Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Ausschließung des Verteidigers ist auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn das dem vollständig mitgeteilten Sachverhalt die Bewertung folgt, dass eine mündliche Verhandlung aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 04.04.2007; Aktenzeichen (573) 2 Wi Js 178/01 Ns (78/06)) |
Tenor
Die Vorlage des Landgerichts Berlin vom 4. April 2007 betreffend die Ausschließung des Rechtsanwalts ... F..., ... B-----, ... Straße , von der Mitwirkung in dem Verfahren als Verteidiger des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist leitender Direktor einer Abteilung des ...-K...-Instituts. Mit der am 1. Juni 2005 vor dem Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit erhobenen Anklage wird ihm zur Last gelegt, am 26. Januar 1999 von der Zeugin Dr. G... 10.000,-- DM Bestechungsgeld in bar angenommen und zwei Tage später auf sein eigenes Konto eingezahlt zu haben. Wegen der Einzelheiten und des Hintergrundes des Vorwurfs verweist der Senat auf die Anklageschrift vom 17. Mai 2005. Mit Beschluss vom 15. September 2005 wurde die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Strafrichter - zur Hauptverhandlung zugelassen. Nach Durchführung der Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft legte ebenfalls form- und fristgerecht Berufung ein und beschränkte diese auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Verfahren ist seit dem 8. Mai 2006 bei dem Landgericht Berlin anhängig. Die Berufungshauptverhandlung hat noch nicht stattgefunden.
Der Angeklagte wird im vorliegenden Verfahren seit dem Jahre 2001 durch den von ihm gewählten Rechtsanwalt ... F... verteidigt, der ihn auch langjährig in zahlreichen Zivilrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten vertreten hat. Das Landgericht hat auf der Grundlage des Antrags der Staatsanwaltschaft Berlin vom 27. März 2007 durch Beschluß vom 4. April 2007 die Akten dem Senat nach § 138 c Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Antrag vorgelegt,
den Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren auszuschließen,
weil er eine Handlung begangen habe, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Strafvereitelung wäre (§ 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Vorlage erweist sich als unzulässig.
1.
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 4. April 2007 genügt im Ergebnis nicht den Anforderungen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an einen solchen Antrag zu stellen sind (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - 4 ARs 50/03 - und vom 25. Juli 2001 - 4 ARs 73/01 - mit weit. Nachw.). Danach müssen mit der Vorlage diejenigen objektiven und subjektiven Tatsachen substantiiert dargelegt werden, die im Falle ihres Nachweises den gegen den Verteidiger erhobenen Verdacht einer nach § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Ausschließung führenden Handlung stützen. Daran fehlt es hier.
Das Landgericht hat - unter Übernahme des Antrages der Staatsanwaltschaft - seinen Vorlagebeschluss damit begründet, es bestehe gegen den Verteidiger der dringende Verdacht der versuchten Strafvereitelung. Am 7. März 2007 hat die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Verteidiger beim Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - Anklage wegen des Vorwurfs der versuchten Strafvereitelung erhoben. Das Hauptverfahren ist noch nicht eröffnet.
2.
Der dringende Verdacht der versuchten Strafvereitelung wird in dem Antrag der Staatsanwaltschaft, auf den das Landgericht Bezug genommen hat, wie folgt begründet: Rechtsanwalt F... habe dem (von ihm benannten) Zeugen Prof. Dr. M... auf dessen Anruf hin und dessen Frage, warum er als Zeuge zu der Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten geladen sei, in einem Telefongespräch im November 2005 mitgeteilt, dieser habe seinem Mandanten, dem Angeklagten Prof. Dr. T..., ein Darlehen in Höhe von 15.000,-- DM in zwei Teilbeträgen (in Höhe von 10.000,-- DM und in Höhe von 5.000,-- DM) zur Verfügung gestellt, obwohl er gewusst habe, dass diese Angaben zu den Darlehensmodalitäten falsch seien. Rechtsanwalt F... sei dabei sowohl bekannt gewesen, dass der Zeuge seinem Mandanten das Darlehen tatsächlich in einer Summe überwiesen habe als auch, dass der Zeuge selbst keine eigenen Erinnerungen an den Sachverhalt gehabt habe. Rechtsanwalt F... Verhalten habe dazu dienen sollen, dass das Amtsgericht die Bareinzahlung, die der Angeklagte T... am 28. Januar 1999 in Höhe von 10.000,-- DM auf sein Konto bei der B... Bank ... vornahm, nicht als die Weiterleitung der am 26. Januar 1999 von Frau Dr. G... erhaltenen 10.000,-- DM (deren Erhalt der Angeklagte Prof. Dr. T... bestritten hatte), sondern als Teil des vom Zeugen Prof. Dr. M... gewährten Darlehens bewertet und den Angeklagten Prof. Dr. T... von dem Vorwurf der Be...