Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung über die Nichtzulassung der Nebenintervention
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen 105 O 37/08) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil des LG Berlin vom 30.7.2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
2. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer erklärte mit beim LG Berlin am 24.6.2008 eingegangenem Schriftsatz, der Beklagten als Streithelfer beizutreten. Das LG Berlin verfügte am 27.6.2008, den Parteien von dem Beitrittsschriftsatz eine beglaubigte Abschrift zuzustellen und teilte dem Beschwerdeführer den für den 30.7.2008 festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung mit. Eine Ladung unterblieb. Ebenso wurden dem Beschwerdeführer keine Schriftsätze mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin bestritt mit bei Gericht am 30.7.2008 eingegangenem Schriftsatz das Recht des Beschwerdeführers, dem Verfahren beizutreten. Sie behauptete, der Beschwerdeführer sei nicht Aktionär der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung am selben Tage war der Streithelfer nicht vertreten. Der Vertreter der Beklagten legte einen "Screen-Shot" vor, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer einer ihrer Aktionäre ist.
Mit Urteil vom 30.7.2008, dem Beschwerdeführer am 11.8.2008 zugestellt, wies das LG Berlin die Streithilfe zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, Aktionär der Beklagten zu sein. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer mit bei Gericht am 22.8.2008 eingegangenem Schriftsatz eine "Rügeschrift nach § 321a ZPO vor" und beantragte nach § 321a ZPO analog, § 522 Abs. 2 ZPO, das Verfahren fortzusetzen. Er bemängelte, nicht ordnungsmäß geladen worden zu sein. Außerdem habe er keine Schriftsätze erhalten.
In der dem Beschwerdeführer zugestellten Urteilsausfertigung war wegen eines Übertragungsfehlers die Zurückweisung der Streithilfe anders als im Protokoll der Sitzung im Tenor nicht enthalten. Diesen Fehler korrigierte das LG mit Beschluss vom 3.9.2008. Im Hinblick auf diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit bei Gericht am 16.9.2008 eingegangenem Schriftsatz "vorsorglich" sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ein. Seinen Antrag vom 22.8.2008, das Verfahren fortzusetzen, nahm der Beschwerdeführer am 8.10.2008 zurück. Zur Begründung führte er an, dass die Rücknahme vor dem Hintergrund erfolge, dass die Streithilfe "nunmehr auch im Urteil zurückgewiesen worden ist und sofortige Beschwerde eingelegt werden konnte". Das LG half der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht ab.
II.1. Die Beschwerde ist gem. §§ 71 Abs. 2, 569 Abs. 1 S. 1, 572 Abs. 2 S. 2 ZPO unzulässig. Die Beschwerde ist zwar an sich statthaft. Sie ist aber nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die angegriffene Entscheidung - die Zurückweisung der Nebenintervention durch Zwischenurteil vom 30.7.2008 - wurde dem Beschwerdeführer am 11.8.2008 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging beim LG indes erst am 16.9.2008 ein.
2. Dieser Bewertung - Verfristung - steht nicht entgegen, dass es versehentlich zunächst versäumt wurde, die Zurückweisung der Nebenintervention im Tenor des schriftlichen Urteils zu beurkunden. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Nebenintervention kann auch dadurch erfolgen, dass dem Beschwerdeführer im Endurteil zum einen die Kosten der Nebenintervention auferlegt werden (BGH v. 10.7.1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027 = MDR 1963, 997; Schilken in MünchKomm/ZPO, 2. Auf. 2000, § 71 Rz. 9; Musielak/Weth, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 71 Rz. 6) und diese Entscheidung zum anderen - wie hier - in den Entscheidungsgründen begründet wird. Die Beschwerdefrist berechnet sich daher nicht erst mit der am 8.9.2008 erfolgten Zustellung des Berichtigungsbeschlusses des LG vom 3.9.2008, sondern ab Zustellung des Zwischenurteils über die Zulassung der Nebenintervention am 11.8.2008. Auf den Lauf der Rechtsmittelfristen hat eine Berichtigung ohnehin grundsätzlich keinen Einfluss. Die Rechtsmittelfrist wird vielmehr regelmäßig durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt; nach der Berichtigung beginnt keine neue Frist (vgl. nur BGH v. 12.2.2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712 [713]; BGH v. 24.6.2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991 [2992]). Ein Ausnahmefall, der angenommen wird, wenn das Urteil in der zugestellten, nicht berichtigten Fassung insgesamt nicht klar genug war, um den Parteien die Grundlage für ihr weiteres prozessuales Handeln zu bieten, liegt nicht vor (dazu allgemein Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 319 Rz. 17).
3. Es ist auch nicht möglich, nach dem Grundsa...