Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittelbeschwer bei Kreditaufnahmebeschluß von Wohnungseigentümern. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Ficht ein Wohnungseigentümer den Eigentümerbeschluß über eine Kreditaufnahme an, bemißt sich seine Rechtsmittelbeschwer nach der vollen Höhe des Kredites und nicht nur nach dem auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil.
2. Ein gleichzeitig gefaßter Umlagebeschluß in Höhe der Kreditaufnahme erhöht bei dessen gleichzeitiger Anfechtung den Rechtsmittelwert nicht über den Kreditbetrag hinaus.
Normenkette
WEG § 45 I
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 3) bis 21) wie aus dem Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 2. Dezember 1991 – 76 II 64/91 – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 64/91 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 2/92 (WEG)) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden hat.
Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 4.100,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Eigentümer beschlossen am 12. März 1991 mehrheitlich zu TOP 1 für eine unaufschiebbare Notreparatur im Badezimmer der Beteiligten zu 11) eine Sonderumlage von 18.035,74 DM einschließlich der auf die Miteigentümer entfallenden Einzelquoten sowie zu TOP 2 die Ermächtigung für den Verwalter, zur sofortigen Finanzierung der Notreparatur aus TOP 1 einen Kredit aufzunehmen. Die Anträge der Antragstellerin, die 41/1000 Miteigentumsanteile innehat, auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 und 2 hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die Erstbeschwerde der Antragsteller in hat das Landgericht mangels Erreichen des Beschwerdewerts von 1.200,– DM (§ 45 Abs. 1 WEG in der seinerzeit geltenden Fassung) als unzulässig verworfen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller in führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist das in die dritte Instanz führende Rechtsmittel unabhängig vom Beschwerdewert gegeben, weil die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen ist (BGH NJW 1992, 3305 = DWE 1992, 148 = WE 1993, 49). Die sofortige weitere Beschwerde ist auch sachlich gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Der angefochtene Beschluß rückt für die Beschwer den Sonderumlagenanteil der Antragstellerin mit 739,47 DM in den Vordergrund und meint, daß sich durch die Ermächtigung zur Kreditaufnahme die Beschwer um allenfalls 10 % erhöhe, weil das Risiko, daß erstens andere Miteigentümer trotz des Umlagebeschlusses ihre Anteile nicht zahlen, zweitens das Kreditinstitut gerade die Antragstellerin überobligatorisch in Anspruch nimmt und drittens die Antragstellerin ihre in diesem Fall bestehenden Freistellungsansprüche gegen die Miteigentümer nicht durchsetzen kann, minimal sei und sich offensichtlich nicht verwirklicht habe. Der Senat legt dagegen zugrunde, daß jedenfalls die Kreditaufnahmeermächtigung für den Rechtsmittelwert voll, d. h. bis zur Grenze des Geschäftswerts (vgl. BGH NJW 1992, 3305) anzusetzen ist und die gleichzeitig beschlossene Umlage (die möglicherweise sogar einen Beschluß über die Instandsetzung enthält) nicht werterhöhend wirkt.
Der Senat folgt der vom Bundesgerichtshof (NJW 1992, 3305) vertretenen Auffassung, daß sich der Beschwerdewert allein nach dem Vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung bemißt. Wäre in dem vorliegenden Verfahren nur über eine Sonderumlage zu befinden, stände dies dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gleich, in dem es um die Erhöhung einer Instandhaltungsrücklage ging. In beiden Fällen liegt eine Regelung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis vor. Das Vermögenswerte Interesse eines Beschwerdeführers richtet sich einzig nach dem auf ihn entfallenden Anteil der Umlage oder Rücklage bzw. Rücklagenerhöhung.
Sollte der Eigentümerbeschluß vom 12. März 1991 zu TOP 1 außer der Sonderumlage auch die Billigung und Festlegung einer Notreparatur auf Gemeinschaftskosten enthalten, kann der Rechtsmittelwert anders zu beurteilen sein. Zunächst ist bei Reparaturbeschlüssen nicht ausgeschlossen, daß weitere vermögenswerte oder immaterielle Interessen des Anfechtenden und durch die Abweisung seines Anfechtungsantrages beschwerten Miteigentümers zu berücksichtigen sind, etwa eine auch äußerlich sichtbare Umgestaltung der Wohnanlage oder überhaupt das Vorliegen einer zulässigen oder unzulässigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Abgesehen davon kann nicht außer acht gelassen werden, daß bei der Durchführung eines Reparaturbeschlusses (Auftragsvergabe) eine gesamtschuldnerische Haftung jedes einzelnen Wohnungseigentümers eintritt (vgl. Palandt-Basse...