Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 18.09.2015; Aktenzeichen 23 O 351/14)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit F. ./. ...V. V. a.G. hat der Senat nunmehr über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin vom 18.9.2015 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem Vertrag über eine private Krankenversicherung die Erstattung der Kosten von verschiedenen unstreitig medizinisch notwendigen Heilbehandlungen. Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einem Teil des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung erbrachter Leistungen aus der ebenfalls bestehenden Krankentagegeldversicherung wegen nachträglich im gleichen Zeitraum von anderen Versicherern erbrachten Leistungen aus zwei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen. Den Rest seiner geltend gemachten Forderung auf Leistungserstattung verfolgt der Beklagte im Wege der Widerklage, die er wegen weiteren erklärten Aufrechnungen gegen Leistungsansprüche der Klägerin aus der Krankenversicherung einseitig teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

Zu den Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Parteivorbringens im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt der vor dem LG gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und der Widerklage in dem noch zur Entscheidung gestellten Umfang stattgegeben. Es ist der Argumentation des Beklagten gefolgt und hat einen Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung bejaht. Zu den Einzelheiten der Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt und die Abweisung der Widerklage begehrt.

Die Klägerin hält die Klausel in § 15 Nr. 1 TB/KT für unwirksam, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass auch der rückwirkende Bezug von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Ende der Leistungszeit des Beklagten zu einem Rückzahlungsanspruch des Beklagten auf die Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung führen soll (Bl. 92 d.A.). Die vom LG vorgenommene Auslegung verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 GG. In der gesetzlichen Sozialversicherung sei anerkannt, dass dem Versicherten bei einer doppelten Inanspruchnahme von Leistungen die für ihn günstigere Leistung verbleibe. Dies müsse auch für die Klägerin im privaten Versicherungsbereich gelten.

Nach der Kenntnis des Beklagten von der Berufsunfähigkeit der Klägerin im April 2013 hätten weitere Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen müssen, wenn sich der Beklagte nicht durch ein Anerkenntnis in Folge vorbehaltloser Zahlung gebunden sehen wollte (Bl. 93 d.A.).

Der Einwand der Klägerin, der Beklagte fordere auch Krankenhaustagegeld zurück, sei vom LG fehlerhaft nicht berücksichtigt worden (Bl. 94 d.A.).

Auch die Klausel in der Anwartschaftsversicherung sei wegen fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit, dass der Beklagte auch dann Leistungen zurückfordern könne, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung erst nach dem Ende der Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung Zahlungen erbracht habe, ebenfalls unwirksam.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene abzuändern, die Widerklage abzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.079,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.6.2014 sowie weitere 4.220,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und dabei festzustellen, dass die Widerklage in der Hauptsache in Höhe von 12.347,25 EUR erledigt ist.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

1) Der Klägerin steht der Anspruch auf Erstattung der mit den Anlagen B 13 und B 14 abgerechneten Behandlungskosten aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag über eine Krankenversicherung nicht zu, denn der Anspruch ist gemäß § 389 BGB wegen der vom Beklagen erklärten Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen erloschen ist. Auf die Ausführungen zu 2) wird verwiesen.

2) Die Widerklage ist begründet, denn dem Beklagten steht ein Anspruch auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen im Zeitraum ab Mai 2012 bis Juli 2013 gemäß § 11 MB...

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