Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Widerruf von Vollmachten"
Normenkette
BGB § 1896; FGG § 20
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 18.09.2007; Aktenzeichen 83 T 196 und 261/07) |
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 50 XVII W 908) |
Tenor
Die im Namen der Betroffenen erhobene weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die im eigenen Namen erhobene weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten der Betroffenen und der Beteiligten zu 1 zu erstatten.
Der Wert des Verfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Betroffene erteilte der Beteiligten zu 1 am 8.4.2003 und der Beschwerdeführerin am 14.11.2003 jeweils eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht. Auf Anregung der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bestellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 27.4.2006 die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge/finanzielle Angelegenheiten", "Vertretung vor Behörden, Gerichten und Einrichtungen", "Gesundheitssorge" und "Aufenthaltsbestimmungsrecht". Wiederum auf Anregung der Beschwerdeführerin bestellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 14.6.2006 den Beteiligten zu 2 zum weiteren Betreuer der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "Vertretung der Betroffenen ggü. den Medien und insoweit auch gegenüber Gerichten".
Am 12.2.2007 hat die Beschwerdeführerin durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gegen den Beschluss vom 27.4.2006 im eigenen und im Namen der Betroffenen Beschwerde erhoben mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden.
Mit Beschluss vom 5.3.2007 hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligte zu 1 aus den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge/finanzielle Angelegenheiten" und "Vertretung vor Behörden, Gerichten und Einrichtungen" entlassen und diese dem Beteiligten zu 2 übertragen sowie dessen Aufgabenkreise erweitert u.a. um den Widerruf der beiden im Jahr 2003 erteilten notariell beurkundeten Vollmachten. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 16.3.2007 durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde erhoben mit dem Ziel, dem Beteiligten zu 2 den Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht vom 14.11.2003" wieder zu entziehen. Der Beteiligte zu 2 hat in der Folgezeit die Vollmacht vom 14.11.2003 ggü. der Beschwerdeführerin widerrufen und von ihr die Vollmachtsurkunde ausgehändigt erhalten. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22.8.2007 durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde erheben lassen.
Der von dem LG bestellte Verfahrenspfleger hat am 17.8.2007 die Beschwerden der Beschwerdeführerin zurückgenommen, soweit sie von dieser im Namen der Betroffenen erhoben worden waren. Mit Beschluss vom 18.9.2007 hat das LG die weiterhin aufrecht erhaltenen Beschwerden der Betroffenen als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrem als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel vom 31.10.2007.
II. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde statthaft, § 27 Abs. 1 FGG.
A. Die im Namen der Betroffenen erhobene weitere Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist mangels Vertretungsmacht nicht berechtigt, Rechtsmittel für die Betroffene zu erheben. Gemäß § 13 S. 2 FGG können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Wirksame Verfahrenshandlungen kann ein Vertreter nur vornehmen, wenn ein Beteiligter ihm hierzu Vollmacht erteilt hat und die Vollmacht noch besteht (Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 20 Rz. 27). Hierzu gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also die §§ 167 ff. BGB (Baronin von König, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 13 Rz. 44).
Die der Beschwerdeführerin ursprünglich durch die Betroffene erteilte notarielle Vollmacht ist vor Erhebung der weiteren Beschwerde erloschen. Dabei konnte dahinstehen, auf Grund welchen Rechtsverhältnisses die Vollmacht ursprünglich erteilt worden war. Selbst wenn dieses Rechtsverhältnis noch fortbestünde, konnte die Vollmacht jederzeit widerrufen werden, § 168 S. 2 BGB. Das ist vorliegend geschehen. Der Beteiligte zu 2 hat die notarielle Vollmacht vom 14.11.2003 ggü. der Beschwerdeführerin widerrufen und diese hat ihm die Vollmachtsurkunde übergeben.
Der Widerruf war wirksam, denn auf Grund des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 5.3.2007 umfasste der Aufgabenkreis des Beteiligten zu 2 auch den Widerruf dieser notariellen Vollmacht, so dass er insoweit zur Vertretung der Betroffenen berechtigt war, § 1902 BGB (vgl. Senat, Beschluss in dieser Sache vom 14.11.2006 - 1 W 343/06, Rpfleger 2007, 263 = OLGReport 2007, 309 = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118). Die Wirksamkeit des Widerrufs trat mit Zugang der entsprechenden Erklärung des Beteiligten zu 2 bei der Beschwerdeführerin ein, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Mit Aushändigung der Vollmachtsurkunde durch die Beschwerdeführerin endete spätestens deren Vertretungsmacht, § 172 Abs. 2 BGB.
Dagegen spricht nicht, dass der Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 5.3.2007...