Leitsatz (amtlich)
1. Nachträgliche Veränderungen des Textes einer Urkunde, deren Unterzeichnung notariell beglaubigt ist, beeinträchtigen die Formwirksamkeit der notariellen Beglaubigung nicht.
2. Steht fest, dass eine Bewilligung nach der Beglaubigung der Unterschrift nicht von dem Unterzeichner sondern von einem Dritten geändert worden ist, so ist die Vollmacht des Dritten zur Änderung der Erklärung im Grundbuchverfahren gem. § 29 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
Normenkette
BGB § 129; BeurkG § 40; ZPO § 440; GBO § 29
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 48 SB 2...-3) |
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. veräußerte in notarieller Urkunde vom 31.8.2011 (UR-Nr. 1.../2...des Notars Dr. C...S.) an die Beteiligte zu 2. das im Beschlusseingang bezeichnete Teileigentum. Die Beteiligten zu 3. und 4. bewilligten in öffentlich beglaubigter Urkunde vom 5.1.2012 (UR-Nr. .../2...des Notars K.B.) die Löschung der im Grundbuch des AG Schöneberg von Schöneberg Blatt 2...in Abteilung II lfd. Nr. 4 eingetragenen Eigentumsvormerkung. Mit Antrag vom 14.3.2012 beantragte Notar Dr. S.zum Grundbuch von Schöneberg Blatt 2...die Eigentumsumschreibung und die Löschung der Rechte Abt. II lfd. Nr. 4.
Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 19.3.2012, dass die Löschungsbewilligung nicht auf das von der Veräußerung betroffene Grundbuchblatt 2..., sondern auf das Grundbuchblatt 2...laute, und gab eine Berichtigung in der nach § 29 GBO vorgeschriebenen Form, alternativ die Vorlage einer neuen Löschungsbewilligung auf. Auf Bitten des Verfahrensbevollmächtigten sandte das Grundbuchamt diesem die eingereichte Bewilligung zurück. Unter Verlängerung der Frist für die Hindernisbehebung wies das Grundbuchamt dabei mit Verfügung vom 29.3.2012 darauf hin, dass der Notar, wenn er wie angekündigt die Löschungsbewilligung selbst berichtigen wolle, hierfür einer in der Form des § 29 GBO nachgewiesenen Vollmacht bedürfe.
Die erneut eingereichte Löschungsbewilligung vom 5.1.2012 weist nunmehr über der Textstelle "Blatt 2..." ein Korrekturzeichen auf. Auf einem gesonderten Blatt, das der Verfahrensbevollmächtigte unterzeichnet, gesiegelt und urkundlich mit der Löschungsbewilligung verbunden hat, ist unter der Überschrift "Berichtigungsvermerk" mit Datum vom 27.4.2012 festgehalten, dass bei dem Korrekturzeichen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit die Zahl "2..." gestrichen und durch "2..." ersetzt und die Erklärung damit richtig gestellt worden sei, und zwar nach Abstimmung mit den Beteiligten. Weiter wird in dem Vermerk auf die dem Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich erteilte privatschriftliche Vollmacht der Beteiligten zu 3. und 4. vom 21.8.2012 verwiesen, die der Urkunde beigefügt ist.
Für den Fall, dass die Bewilligung in dieser Form nicht akzeptiert werde, legte der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde ein.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 71 ff. GBO zulässig. Da der Notar die Beschwerdeführer nicht bezeichnet hat, ist davon auszugehen, dass er die Beschwerde im Namen sämtlicher antragsberechtigten Beteiligten eingelegt hat (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rz. 20 m.w.N.).
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das in Ziff. 2 der Zwischenverfügung vom 19.3./29.3.2012 aufgezeigte Hindernis steht der beantragten Löschung entgegen (§ 18 Abs. 1 GBO).
1. Die Bewilligung der Beteiligten zu 3. und 4. vom 5.1.2012 bezog sich in der ursprünglich eingereichten Form nicht auf das hier betroffene Grundbuchblatt, zu dem die Beteiligten zu 1. und 2. die Löschung beantragt haben. Es handelt sich insoweit nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die das Grundbuchamt im Rahmen der Auslegung selbst korrigieren könnte, denn die Löschungsbewilligung enthält außer der - unzutreffenden - Grundbuchblatt-Nummer keinen Hinweis darauf, für welches Grundstück die Eintragung der Löschung bewilligt wird. Insbesondere wird nicht auf den Kaufvertrag vom 31.8.2011 Bezug genommen, so dass das Grundbuchamt dessen Inhalt nicht zur Auslegung des Inhalts der Bewilligung heranziehen konnte. Für das Grundbuchamt war deshalb nach Einsichtnahme in das genannte Grundbuchblatt allenfalls offensichtlich, dass die Bewilligung dieses Blatt nicht betreffen sollte - nicht dagegen, auf welchem Grundbuchblatt die Beteiligten zu 3. und 4. tatsächlich eine Löschung bewilligen wollten.
2. Das Hindernis ist durch den mit der Löschungsbewilligung verbundenen Berichtigungsvermerk nicht behoben worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, dass dieser Vermerk schon inhaltlich unklar ist, da er auf eine Streichung verweist, die in der eingereichten Urkunde tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Selbst wenn die Bewilligung als durch die Einfügung korrigiert verstanden wird, ist die geänderte Erklärung nicht geeignet, im Grundbuchverfahren...