Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berufsunfähigkeit eines Beamten
Leitsatz (amtlich)
1. Ein im mittleren feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätiger Beamter ist nicht berufsunfähig im Sinne der Bedingungen der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wenn er für den Dienst auf dem großen Einsatzfahrzeug nicht mehr geeignet ist, weil er aus dienstlichen Gründen keine Tätigkeiten mehr im Rettungsdienst, Tätigkeiten mit Atemschutz oder Fahr- und Steuertätigkeiten ausüben darf, sondern nur noch auf dem kleinen Einsatzfahrzeug oder dem Einsatzleitwagen, solange er im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst (§ 108 Abs. 2 LBG i.d.F. vom 23.6.2005; § 106 Abs. 2 LBG i.d.F. vom 19.3.2009) weiterhin als Oberbrandmeister mit derselben Besoldungsgruppe tätig sein kann.
2. Denn auch wenn man bei der Frage der Berufsunfähigkeit eines Beamten nicht auf das abstrakt-funktionelle Amt, sondern auf die konkrete zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten auf dem großen Einsatzwagen als Beruf abstellt, handelt es sich jedenfalls um eine zumutbare konkrete Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine andere Tätigkeit, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebensstellung entspricht; auch dann ist das Amt noch durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst vor Ort geprägt.
3. Übt der Versicherungsnehmer die Verweisungstätigkeit seit über drei Jahren durchgehend und vollschichtig aus, obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass ihm diese Tätigkeit dennoch gesundheitlich nicht zumutbar ist.
Normenkette
BUZ § 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.05.2010; Aktenzeichen 7 O 465/09) |
Tenor
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung vom 12.7.2010 gegen das am 21.5.2010 verkündete und am 10.6.2010 zugestellte Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat (Nr. 1), der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (Nr. 2) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (Nr. 3).
Dem Kläger steht auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens kein Anspruch aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu.
Gründe
Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die dagegen vorgebrachten Berufungsangriffe lassen weder Rechtsfehler erkennen noch geben sie konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zutreffend weist das LG darauf hin, dass der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht -wie geltend gemacht- berufsunfähig i.S.d. § 2 Abs. 1 B-BUZ ist. Danach läge bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, wenn der Kläger als Versicherter infolge ärztlich nachgewiesener Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außer-stande wäre, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könnte und seiner bisherigen Lebensstellung entspräche.
Diese Voraussetzungen können in Bezug auf den Kläger, auch unter Berücksichtigung des eingereichten Attestes vom 11.4.2008 (Bd. I Bl. 102/103 d.A.), nicht festgestellt werden. Zwar ist die Feuerwehrdienstfähigkeit bei dem Kläger auf Dauer eingeschränkt, weil er -dies stellt die Beklagte auch nicht in Abrede- aufgrund seiner Rückenbeschwerden aus arbeitsmedizinischer Sicht Lasten nur noch heben oder tragen darf, soweit sie ein Gewicht von 25 kg nicht übersteigen; zudem darf er Tätigkeiten im Rettungsdienst, mit Atemschutz oder Fahr- und Steuertätigkeiten mit Sonderrechten nicht mehr ausüben. Aufgrund dieser Einschränkungen, auch dies bestreitet die Beklagte nicht, kann der Kläger auch nicht mehr, wie zuvor, seinen Dienst auf dem großen Einsatzfahrzeug verrichten, sondern wird seit nunmehr März 2008 entweder auf dem kleinen Einsatzfahrzeug oder im Einsatzleitwagen eingesetzt.
Entgegen der Ansicht des Klägers reicht die Tatsache, dass er für den Dienst auf dem großen Einsatzfahrzeug nicht mehr geeignet ist, aber noch nicht aus, um eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit anzuerkennen. Der Kläger übt nach wie vor seinen Beruf als Berufsfeuer-wehrmann in Vollzeit aus; der Kläger behauptet jedenfalls nicht, dass die Einsatzkräfte, die auf dem kleinen Einsatzfahrzeug dienen, grundsätzlich keine Beamten des Feuerwehrdienstes i.S.d. § 108 LBG Berlin (in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung) sind. Auch auf dem kleinen Einsatzwagen ist der Kläger noch immer im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst (vgl. dazu § 108 Abs. 2 LBG Berlin in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung) tätig, der durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdiens...