Leitsatz (amtlich)
Ist die biologische Vaterschaft im Umgangsverfahren streitig und hatte der vermeintliche Vater von seinem Recht auf Anfechtung der Vaterschaft gem. § 1600Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht, steht dem vermeintlichen Vater nur ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB zu, wenn eine sozial-familiäre Beziehung bestand und dem Umgang dem Kindeswohl dient.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 24.09.2010; Aktenzeichen 143 F 21281/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24.9.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt eine Regelung des Umgangs mit C.
Die Antragsgegner sind seit 1991 verheiratet, C. ist ihr ehelich geborenes Kind. Der Antragsteller hatte nie ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren betrieben.
Der Antragsteller übersandte im Zeitraum von Oktober 2009 bis Juli 2010 Postkarten und E-Mails an die Mutter und schickte mehrere Pakete, wobei er teilweise als Absender "Papi S." angab oder mit "S.-Papi" zeichnete.
Mit Beschluss des AG Schöneberg vom 13.9.2010 - 85 F 32/10 - ist dem Antragsteller für die Dauer von 12 Monaten untersagt worden, sich der Wohnung der Antragsgegner zu nähern, Kontakt mit diesen aufzunehmen oder ein Treffen herbeizuführen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist, soweit sich das Kontaktverbot gegen die Mutter gerichtet hat, zurückgewiesen worden.
Der Antragsteller hat sein Umgangsbegehren damit begründet, dass er mit der Mutter von C.von Mai 2004 bis April 2006 in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Die Antragsgegner hätten sich zum damaligen Zeitpunkt getrennt gehabt. Im Juni 2004 sei dann C.geboren worden, er sei der biologische Vater. Während des Zusammenlebens habe er sich regelmäßig um das Kind gekümmert und nach der Trennung auch noch bis Februar 2009 regelmäßig Umgang mit dem Kind gehabt. Dieser Umgang sei am 21.2.2009 abgebrochen worden und er habe bei einer Geburtstagsnachfeier für das Kind und am 29.6.2009 einen letzten Umgang mit dem Kind gehabt.
Die Antragsgegner sind dem entgegen getreten. Der Antragsgegner sei der Vater von C., nicht der Antragsteller. Der Antragsteller sei ein ehemaliger Freund der Familie und habe in diesem Zusammenhang aus gelegentlichen Treffen das Kind gekannt. Die Antragsgegner hätten nie getrennt gelebt, die Antragsgegnerin habe daher auch nie mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Sie hätten dem Antragsteller in ihrem Ferienhaus in der W.ein Zimmer überlassen, da er damals sich in einer Umbruchphase befunden habe. Er habe während dieser Zeit auch à-Konto Zahlungen geleistet, was unstreitig ist. Die Antragsgegnerin habe das Haus auch während dieser Zeit alleine oder mit dem Kind aufgesucht, weil dort immer etwas zu machen gewesen sei, und dort sei der Antragsteller dann ihr und dem Kind freundschaftlich begegnet.
Das Familiengericht hat für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt und in der mündlichen Anhörung vom 6.7.2010 zahlreiche von den Beteiligten genannte Zeugen dazu gehört, ob der Antragsteller und die Antragsgegnerin in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk über die Anhörung vom 6.7.2010 Bezug genommen.
In dem parallel geführten einstweiligen Anordnungsverfahren auf Regelung des Umgangs - AG Tempelhof-Kreuzberg 143 F 145/10 - ist C.am 7.5.2010 angehört worden, zugleich ist dort eine schriftliche Stellungnahme des Jugendamtes eingegangen.
Mit Beschluss vom 24.9.2010 hat das AG den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme es durchaus möglich, dass die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller eine außereheliche Beziehung unterhalten habe, aber es fehle an einer dauerhaften häuslichen Gemeinschaft, die nach außen in Erscheinung getreten sei, so dass kein Umgangsrecht des Antragstellers aus § 1685 Abs. 2 BGB gegeben sei. Selbst wenn eine häusliche Gemeinschaft bestanden hätte, fehle es an einer sozial-familiären Bindung, die Voraussetzung für den Grundrechtsschutz aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei. Denn die Beziehung sei nach dem Vortrag des Antragstellers beendet worden als C.erst zwei Jahre alt gewesen sei und damit am Anfang des Aufbaus von nachhaltigen Beziehungen gestanden habe. Das Kind könne sich nicht an eine häusliche Gemeinschaft mit dem Antragsteller erinnern und sehe die Antragsgegner als ihre Eltern an. Jedenfalls sei ein Umgang des Kindes mit dem Antragsteller nicht im Interesse des Kindes, denn der Antragsteller habe im Verfahren deutlich gemacht, dass er sich als Vater des Kindes ansehe und nicht bereit sei, die Rolle der Antragsgegner als rechtliche Eltern und die sozial funktionierende Familie zu akzeptieren. Der Antragsteller habe auch kein Umgangsrecht als biologischer Vater, denn es sei streitig, ob er der biologische Vater von C.sei.
Gegen den ihm am 8.10.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragst...