Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 19.09.1990; Aktenzeichen 191 T 235/88) |
AG Berlin-Spandau (Beschluss vom 29.08.1988; Aktenzeichen 70 II 61/88) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu II. 14. werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 19. September 1990 und des Amtsgerichts Spandau vom 29. August 1988 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten aller drei Instanzen zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 15.000,00 DM festgesetzt.
Der Antrag des Rechtsanwaltes I. auf weitergehende Erhöhung des Geschäftswertes wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus drei Wohnblöcken. Jeder davon hat eine eigene Antennen-Empfangsanlage für Fernseh- und Hörfunkempfang, die jeweils im Jahre 1972 errichtet worden ist. Die Antennen sind für die Fernsehkanäle SAT 1, AFN-Berlin, Antenne 2 und BFBS-TV nicht ausgelegt, jedoch werden diese über die vorhandenen Antennenelemente mitempfangen. Der Zustand der Fernsehempfangs- und Verstärkeranlagen ist in einem Wohnblock mangelhaft und muß dort total erneuert werden; in den beiden übrigen ist er gut. Der Zustand der Rundfunkempfangsanlagen ist in zwei Wohnblöcken ausreichend, bedarf jedoch einer Justierung. In einem Wohnblock ist die Rundfunkempfangsanlage mangelhaft. Zur Reparatur der alten Empfangsanlagen wären 3.700,00 bis 4.400,00 DM aufzuwenden. – In der Versammlung vom 4. Mai 1988 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 5 mit Mehrheit beschlossen:
„Interessierte Eigentümer sollen die Möglichkeit erhalten, sich an das Kabelfernsehen der Deutschen Bundespost anzuschließen. Die einmaligen Kosten sowie die mtl. Gebühren der Post werden gesondert erhoben. Die Kosten betragen ca. DM 15.000,00 einmalig für alle Interessenten (ca. 70 Eigentümer). Die Gebühr pro Monat beträgt z.Z. je Wohnung ca. DM 4,78. Herrn S. – WHG 45 – wird genehmigt, ohne Veränderung des Gemeinschaftseigentums (Kabelverlegung), eine Rundfunkantenne in der jetzigen Größenordnung und Empfangsleistung auf eigene Kosten installieren zu lassen. Über die Verwaltung wird ein Elektriker mit der Verteilung in den einzelnen Wohnungen beauftragt (Einbau neuer Antennensteckdosen). Nicht interessierte Eigentümer werden mit einem Filter an der Antennensteckdose ausgestattet und tragen für die Umrüstung keinerlei Kosten. Sollte ein zunächst uninteressierter Eigentümer Interesse an einem Anschluß nachträglich haben, sind die Anschluß- und Umrüstungskosten den bis dahin Angeschlossenen zu bezahlen. Die alten vorhandenen Antennen (ca. 13 Jahre alt) sollen entfernt werden.”
Die Umrüstung der Antennenanlage auf Kabelempfang würde nach dem jetzige Stand ca. 18.300,00 DM kosten.
Das Amtsgericht hat den zitierten Wohnungseigentümerbeschluß auf den rechtzeitigen Anfechtungsantrag des Antragstellers für ungültig erklärt. Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte Erstbeschwerde der Beteiligten zu II. 12. und 14. hat das Landgericht mit seinem Beschluß vom 19. September 1990 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu II. 14., mit der er die Zurückweisung des Anfechtungsantrages beantragt.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Die Erstbeschwerdebefugnis des Rechtsbeschwerdeführers hat das Landgericht zutreffend bejaht. Der Beteiligte zu II. 14. kann durch die Entscheidung des Amtsgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt sein, weil ein Wohnungseigentümerbeschluß für ungültig erklärt worden ist.
2. Beizutreten ist dem Landgericht auch in dem rechtlichen Ausgangspunkt, wonach die Umrüstung einer Antennenanlage auf den Anschluß an das Breitbandkabel der Deutschen Bundespost grundsätzlich eine bauliche Veränderung darstellt, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG wirksam nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen werden kann (BayObLG WE 1991, 167, 169; BayObLGZ 1989, 465 ff. = NJW-RR 1990, 330 = WE 1991, 161; OLG Hamburg WE 1991, 194, 195; OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1041; OLG Celle WuM 1988, 415 und NJW-RR 1986, 1271, jeweils mit weiteren Rechtssprechungshinweisen). Dann jedoch, wenn eine modernisierende Instandsetzung der Antennenanlage eine bauliche Veränderung verlangt, reicht ein Mehrheitsbeschluß nach § 21 Abs. 3 WEG aus (OLG Hamburg a.a.O.; Weitnauer, WEG 7. Aufl., § 21 Rdnr. 15 f., jeweils mit Nachweisen).
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in der genannten Entscheidung die Umrüstung der vorhandenen Antennenanlage auf den Breitbandkabelanschluß der Deutschen Bundespost als eine mit Mehrheit zu beschließende modernisierende Instandsetzung angesehen, weil die vorhandene Antennenanlage reparaturbedürftig war und wegen der ungünstigen Lage des Gebäudes selbst durch deren vollständige Erneuerung kein ausreichender Fernsehempfang gewährleistet werden konnte.
Ein solcher besonderer Fall ungünstiger Lage für Antennenempfang liegt hier zwar nicht vor, jedoch spricht manches dafür, b...