Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 14.11.2002; Aktenzeichen 7 O 627/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.12.2002 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 14.11.2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO n.F. zulässige sofortige Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet, weil das LG zu Recht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint hat. Denn nach dem von dem Antragsteller dargelegten Sachverhalt, soweit dieser unstreitig ist, kann sich die Antragsgegnerin mit Erfolg auf Leistungsfreiheit gem. § 2 Nr. I 1 der zwischen den Parteien vereinbarten AUB 95 berufen, weil sich - wie das LG zutreffend ausgeführt hat - aus der Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass der Antragsteller infolge einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung aus dem Fenster des Hotels in S. gestürzt ist.
Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung kann auch aus dem Verhalten des Verletzten ohne jedes Gutachten geschlossen werden (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 2 AUB 88 Rz. 5). Vorliegend deuten die Umstände des Falles auch ohne Prüfung durch einen Sachverständigen auf eine stärkere Alkoholisierung des Antragstellers hin. Zum einen folgt dies - selbst wenn eine Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration nicht stattgefunden hat - aus dem Bericht des Krankenhauses in R./L., wonach die bei dem Antragsteller festgestellte Serumosmolalität auf den Genuss einer größeren Alkoholmenge schließen lässt, und zwar im Zeitpunkt des Sturzes, da eine Veränderung durch spätere Alkoholzufuhr nicht stattgefunden hat. Eine "osmolale Lücke", die der Antragsteller für möglich hält, hat nach den Feststellungen der Ärzte nicht vorgelegen; auch geht es vorliegend nicht um die genaue Bestimmung der Höhe der Blutalkoholkonzentration, auf die diese "Lücke" Einfluss haben könnte. Zum anderen ist unstreitig, dass der Antragsteller beim Öffnen des Fensters auf den Hotelvorplatz gestürzt ist, ohne dass er eine nicht auf Alkoholisierung beruhende Erklärung für diesen Vorfall angegeben hat.
Dass er sich überhaupt nicht mehr an sein Verhalten vor dem Fenstersturz erinnere, behauptet er nicht mehr, weil er jetzt vorträgt, er habe wegen der stickigen Zimmerluft das Fenster öffnen wollen und einen Fensterhebel gesucht, und er sei möglicherweise mit seinen Socken auf dem Holzfußboden ins Rutschen geraten. Dieses Vorbringen erklärt aber nicht, weshalb er beim Öffnen des Fensters über die Brüstung gestürzt ist. Hingegen liegt eine Bewusstseinsstörung infolge Alkoholisierung nahe, auf die die Antragsgegnerin sich somit zu Recht beruft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 1163439 |
NJW-RR 2003, 976 |
VersR 2003, 1120 |
IVH 2003, 141 |