Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 15.10.2019; Aktenzeichen 21 U 152/18)

LG Berlin (Urteil vom 16.10.2018; Aktenzeichen 7 O 289/17)

 

Tenor

Der Tenor des am 15.10.2019 verkündeten Urteils des Kammergerichts wird zu Ziff. 3 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt wie folgt:

Statt "des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages nebst 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet" muss es heißen:

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.000.000,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14811754

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