Leitsatz (amtlich)

Wird vor der Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme von der Anhörung des Betroffenen und der Bestellung eines Verfahrenspflegers wegen Gefahr im Verzug abgesehen, ist darauf abzustellen, dass die Unterbringungsmaßnahme wegen drohender Nachteile für den Betroffenen oder (bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung) für Dritte so dringend ist, dass keine Zeit für eine vorherige Anhörung verbleibt. Im Falle einer vorläufigen behördlichen Unterbringung kann sich dies aus dem drohenden Ablauf der Frist nach § 26 Abs. 1 PsychKG ergeben.

Bei den unverzüglich nachzuholenden Verfahrenshandlungen gem. §§ 70h, 69 f. Abs. 1 S. 4 FGG kann es keine Rolle spielen, wann der nächste routinemäßige Anhörungstag des Richters in der Unterbringungseinrichtung stattfindet.

Von der Einholung eines Gutachtens gem. § 70e FGG hat das Gericht den Betroffenen bereits vor der Untersuchung oder Befragung durch den Sachverständigen zu unterrichten. Soll der behandelnde Arzt als Sachverständiger das Gutachten erstatten, so muss der Betroffene bei der Befunderhebung wissen, dass dieser ihm als Sachverständiger gegenübertritt (Fortführung von KG, Beschl. v. 28.11.2006 - 1 W 279/06, OLGReport 2007, 332 = R&U 2007, 84 = FamRZ 2007, 1043 = BtPrax 2007, 137).

Das zur Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderliche Schlussgespräch, §§ 70c S. 5, 68 Abs. 5 FGG, setzt voraus, dass der Betroffene Gelegenheit hat, sich mit dem Gutachten des Sachverständigen auseinander zu setzen. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Betroffene im ersten Anhörungstermin durch die Erstattung des mündlichen Gutachtens ohne vorherige Ankündigung überfordert ist.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 13.02.2007; Aktenzeichen 83 T XIV 43 und 45/06 L)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 23.05.2006; Aktenzeichen 52 XIV 40/06 L)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen durch die Beschlüsse des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 19.5.2006; v. 23.5.2006 - 52 XIV 40/2006 L - rechtswidrig war.

 

Gründe

I. Die mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch die Beschlüsse des AG vom 19. und 23.5.2006 angeordneten Unterbringung eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, §§ 13 PsychKGBerlin, 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 70g Abs. 3, 70m Abs. 1, 22, 27, 29 FGG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen ist nicht durch seine zwischenzeitliche Entlassung entfallen. Die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringungsmaßnahme ist möglich. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Annahme eines Rechtsschutzinteresses in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe, in denen sich eine direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Eine Unterbringungsmaßnahme ist ein tief greifender Grundrechtseingriff (BVerfG NJW 1998, 2432 ff.; BVerfGE 104, 220 ff.). Aufgrund der zunächst bis zum 6.6.2006 vorläufig und der dann bis zum 13.6.2006 im Hauptsacheverfahren angeordneten Unterbringung konnte der Betroffene auch keine Entscheidung in den von der Verfahrensordnung vorgegebenen Instanzen erreichen (vgl. KG, Beschl. v. 23.5.2000 - 1 W 2749/00, FGPrax 2000, 213 f.), zumal der Beschluss vom 23.5.2006 bereits am 1.6.2006 wieder aufgehoben wurde.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist sowohl hinsichtlich der im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgten Unterbringung (dazu nachfolgend unter 1.) als auch hinsichtlich der im Hauptsacheverfahren getroffenen Anordnung (dazu nachfolgend unter 2.) begründet.

1. Die durch den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 19.5.2006 angeordnete vorläufige Unterbringung des Betroffenen war rechtswidrig.

a) Nach §§ 70h Abs. 1, 69 f. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden, wenn dringende Gründe im Sinne einer erheblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayObLGZ 2000, 220 ff.; Marschner, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 70h FGG, Rz. 3) für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringung gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre sowie die weiteren in § 69 f. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 FGG genannten Voraussetzungen vorliegen. Die freiheitsentziehende Unterbringung nach dem in Berlin geltenden Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) ist eine Unterbringungsmaßnahme i.S.d. § 70h Abs. 1 FGG, vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FGG. Sieht das Vormundschaftsgericht, wie hier, vor Erlass der einstweiligen Anordnung von der Bestellung eines Verfahrenspflegers und der persönlichen Anhörung des Betroffenen ab, so ist dies nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Diese Verfahrenshandlungen hat das Vormundschaftsgericht unverzüglich nachzuholen, § 69 f. Abs. 1 S. 4 FGG.

Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine vor...

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