge haben, welche - wie sie wussten - bei einer öffentlich - rechtlichen Zuwendung aus Haushaltsmitteln - oder von Fördermitteln mit haushaltsgesetzlicher Grundlage - nicht angefallen wäre.
Da die Angeschuldigten aber wussten, dass es auch die - für die IBB zuständigen - Vorstände der ... (LBB) schon anlässlich der ersten Rettungsaktion vom Oktober 2001 abgelehnt hatten, eine Leistung zu Lasten des Vermögens der IBB zu erbringen, weil es deren Auffassung zufolge nicht Aufgabe der IBB sein konnte, Projekte zu unterstützen, die mit der Aufgabenstellung der IBB nicht zwingend korrespondieren und keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie erfolgreich sind, vereinbarten sie, es der IBB zu gestatten, die in Frage stehende Zahlung auf den zur Entlastung des Haushaltes des Landes Berlin durch die IBB abzuführenden Bankbeitrag anrechnen zu dürfen.
Die Angeschuldigten wussten, dass dieser Teil der Vereinbarung der Genehmigung des Parlaments bedurft hätte. Denn der Bankbeitrag, demzufolge die IBB verpflichtet war, aus ihren Erträgen je nach wirtschaftlicher Lage jährlich bis zu 100 Mio. DM (entspricht 51,129 Mio. EUR) zugunsten des Landeshaushalts abzuführen, war im Haushaltsgesetz Berlins für das Jahr 2002 in Kapitel 29 09, Titel 282 03 in Höhe von 51.129.000,- EUR als zweckgebundene Einnahme für dringende Maßnahmen zur Schul- und Sportanlagensanierung veranschlagt worden. Dies bewirkte, dass jede Maßnahme, die eine Aufrechnungslage für die IBB und hierdurch eine Reduzierung dieser Einnahmeerwartung zur Folge hatte, eine Minderung der Einnahmen gegenüber dem Haushaltsplan im Sinne des Art. 90 Abs. 1 VvB darstellte.
In dem Bewusstsein, hierdurch verfassungswidrig zu handeln, einigten sich die Angeschuldigten gleichwohl darauf, die erforderliche Entscheidung des Parlaments für die geplante Minderung der Einnahmen gegenüber dem Haushaltsplan nicht herbeizuführen, zumal...