Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 20 F 249/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 19.12.2001 verkündete Urteil des AG Schöneberg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert:
Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 222,58 EUR bezogen auf den 28.2.1999 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Rechtsmittelverfahrens Versorgungsausgleich wird - unter Änderung des Senatsbeschlusses vom 13.11.2002 - auf 1.967,20 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Das AG hat die am 11.10.1987 geschlossene Ehe der Parteien durch das auf den am 23.3.1999 zugestellten Scheidungsantrag ergangene Urteil vom 19.12.2001 unter Anwendung deutschen Rechts geschieden. Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 11.12.2002 rechtskräftig.
In dem Verbundurteil hat das AG auch über die Folgesachen Unterhalt, Hausrat und Versorgungsausgleich entschieden, die Entscheidung über die Folgesache Zugewinn nach § 628 ZPO abgetrennt. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch der Scheidung ist durch Versäumnisurteil des Senats zurückgewiesen worden; nachdem sich die Parteien über die Folgesachen Zugewinn, Unterhalt und Hausrat in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2002 verglichen hatten, nahm die Antragsgegnerin ihren Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats zurück. Zu entscheiden ist daher nur noch über die Folgesache Versorgungsausgleich.
Das AG hatte den Versorgungsausgleich i.H.v. 197,54 EUR durchgeführt. Hierbei hat es eine Anwartschaft des Antragstellers auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung von 994,44 DM und eine Anwartschaft ggü. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder von 422,40 DM (dynamisiert 159,90 DM) zugrunde gelegt. Bei der Antragsgegnerin hat es die von ihr erworbene Anwartschaft auf eine AOW-Anwartschaft i.H.v. ehezeitbezogen 426,62 NLG = 378.63 DM gegengerechnet und sodann den Versorgungsausgleich in Höhe der Hälfte der Gesamtdifferenz (386,36 DM = 197,54 EUR) gem. § 1587b Abs. 1 BGB durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin in zweifacher Weise: Zum einen sei, da inzwischen der Versicherungsfall eingetreten sei, beim Antragsteller nicht lediglich der unverfallbare Teil der Versorgung - die statische Versicherungsrente mit ihrem dynamisierten Wert -, sondern die dynamische Versorgungsrente einzubeziehen; zum anderen habe das AG zu Unrecht ihre AOW-Anwartschaft im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Diese sei nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da es sich bei ihr um eine Minimalrente handele, die aus Steuermitteln gespeist werde, auf deren Höhe die Dauer des Arbeitslebens und der Ehe ohne Einfluss sei und die daher nicht auf einer erbrachten Leistung der Anspruchsberechtigten beruhe.
Die als Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich fortgeführte Berufung führt zu einem Teilerfolg.
Da der Versorgungsfall beim Antragsteller inzwischen eingetreten ist, ist seine Anwartschaft nicht mehr verfallbar. Es ist daher die gesamte Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zwar ist die laufende Rente als volldynamisch anzusehen, da die satzungsmäßige jährliche Erhöhung um 1 % der Dynamik in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vergleichbar ist (vgl. BGH, NJW 2004, 2676). Gleichwohl ist die Versorgung nicht mit ihrem Nominalwert einzustellen, weil der Versorgungsfall erst am 1.12.2002 und somit nach dem Ehezeitende am 28.2.1999 eingetreten ist. Zwar hat der BGH in einem vergleichbaren Fall (BGH, FamRZ 2005, 601), ohne die Problematik zu erörtern, die Versorgungsrente mit ihrem Nominalbetrag eingestellt. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Nach dem Gesetz kommt es - mit einer Ausnahme - immer auf den Stichtag des Endes der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB an. Die Ausnahme betrifft nur die Unverfallbarkeit von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Bezug einer im Leistungsstadium dynamischen Rente, die sich - wie hier - zum Ehezeitende noch in einem statischen Anwartschaftsstadium befand, führt deshalb auch nicht dazu, dass Tabelle 7 der BarwertVO anzuwenden ist (BGH FamRZ 1999, 218 [220]). Die Bewertung einer im Leistungsstadium dynamischen Rente, die jedoch erst nach dem Ehezeitende einsetzt, erfolgt vielmehr gem. § 2 Absatz 2, Satz 4 BarwertVO, d.h. durch Erhöhung des Kapitalisierungsfaktors der Tabelle 1 der BarwertVO auf 165 % (vgl. KG, 17. Senat vom 14.12.2004 - 17 UF 64/04 -; KG, 19. Senat, FamRZ 2006, 710; OLG Frankfurt vom 9.11.2004 - 6 UF 187/04; OLG Celle, FamRZ 2006, 1041 -; OLG Schleswig vom 22.4.2...