Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 601/12) |
Tenor
In dem Rechtsstreit A ./. B weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Soweit das LG der Klage stattgegeben hat, ist dies jedenfalls im Ergebnis zu Recht erfolgt.
Gründe
1. Die von dem Kläger beanstandete Klausel 1.5 ist gem. § 307 Abs. 1, Satz 1 u. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
Eine Kontrollfreiheit der Klausel ergibt sich nicht schon daraus, dass der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit Garantieverträge einer AGB-rechtlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es um Klauseln ging, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder eingeschränkt oder sonst modifiziert haben (BGH, Versäumnisurteil vom 06.7.2011 - VIII ZR 293/10 -, Rn. 11, juris).
Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Abreden nicht, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (vgl. BGH, Urteil vom 25.9.2013 - VIII ZR 206/12 -, Rn. 17, juris), doch unterliegen auch Klauseln, die allein das Leistungsverhältnis betreffen, jedenfalls der Transparenzprüfung, wie § 307 Absatz 3 Satz 2 BGB durch den Verweis auf seinen Absatz 1 Satz 1 und 2 klarstellt (KG Berlin, Urteil vom 09.2.2012 - 23 U 192/08 -, Rn. 39, juris).
Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BGH, Urteil vom 09.4.2014 - VIII ZR 404/12 -, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 23.2.2011 - XII ZR 101/09 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 29.4.2015 - VIII ZR 104/14 -, Rn. 16, juris; BGH, Urt. vom 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, zitiert nach juris Rn. 31; KG Berlin, Urteil vom 09.2.2012 - 23 U 192/08 -, Rn. 40, juris)
Diesen Anforderungen wird die Klausel 1.5 nicht gerecht. Da die Beklagte die Garantiezusage aus freien Stücken abgibt und diese zu den - in rechtlicher Hinsicht unveränderten - Gewährleistungspflichten des Verkäufers hinzutritt, ist sie zwar in der Ausgestaltung von Inhalt und Reichweite ihres Garantieversprechens grundsätzlich frei (BGH, Urteil vom 12.11.1980 - VIII ZR 293/79 -, Rn. 18, juris), doch folgt daraus noch nicht die Unbedenklichkeit der fraglichen Klausel. Durch die Ausgestaltung einer Garantieerklärung kann in dem rechtsunkundigen Durchschnittskunden der Eindruck erweckt werden, auch seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer (Fachhändler) reichten nicht weiter als die in der Garantie beschriebenen Rechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.12.1980 - VIII ZR 295/79 -, Rn. 13, juris). Daher fordert § 477 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BGB, dass eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein muss und zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten muss, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Danach ist eine sehr eindeutige und klare Unterscheidung zwischen den aus der Garantie resultierenden Rechten auf der einen Seite und den Mängelansprüchen auf der anderen Seite geboten. Das kann nur erreicht werden, indem klargestellt wird, dass die aus § 437 BGB sich ergebenden Ansprüche/Rechte - Nacherfüllung, Minderung/Rücktritt und Schadensersatz - uneingeschränkt bestehen bleiben, so dass die sich aus der Garantie ergebenden Rechte zusätzlich gelten (Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 36. Erg. - März 2015, Garantieklauseln Rn. 13).
Die Klausel 1.5 enthält keine Klarstellung, dass dem Kunden seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer weiterhin uneingeschränkt zustehen. Eine entsprechende Klarheit erlangt der Kunde auch nicht aus einer Zusammenschau mit anderen Bestimmungen. Auch wenn an bestimmten Stellen auf der Internetseite der Beklagten zwischen den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer und den Rechten aus der Hardwaregarantie differenziert wird (beispielsweise in der als Anlage K 2 eingereichten Tabelle), wird jegliches Bemühen um eine ausreichende Klarheit durch die verquasten Formulierungen am Anfang der Hardwaregarantie-Bestimmungen zunichte gemacht. Dort heißt es unter der Überschrift "Wie sich der Verbraucherschutz zu dieser Garantie verhält" zunächst, dass der Kunde unter Umständen weitere Rechte haben kann, die von Staat...