Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 25.09.2015; Aktenzeichen (268 Ds) 273 Js 4364/13 (95/14)) |
Tenor
Die Vorlage des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 25. September 2015, Rechtsanwalt T. ..., als Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren auszuschließen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit der Anklageschrift vom 11. Juni 2014 wirft die Staatsanwaltschaft der Angeklagten u.a. vor, am 2. November 2013 in einer Diskothek an zwei unbekannte Konsumenten jeweils mindestens einen Tropfen LSD verkauft zu haben. Zudem soll sie an diesem Tag etwa 7 Gramm Haschisch besessen haben. Die Hauptverhandlung war für den 3. Februar 2015 vorgesehen. Wenige Tage zuvor meldete sich Rechtsanwalt T. als Verteidiger der Angeklagten und beantragte, ihm die Akte zur Einsichtnahme in seine Kanzlei zu übersenden. Dem Antrag wurde mit Blick auf die anstehende Hauptverhandlung zunächst nicht entsprochen. Da die Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschien, erging dort gegen sie ein Strafbefehl gemäß § 408a StPO, gegen den der Verteidiger Einspruch einlegte. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 ordnete der Vorsitzende sodann die Übersendung der Akte an den Verteidiger an; die Verfügung wurde jedoch erst am 15. oder 17. April 2015 ausgeführt; in dem Begleitschreiben wurde der Verteidiger gebeten, die Akte bis zum 27. April 2015 an das Gericht zurückzusenden. Trotz vielfacher Aufforderungen kam der Verteidiger dem jedoch nicht nach. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Ende Juli 2015 gegen den Verteidiger ein Ermittlungsverfahren ein und zwar "wegen Urkundenunterdrückung/Strafvereitelung". Da der Verteidiger während dieses gesamten Zeitraums seinen Kanzleisitz wiederholt verlegt hatte, wurden aufgrund richterlicher Anordnungen verschiedene Räumlichkeiten durchsucht. Dabei wurde aber weder die Akte gefunden noch der Verteidiger angetroffen. Dieser meldete sich aber drei Tage später bei dem für die Durchführung der Durchsuchung zuständigen Kriminalbeamten und brachte die Akte dann absprachegemäß zu einer Polizeidienststelle. Die Akte gelangte sodann im September 2015 über die Staatsanwaltschaft Berlin zum Amtsgericht Tiergarten.
Mit der am 2. September 2015 verfügten Übersendung der Akte an das Amtsgericht beantragte die Staatsanwaltschaft, unter Hinweis auf das Ermittlungsverfahren "den Verteidiger gem. § 138 Abs. 1 Nr. 3 StPO auszuschließen". Mit Beschluss vom 25. September 2015 hat das Amtsgericht die Sache dem Kammergericht mit dem Begehren vorgelegt, den Verteidiger "von der Mitwirkung im hiesigen Verfahren auszuschließen". Zur Begründung verwies das Amtsgericht darauf, dass dem Verteidiger die Akte "am 3.2.2015 zur Einsicht übersandt worden" sei, trotz mehrfacher Rückforderungen habe er die Akte nicht wieder zurückgeschickt; "erst anlässlich einer Hausdurchsuchung am 21.8.2015" hätte "die Akte wieder zurückerlangt werden" können. Es sei gegen den Verteidiger ein Verfahren u.a. wegen Strafvereitelung anhängig.
II.
Der mit dem Vorlagebeschluss des Amtsgerichts übermittelte Antrag auf Ausschließung des Verteidigers hatte keinen Erfolg. Das Begehren war bereits unzulässig, da es den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt. Es wäre - soweit dies aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts beurteilt werden kann - auch unbegründet gewesen, da der Verteidiger wegen des hier in Rede stehenden Ausschließungsgrundes der Strafvereitelung (§ 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO i.V.m. § 258 StGB) nicht dringend verdächtig ist. Im Einzelnen:
1. Aus der vom Gesetzgeber vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen vorlegendem Gericht und Staatsanwaltschaft einerseits und dem nach § 138c Abs. 1 StPO zuständigen Gericht andererseits folgt, dass bereits in der Vorlage (hier bestehend aus Antrag und Beschluss) das Verhalten des Verteidigers, welches zu seinem Ausschluss führen soll, klar, eindeutig und vollständig darzustellen ist (vgl. dazu Thomas/Kämpfer in MK-StPO § 138c Rdn. 8 mit weit. Nachweisen). Denn es ist weder das Recht noch die Pflicht des zur Entscheidung über die Ausschließung des Verteidigers berufenen Senats, sich nach eigenem Gutdünken aus einem - möglicherweise schon länger hinziehenden - Strafverfahren die Umstände herauszufiltern, die den Ausschluss eines Verteidigers rechtfertigen könnten. Insoweit kommt dem Vorlagebeschluss (hier in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Antrag) - nicht anders als einer Anklageschrift - eine Umgrenzungsfunktion zu (vgl. OLG Bamberg StraFo 2012, 187; Senat NJW 2006, 1537). Angesichts der strukturellen Parallelen zum Klageerzwingungsverfahren gelten die dortigen Anforderungen für das Verfahren nach den §§ 138a ff. StPO entsprechend (OLG Jena NStZ 2005, 49; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50; Senat Beschluss vom 2. April 2007 - 5 [A] - 1/07 -). Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft das Folgende ausgeführt (Einfügungen in eckigen Klammern sind solche des Senats):
"Entsprechend § 172 Abs. 3 S. 1 StPO müssen in der Vorlage die Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich im Fall ihres Nachweises das di...