Entscheidungsstichwort (Thema)
gerichtliche Ersetzung der Jahresabrechnung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Die gerichtliche Ersetzung von Eigentümerbeschlüssen über die Jahresabrechnung und über Sonderumlagen kommt nicht in Betracht, wenn inhaltliche Beanstandungen der Beschlussvorlage gegeben sind und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass nach Behebung der Mängel eine erneute Beschlussfassung in der Gemeinschaft erfolgreich ist.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 5
Beteiligte
der Miteigentümer zu 1), 3) und 4) gemäß der dem Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 22. Oktober 1997 – 76 II (WEG) 274/97 – beiliegenden Eigentümerliste |
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 632/97) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 274/97) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 90.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Verwalterin, die zugleich Miteigentümerin ist, verwaltet aufgrund ihrer Wahl zu TOP 1) der Eigentümerversammlung vom 23. Juni 1995 die Wohnanlage, in der jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Zahl der ihm zustehenden Wohneinheiten oder Miteigentumsanteile eine Stimme hat. Gemäß § 2 Nr. 3 des Verwaltervertrages ist die Verwalterin ermächtigt, Ansprüche der Eigentümergemeinschaft, insbesondere Wohngeldansprüche, im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen gemäß § 27 Abs. 2 Ziffer 5 WEG, wenn die Zustimmung der Verwaltungsbeiratsvorsitzenden vorliegt. Am 13. Mai 1997 wurde die Zwangsverwaltung über die Wohnungen Nr. 2, 4, 7 bis 10 und 13 der Mehrheitseigentümerin (576/1.000stel Miteigentumsanteile) angeordnet und am 23. Juni 1997 der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 lud die Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung am 17. Juli 1997 unter anderem mit den Tagesordnungspunkten 01) „Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 1996/97” und 04) „Beschlussfassung über eine Sonderumlage” ein. Nachdem diese Versammlung wegen des Ausbleibens der Zwangsverwalterin beschlussunfähig war, lud die Verwalterin unter dem 17. Juli 1997 zu einer Eigentümerversammlung am 25. Juli 1997 mit gleicher Tagesordnung ein. In der Eigentümerversammlung vom 25. Juli 1997 waren sämtliche Beteiligten anwesend oder vertreten. Die zu TOP 1) vorgesehene Genehmigung der Jahresabrechnung 1996/97 lehnten die Antragsgegner ebenso ab wie zu TOP 4) die Erhebung einer Sonderumlage über 100.000,00 DM, ersatzweise 50.000,00 DM, so dass zu diesen Tagesordnungspunkten bei Abstimmungsergebnissen von jeweils 3:3 keine Beschlüsse zustande kamen.
Die Antragsteller, vertreten durch die Verwalterin, haben mit Schriftsatz vom 31. Juli 1997, zugleich im Wege einstweiliger Anordnungen, die Ersetzung der Beschlussfassungen über die Genehmigung der Jahresabrechnung 1996/97 und einer Sonderumlage in Höhe von 100.000,00 DM sowie die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zahlung der sich daraus ergebenden Beträge in einer Gesamthöhe von 88.326,56 DM begehrt. Die Zwangsverwalterin und der Antragsgegner zu 3) sind dem entgegengetreten. Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 22. Oktober 1997 zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 1. April 1998 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Auch die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller blieb erfolglos.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.
Ohne Rechtsirrtum verneint das Landgericht einen Anspruch der Antragsteller auf ersetzende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der in der Eigentümerversammlung vom 17. Juli 1997 vorgelegten Jahresabrechnung 1996/97 und der vorgeschlagenen Sonderumlage. Die gerichtliche Ersetzung von Eigentümerbeschlüssen über die Jahresabrechnung und über Sonderumlagen kommt nicht in Betracht, wenn inhaltliche Mängel der Beschlussvorlage gegeben sind und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass nach Behebung der Mängel eine erneute Beschlussfassung in der Gemeinschaft erfolgreich ist.
Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die Zwangsverwaltung nach § 13 Halbsatz 2 KO auch im Konkurs wirksam bleibt (vgl. §§ 146, 148, 22, 23 ZVG). Am Stimmrecht der Zwangsverwalterin bezüglich der Genehmigung einer Jahresabrechnung und der Erhebung einer Sonderumlage bestehen keine Zweifel (vgl. Senat WE 1990, 206; vgl. ferner Staudinger/Bub, WEG § 25 Rn. 139 m.w.N.), so dass die Zwangsverwalterin zutreffend auch am hiesigen Beschlussersetzungsverfahren beteiligt worden ist.
Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2. Juli 1998 (NJW 1998, 3279 = ZMR 1998, 789 = WE 1998,...