Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Angestellten im feuertechnischen Dienst. Oberbrandmeister. Eingruppierung eines Angestellten im feuertechnischen Dienst in die Vergütungsgruppe EG8 des TVöD
Leitsatz (redaktionell)
Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können dementsprechend nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.
Normenkette
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1 S. 1; BAT § 23; TVöD EG 8; BAT Anl. 1a; BAT § 22; TVÜ-VKA Anl. 1
Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Entscheidung vom 04.08.2011; Aktenzeichen 1 Ca 277/11) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 04.08.2011 - 1 Ca 277/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker. Er steht seit dem 01.04.2006 als Mitarbeiter im feuertechnischen Dienst in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Auf dieses findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Arbeitgeberverbände vom 07.02.2006 Anwendung.
Im Rahmen seiner Ausbildung besuchte der Kläger sog. F-Lehrgänge. Neben 220 Stunden theoretischem Unterricht erhielt er eine praktische Ausbildung, die sich auf Abende und Wochenenden innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren verteilte. Demgegenüber werden Beschäftigte, die eine B-Ausbildung erhalten, dafür ein Jahr freigestellt. Die Qualifikation zum Gruppenführer besitzt der Kläger nicht. Aufgrund des Besuchs zusätzlicher Lehrgänge ist der Kläger als Maschinist an einem Löschfahrzeug oder einem Sonderfahrzeug (Drehleiter, Rüstwagen) einsetzbar.
Nach einer Tätigkeitsdarstellung und -bewertung der Beklagten mit Stand 30.06.2011 hat der Kläger folgende Aufgaben zu verrichten:
lfd. Nr. |
Aufgabe |
Ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte und ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften |
Anteil an der ges. Arbeitszeit |
1. |
Einsatzdienst als Truppmann, Truppführer oder Maschinist (gem. FwDV 3 - Gliederung der Mannschaft in einer Staffel) nach Weisung eines taktischen Führers |
Durchführung von Feuerwehreinsätzen (bei Bränden und technischer Hilfeleistung - Retten von Menschen, Tieren und Sachwerten): - Erkunden und Freimachen des Angriffweges auf Anweisung - Fahren der entsprechenden Fahrzeuge - Bedienen der Geräte, Verlegen von Schlauchleitungen, Bedienen der wasserfördernden Armaturen, Einsatz der Löschmittel, Aufräumungsarbeiten - Übermitteln von Meldungen - Beseitigen von Hindernissen, Arbeiten zum Beseitigen von gefährlichen Stoffen, Sicherungsarbeiten, Lenzarbeiten - Erstversorgung am Unfallort, Wiederbelebungsmaßnahmen |
30 % |
2. |
Innendienst nach Weisung des Schichtführers |
Werkstattdienst, Pflege, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen - Pflege, Wartung und Reparatur von Geräten gem. Prüfkalender und Vorschriften - Mitarbeit bei der Erfüllung von Terminen (SP, HU an Einsatzfahrzeugen) - Teilnahme am Ausbildungs- und Übungsdienst sowie am Dienstsport - Pflege der Außenanlagen der Feuerwehr, Durchführen von Kleinstreparaturen und Werterhaltung am Gebäude - Teilnahme an Begehungen (soweit erforderlich) - Verwaltungsarbeiten (soweit erforderlich, wie z. B. Zuarbeiten im Rahmen von Beschaffungsmaßnahmen, Bekleidung, Ausstattung und Ausrüstung - und Führen von Nachweisen zum Bestand Fahrzeuge und Geräte) - Durchführung von Sicherheitswachdiensten (sofern erforderlich) - Überprüfen von Hydranten, Brunnen, Feuermeldeanlagen und Feuerlöscheinrichtungen - Mitarbeit im vorbeugenden Brandschutz (unterstützende Tätigkeiten bei Brandschutzübungen sowie bei Präventationsveranstaltungen, Brandschutzerziehung. |
60 % |
3. |
sonstige Aufgaben nach Weisung |
- unterstützende Tätigkeiten im Hausmeister-, Hausarbeiter- und Grünpflegebereich sowie im Winterdienst der Stadt Falkensee auf Anforderung und in Abstimmung mit den zuständigen Dienstvorgesetzten der Fachämter |
10 % |
Auf seinen Antrag wurde dem Kläger gemäß Schreiben der Beklagten vom 30.08.2010 (Abl. Bl. 5 - 7 GA) rückwirkend ab 01.12.2009 ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe (EG) 6 zuerkannt.
Das Arbeitsgericht hat die auf Vergütung nach EG 8 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger führe nicht zu 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten eines beamteten Oberbrandmeisters aus. Dieser führe selbständig technische Einheiten der Feuerwehr bis zur Gruppenstärke im Einsatzdienst. Dagegen seien die Tätigkeiten des Klägers als Truppführer/Maschinist lediglich solche eines Brandmeisters.
Gegen dieses ihm am 30.08.2011 zugestellte Urteil richtet sich...