Leitsatz (amtlich)

1. Der Insolvenzverwalter einer GmbH i.L. ist nach Zurückweisung seiner Amtslöschungsanregung dann beschwerdebefugt, wenn durch den angegriffenen Zurückweisungsbeschluss unmittelbar in ein dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht eingegriffen wird.

2. Die Änderung der Firma einer insolventen GmbH ist nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam.

3. Der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich vom Liquidator für die Insolvenzschuldnerin vorgenommene Handlungen in entsprechender Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB genehmigen.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 27.11.2013; Aktenzeichen 84 HRB 99814 B)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 27.11.2013 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 29.10.2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Liquidator der Beteiligten zu 1. errichtete in seiner damaligen Eigenschaft als Geschäftsführer im Sinne eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB des T ...e.V. am 26. Ok-tober 2005 die Beteiligte zu 1. unter der Firma T ...gGmbH. Die Gesellschaft wurde am 27.12.2005 im Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss vom 2.12.2011 eröffnete das AG Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Be-teiligten zu 1. und bestellte den Beteiligten zu 2. zum Insolvenzverwalter (Bl. 15). Zum Geschäfts-führer bestellte die Gesellschafterversammlung mit Beschluss vom 11.5.2012 den jetzigen Liquidator der Beteiligten zu 1., der seit der Abberufung des weiteren Geschäftsführers H.durch Gesellschafterbeschluss vom 11.5.2012 ihr alleiniger Geschäftsführer ist.

Der Liquidator der Beteiligten zu 1. meldete mit notarieller Urkunde Nr. 511 La/2012 des Notars L.die Änderung verschiedener Satzungsbestimmungen durch von den Gesellschaftern H.UG (haftungsbeschränkt), T. e.V. und K. GmbH auf der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012 beschlossenen Satzungsänderungen zur Eintragung im Handelsregister an. Alle Satzungsbestimmungen, die Regelungen zur Gemeinnütz-igkeit der Beteiligten zu 1. enthielten, wurden gestrichen, u.a. die Bestimmung in § 2 Abs. 1 S. 2, nach der die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge, der gesamte § 3, der die Selbstlosigkeit der Gesellschaft festschrieb, sowie § 4 Abs. 1, der bestimmte, dass die Gesellschaft innerhalb der sich aus den Vorschriften der §§ 51 ff. AO für steuerbegünstigte Gesellschaften ergebenden Grenzen zu solchen Geschäften und Maßnahmen berechtigt sei, die im Rahmen der Gemeinnützigkeit zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig und nützlich erscheinen.

Das AG Charlottenburg übersandte die Anmeldung nebst der dazugehörigen Unterlagen am 9.1.2013 (Bl. 53) an den Beteiligten zu 2. mit der Bitte um Stellungnahme, ob im Hinblick auf das Insolvenzverfahren Bedenken gegen die Eintragung der angemeldeten Gesellschaftsvertragsänderungen bestünden. Dieser teilte mit Schreiben vom 22.1.2013 unter Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom 9.1.2013 mit,

"dass diesseits keine Bedenken gegen die Eintragung der angemeldeten Gesellschaftsvertragsänderungen bestehen."

Daraufhin nahm das Registergericht die beantragten Eintragungen am 5.2.2013 vor.

Mit Schriftsatz vom 2.10.2013 beantragte der Beteiligte zu 2. die Löschung der am 5.2.2013 erfolgten Eintragungen der Satzung, da die Beteiligte zu 1. durch die Vornahme der Eintragungen vom 5.2.2013 rückwirkend für die letzten zehn Jahre ihre steuerliche Privilegierung verloren und das Finanzamt für Körperschaften in Anwendung des § 61 Abs. 3 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO für das Jahr 2005 Steuerbescheide über die Körperschafts-steuer und den Solidaritätszuschlag erlassen habe. Die Eintragungen vom 5.2.2013 hätten nicht erfolgen dürfen, weil den beschließenden Gesellschaftern am Beschlusstage die Kompetenz zu diesen Satzungsänderungen gefehlt habe, nachdem bereits zuvor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1. eröffnet worden sei.

Das AG Charlottenburg wies das Löschungsansinnen des Beteiligten zu 2. mit Beschluss vom 29.10.2013 zurück. Die von der Gesellschafterversammlung am 13.11.2012 gefassten Satzungsänderungsbeschlüsse verstießen nicht gegen § 80 InsO, da sie nicht zur Insolvenzmasse gehörten und ihnen kein eigener Vermögenswert inne wohne. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass im Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 22.1.2013 eine Genehmigung der Gesellschafterbeschlüsse liege.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2. mit am 29.11.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 27.11.2013 Beschwerde eingelegt. Der Wahl der Vermögensbildung und der Selbstlosigkeit wohne ein Vermögenswert inne, der zur Insolvenzmasse gehöre. Der Beschluss der Gesellschafter vom 13.11.2012 sei daher unwirksam. Der Beteiligte zu 2. habe diese Beschlüsse nicht genehmigt. Das AG sei keine Person, gegenüber der der Insolvenzverwalter eine Verfügung der Gesellschafter genehmigen könne. Zudem habe das Registergericht nur nach Bedenken gefragt. Die Äußerung von ...

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