Leitsatz (amtlich)
Das Haftprüfungsverfahren führt nicht zu einem über die Prüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht zum Inhalt einzelner Beweiserhebungen erklären müßte. In welchem Umfang die angefochtene Entscheidung das bisherige Beweisergebnis darlegen muß, hängt von dem Zweck ab, es dem Beschwerdegericht zu ermöglichen, diese zu überprüfen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 07.02.2006; Aktenzeichen (501) 67 Js 404/00 (10/05)) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2006 dahin abgeändert, daß die Anweisung entfällt, der Angeklagte habe sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die "weitere Beschwerde" gegen den Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts Berlin vom 1. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Gegen den Angeklagten und jetzt nur noch die Mitangeklagten M... R... und F... L... findet derzeit die am 23. August 2005 begonnene Hauptverhandlung statt. Der Angeklagte M... befand sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin - 352 Gs 3032/04 - vom 6. August 2004 seit dem 3. September 2004 in Untersuchungshaft. Ihm wurden 12 Fälle der Urkundenfälschung in Bezug auf Bescheinigungen über die Hauptuntersuchung und die Abgassonderuntersuchung von Kraftfahrzeugen, ein mittäterschaftlicher Betrug zur rechtswidrigen Erlangung und Sicherung einer Grundschuldeintragung, eine Beihilfe zum Betrug zu dem gleichen Zweck und ein Fall der falschen Verdächtigung zur Last gelegt. Wegen des Inhaltes im einzelnen verweist der Senat auf diesen Haftbefehl. Mit Beschluß vom 19. Oktober 2004 setzte das Landgericht den Haftbefehl außer Vollzug und wies den Angeklagten unter anderem an, sich zweimal pro Woche bei dem zuständigen Polizeiabschnitt zu melden. Der Senat verwarf mit seinem Beschluß vom 17. Dezember 2004 - 5 Ws 578/04 - die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls, verneinte den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, hob eine weitere Anweisung auf und ordnete an, der Angeklagte habe seinen Reisepaß zu den Akten zu reichen, was Anfang 2005 geschah. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat - auch bezüglich des weiterhin bejahten dringenden Tatverdachts - auf jenen Beschluß.
Am 12. Mai 2005 erließ das Landgericht einen der Anklageschrift angepaßten Haftbefehl gegen den Angeklagten und gegen Mitangeklagte, der seitdem Grundlage der fortbestehenden Haftverhältnisse ist. Dem Angeklagten wird nunmehr vorgeworfen, sich in insgesamt 43 Fällen strafbar gemacht zu haben und zwar in drei Fällen des (gemeinschaftlichen) Betruges, davon in einem Falle des Versuchs und in den übrigen Fällen gewerbsmäßig bzw. unter Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes gehandelt zu haben. Weiterhin werden ihm eine falsche Verdächtigung (Fall 4.) und in 39 Fällen Urkundenfälschungen (zumeist im besonders schweren Fall) zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 12. Mai 2005 verwiesen.
Durch Beschluß in der Hauptverhandlung am 23. August 2005 änderte die Strafkammer die Meldeanweisung dahin, daß der Angeklagte sich nur noch einmal pro Woche zu melden habe. Die Anträge des Angeklagten vom 30. Januar 2006, den Haftbefehl vom 12. Mai 2005, hilfsweise die Meldeanweisung aufzuheben, wies die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluß vom 7. Februar 2006 zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) des Angeklagten, der die Kammer durch den mit Gründen versehenen Beschluß vom 1. März 2006 nicht abgeholfen hat, hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die (mit Schriftsatz vom 28. März 2006) gegen die Nichtabhilfeentscheidung gerichtete "weitere Beschwerde" ist unzulässig.
1.
Gegen die fortdauernde Annahme des dringenden Tatverdachtes durch die Strafkammer wendet sich die Beschwerde vergebens. Die Kammer hat zwar weniger in dem angefochtenen, wohl aber in dem Nichtabhilfebeschluß in einer für das Beschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung - unter Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 17. Dezember 2005 - ausreichenden Weise dargelegt, daß dringender Tatverdacht weiterhin besteht und sich an der Beweislage nach dem Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung nichts Wesentliches geändert hat. In dem eingehender begründeten Nichtabhilfebeschluß hat sie mitgeteilt, im Fall neun der Anklage (betreffend dem Betrug zum Nachteil der Geschwister S...) sei der Angeklagte durch die gesondert verfolgten Sch... und K... belastet worden. Im übrigen wird auf den Nichtabhilfebeschluß verwiesen.
2.
Die Beschwerde übersieht mit ihrer Kritik an der angefochtenen Entscheidung durch ausführliche eigene Sachdarstellungen, Beweiswürdigungen, Erwägungen zu Wissen und Motiv des Angeklagten und ihren Beweisanträgen, daß für die angefochtene und die hier zu treffende Entscheidung die Grundsätze der Haftprüfung ...