Entscheidungsstichwort (Thema)
Dolmetscher- und Sprachsachverständigenvergütung simultan-konsekutiv
Leitsatz (amtlich)
Wird der Dolmetscher als Sprachsachverständiger tätig, ist zur Bestimmung des Stundenhonorars seine Tätigkeit mit der eines Simultan- bzw. Konsekutivdolmetschers zu vergleichen. In der Regel wird ein Sprachsachverständiger, der in der Hauptverhandlung von ihm im Vorfeld bereits abgehörte und überprüfte TKÜ-Mitschnitte erläutert, wie ein Konsekutivdolmetscher tätig, so dass seine Vergütung bei 70,- € pro Stunde liegt.
Normenkette
JVEG § 9 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 28.11.2013; Aktenzeichen (510) 251 Js 3504/11 KLs (7/13)) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. November 2013 aufgehoben.
Die Vergütung für den Dolmetscher und Sachverständigen T wird unter Berücksichtigung der jeweils hierauf entfallenden Umsatzsteuer nebst Fahrtkosten
a) für die Überprüfung von Übersetzungen außerhalb der Hauptverhandlung in der Zeit vom 30. August bis 6. Oktober 2013 auf 12.405,90 €,
b) für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin 27. August 2013 auf 462,55 € und
c) für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen 23., 24. und 26. September sowie 1., 22. und 24. Oktober 2013 auf 3.316,75 €,
zusammen 16.185,20 €, festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat den allgemein beeidigten Dolmetscher für die vietnamesische Sprache T. im Rahmen einer ab dem 30. April 2013 terminierten Hauptverhandlung beauftragt, als Sprachsachverständiger außerhalb der Hauptverhandlung verschiedene bereits von einem anderen Dolmetscher übersetzte Telekommunikationsmitschnitte nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 JVEG zu überprüfen. Diesem Auftrag ist der Sprachsachverständige in der Zeit vom 30. August bis zum 6. Oktober 2013 nachgekommen.
Außerdem hat das Landgericht den Dolmetscher ab dem 13. Verhandlungstag, dem 27. August 2013, als Sprachsachverständigen geladen. In dieser Funktion hat er an diesem Tag sowie am 23., 24. und 26. September sowie 1., 22. und 24. Oktober 2013 an der Hauptverhandlung teilgenommen. Während der Sprachsachverständige sich am 27. August 2013 ausweislich des Sitzungsprotokolls zu einer ihm im Vorfeld übermittelten SMS und diversen Blatt aus den Verfahrensakten geäußert hat, ist er zu den weiteren Terminstagen vor dem Hintergrund geladen worden, sich gutachtlich zu den zuvor von ihm außerhalb der Hauptverhandlung abgehörten TKÜ-Protokollen zu äußern. Am 23., 24. und 26. September sowie 1. Oktober 2013 sind dementsprechend diverse TKÜ-Protokolle in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen worden; hierzu ist der Sprachsachverständige anschließend gehört und von den Verfahrensbeteiligten befragt worden. An den Terminstagen 22. und 24. Oktober 2013 hingegen ist seitens der Verfahrensbeteiligten einvernehmlich hierauf verzichtet worden, weil Verständigungsgespräche geführt worden sind.
In seinen für die genannten Tätigkeiten gestellten Vergütungsanträgen hat der Sprachsachverständige den Ansatz eines Stundenhonorars von jeweils 75,- € beantragt. Insgesamt sind durch die Berechnungsstelle des Landgerichts auf der Grundlage dieser Anträge und ohne vorherige gerichtliche Festsetzung 17.333,08 € an ihn ausgezahlt worden.
Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin hat mit Verfügung vom 18. November 2013 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die Festsetzung der Vergütung für die genannten Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Hauptverhandlung beantragt. Dabei hat sie zunächst jeweils ein Stundenhonorar von 70,- € zugrunde gelegt und beantragt, die Vergütung für die Tätigkeiten auf insgesamt 16.185,20 € festzusetzen. Das Landgericht Berlin hat in dem angefochtenen Beschluss unter Ansatz eines Stundenhonorars von 75,- € für sämtliche Tätigkeiten des Sprachsachverständigen die Höhe der Vergütung auf insgesamt 17.333,08 € festgesetzt. Im Rahmen der hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin nunmehr die Festsetzung eines Stundenhonorars von 75,- € für bestimmte Abschnitte der Hauptverhandlung sowie die Festsetzung der Entschädigung in Höhe von 16.238,75 € beantragt. Die unbeschränkte Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses und der Neufestsetzung der Vergütung unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von durchgängig 70,- €, so dass sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 16.185,20 € ergibt.
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter oder einen Rechtspfleger erlassen worden ist, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG.
2. Das Landgericht hat den Sprachsachverständigen zur Recht als Sachverständigen und nicht als Dolmetscher geladen und vernommen. Der Dolmetscher hat nach § 185 GVG die Aufgabe, den mündlichen Prozessverkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2...