Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 23.05.2001; Aktenzeichen 543 StVK 362/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. Mai 2001 wird verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 266,80 DM.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat dem bis zum 31. März 2001 nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten mit Beschluß vom 16. Februar 1993 Rechtsanwältin St. als Pflichtverteidigerin in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet. In dieser Eigenschaft nahm sie seither im Rahmen der jährlichen Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2 StGB an den Anhörungsterminen vor der Strafvollstreckungskammer 41 teil. Nach Rechtskraft des jeweiligen Fortdauerbeschlusses wurde ihre jährliche Gebührenforderung jeweils antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt.
Gemäß § 67e Abs. 2, 2. Alt. StGB fand im Jahre 1999 erneut ein Anhörungstermin zur Frage der Fortdauer der Unterbringung statt, diesmal vor der Strafvollstreckungskammer 43, an dem Rechtsanwältin St. teilnahm. Erneut beantragte sie die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen, die sie wie folgt berechnete:
Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO |
200,- |
DM |
Postgebühren etc. (§ 26 BRAGO) pauschal |
30,- |
DM |
16 % MWSt |
36,80 |
DM |
Summe: |
266,80 |
DM. |
Mit Beschluß vom 12. Oktober 1999 setzte der Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (§ 98 Abs. 1 BRAGO) die Vergütung antragsgemäß fest; sie wurde anschließend an die Rechtsanwältin ausgezahlt. Auf Anregung des Bezirksrevisors bei dem Kammergericht, dessen Stellungnahme sich bei den Akten befindet und dem Senat dadurch vorliegt, wandte sich die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin mit ihrer Erinnerung vom 24. April 2001 gegen diese Entscheidung. § 91 BRAGO gewähre eine einmalige Pauschgebühr. Diese sei im Jahre 1993 für das gesamte Vollstreckungsverfahren endgültig festgesetzt und ausgezahlt worden. Die Rechtsanwältin habe bereits durch die in den Jahren 1994-1998 erfolgten Festsetzungen und Auszahlungen zu Unrecht Einnahmen erzielt; der Rückzahlungsanspruch sei aber insoweit verjährt. Das Landgericht Berlin wies die Erinnerung mit der angefochtenen Entscheidung zurück. Die Beschwerde (§ 98 Abs. 3 BRAGO, § 304 StPO) ist zulässig, da sie den Beschwerdewert von 100,- DM erreicht (§ 304 Abs. 3 Satz 2 StPO). Sie hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat richtig entschieden.
1.
Der Senat teilt die übereinstimmende Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Beschwerdeführerin, daß sich die Gebühr nach §§ 97, 91 Nr. 2 BRAGO bemißt. Sie entspricht der inzwischen herrschenden Meinung (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 363; OLG Koblenz JurBüro 2000, 415 mit zust. Anm. Enders; NStZ 1990, 345 = JurBüro 1990, 879; OLG Frankfurt JurBüro 2000, 306; OLG Köln RPfleger 1997, 126; OLG Celle Nds Rpfl 1996, 234; OLG Hamm StV 1996, 618, 619; StV 1994, 501, 502; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert; BRAGO 14. Aufl., § 112 Rdn. 1; Hartmann, Kostengesetze 30. Aufl., § 112 BRAGO Rdn. 3). Die Gegenmeinung, wonach die Gebühr nach § 112 Abs. 2, 4 BRAGO (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 1994, 602; LG Koblenz JurBüro 2000, 305 mit abl. Anm. Enders) zu berechnen sei, hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Beschluß des 4. Strafsenats des Kammergerichts vom 22. November 1996 - 4 AR 62/96 -, auf dessen ausführliche Begründung er Bezug nimmt, für unzutreffend.
2.
a)
Aus der Anwendbarkeit des § 91 Nr. 2 BRAGO folgt aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, daß der danach zu berechnende Betrag für das gesamte Vollstreckungsverfahren nur einmal entsteht. So ist auch der Beschluß des 4. Strafsenats des Kammergerichts (a.a.O.) nicht zu verstehen; denn zu dieser Frage verhält er sich nicht. Die dort wie in vielen der anderen zitierten Entscheidungen verwendete Formulierung, daß im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB die anwaltlichen Tätigkeiten durch die pauschale Zumessung nach § 91 Nr. 2 BRAGO nicht hinreichend ausgeglichen werden, nimmt Bezug auf die Anzahl der Anhörungstermine in einem einzigen Überprüfungsverfahren, die Zahl der Besuche im Krankenhaus des Maßregelvollzuges, auf die Gespräche mit dem Arzt und die Entweichungen des Mandanten. Die oft jahrelange Tätigkeit des Verteidigers in solchen Verfahren erwähnt sie nicht, obwohl dies - folgte man der Beschwerdeführerin - eines der wesentlichsten Bewertungsmerkmale wäre.
Ausdrücklich auf das Überprüfungsverfahren oder einen Antrag auf Aussetzung einer Unterbringung nehmen OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 363 und OLG Koblenz JurBüro 2000, 415 und bewerten die Mühewaltung des Verteidigers anhand einer Gesamtbetrachtung aller Tätigkeiten innerhalb dieses einen Verfahrens. Besonders deutlich wird diese Auffassung in dem Beschluß des OLG Frankfurt JurBüro 2000, 306, der dem Verteidiger für die Beschwerdeinstanz eine gesonderte Gebühr zuerkennt. Die Bedeutung des Umstandes, daß § 91 Nr. 2 BRAGO eine pauschale Gebühr gewährt,...