Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 157b F 3862/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Februar 2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet im Hinblick auf die begehrte Eigentumsübertragung an dem hälftigen Grundstücksanteil und auf den hilfsweise geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die schlüssig die begehrten Rechtsfolgen rechtfertigen würden.

So fehlt es bereits an Vortrag zur Frage des auf das Güterrecht anwendbaren Rechts.

Unstreitig sind beide Beteiligte ukrainische Staatsangehörige. Gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, also hier ukrainischem Recht, wenn beide Beteiligte im Zeitpunkt der Eheschließung am 2... . M... 2... ukrainische Staatsangehörige waren.

Jedoch hat der Antragsteller angegeben, dass er seit dem Jahr 2... als sogenannter Kontingentflüchtling in Deutschland lebt. In Betracht käme daher, dass der Antragsteller unter das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I S. 1057 -Kontingentflüchtlingsgesetz - HumHAG) fällt, das allerdings am 31. Dezember 2004 außer Kraft trat, aber noch über § 103 AufenthG Anwendung finden kann. In diesem Fall könnte der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 - Genfer Flüchtlingskonvention -), § 1 Abs. 1 HumHAG, haben. Nach Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt sich das Personalstatut jedes Flüchtlings nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder nach dem Recht seines Aufenthaltslandes, hier also nach deutschem Recht. Da gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB das deutsche Personalstatut Vorrang hat, würden sich die güterrechtlichen Beziehungen gemäß Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB möglicherweise nach deutschem Recht richten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Antragsteller jüdischer Emigrant aus der Ukraine wäre, weil diese Bevölkerungsgruppe ggfs. keine Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 1 C 3/11 - und Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 12/11 - sowie Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. November 2011 - OVG 2 B 9.11 -; juris).

Richten sich aber die güterrechtlichen Beziehungen der Beteiligten nach ukrainischem Recht bestimmen sich auch nach Art. 61 Abs. 3 ukrainisches IPRG die vermögensrechtlichen Folgen der Eheschließung nach dem Recht, das auf die Rechtsfolgen der Eheschließung Anwendung findet. Die Rechtsfolgen der Eheschließung werden gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 IPRG nach dem gemeinsamen Personalstatut bestimmt. Bei gemeinsamer ukrainischer Staatsangehörigkeit ist gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, "Ukraine", S. 34). Das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehegatten bildet ihr gemeinsames (Gesamthands-) Eigentum (Art. 60 FamGB). Das gilt auch für Lohn und sonstiges Einkommen, § 61 Abs. 2 FamGB. Auch die Schenkung in Höhe von 4... EUR an beide Beteiligte ist dem Gesamthandseigentum zuzurechnen. Gemäß Art. 71 Abs. 1 FamGB wird das Vermögen, das Gegenstand des gemeinsamen Eigentumsrechts der Ehegatten ist, unter ihnen in natura geteilt. Dabei berücksichtigt das Gericht die Interessen der Ehefrau, des Ehemannes, der Kinder sowie sonstige wesentliche Umstände. Durch eine Gerichtsentscheidung kann der Vermögensanteil der Ehefrau oder des Ehemannes auch erhöht werden, wenn Kinder mit ihr oder ihm zusammenleben, vorausgesetzt, dass die Höhe der von diesen erhaltenen Unterhaltsleistungen für die Sicherung ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung und medizinischen Behandlung nicht ausreichend sind.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin an dem Grundstück oder ein Ausgleichsanspruch ergibt sich danach aus dem bisherigen Sachvortrag des Antragstellers nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11841132

NJ 2018, 245

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