Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 09.03.2018; Aktenzeichen 21 U 61/15)

LG Berlin (Aktenzeichen 3 O 415/13)

 

Tenor

1. Der Tenor des am 09.03.2018 verkündeten Schlussurteils wird zu Ziff. 5 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt wie folgt:

Statt "der Klägerin wird nachgelassen, ... wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit muss es richtig heißen:

5. ...

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages nebst 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Klägerin vom 14.03.2018 zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit der Berichtigung zu 1. wird ein offensichtlicher Tenorierungsfehler korrigiert, der sich im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen zu Ziff. III ergibt, in denen die Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zitiert werden. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Senat die Abwendungsbefugnis nicht versehentlich ausgesprochen hat. Insofern kommt eine Berichtigung des Tenors dahingehend, die Abwendungsbefugnis entfallen zu lassen, nicht in Betracht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 713 ZPO auch nicht vor, da ein Rechtsmittel nicht unzweifelhaft ausgeschlossen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14811756

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