Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsschranken für die Treppenpodest-Fläche eines gemeinschaftlichen Treppenhauses. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Einbau von Schränken im Bereich der Wohnungstür auf dem Treppenpodest des gemeinschaftlichen Treppenhauses handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.
2. Mit der eigenmächtigen Aufstellung von Garderoben-Einrichtungsgegenständen auf der Fläche des Treppenpodestes maßt sich der Wohnungseigentümer ein erhöhtes Nutzungsrecht an einer gemeinschaftlichen Sache an, das auch nicht aufgrund der örtlichen Beschaffenheit der Sache (oberstes Treppenpodest) gerechtfertigt ist.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 16 a/70 II 167/90 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 174/91 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 7.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Beteiligten zu 3. – 5. sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage, die aus drei Wohneinheiten besteht.
Den Antragstellern gehört die im zweiten Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. 3. Auf dem vor der Eingangstür zu dieser Wohnung befindlichen obersten Treppenpodest stellten die Antragsteller seitlich neben der Wohnungstür in der Form eines Einbauschrankes einen 0,55 m tiefen und 1,20 m breiten Hochschrank auf; über der Tür brachten sie einen Oberschrank an, wobei das Holz dieser Schränke der bei Einzug der Antragsteller vorhandenen Wand- und Deckenverkleidung aus Holz farblich angeglichen wurde. Außerdem stellten die Antragsteller eine Bank (Sitztruhe) sowie weitere Garderoben-Einrichtungsgegenstände (Teppich, Spiegel, Schirmständer und Blumenvase) auf der Fläche des Treppenpodestes auf.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. März 1990 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 6 a) mehrheitlich, daß die Antragsteller zum Abbau der Einbauschränke und der Bank verpflichtet sind. Auf den am 25. April 1990 bei Gericht eingegangenen Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluß vom 12. Juni 1991 den zu TOP 6 a) gefaßten Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt und den Widerantrag des Beteiligten zu 5., die Antragsteller zur Beseitigung der auf dem obersten Treppenpodest eingebauten Schränke und aufgestellten Einrichtungsgegenstände sowie zur Unterlassung der diesbezüglichen Nutzung dieser Fläche zu verpflichten, zurückgewiesen.
Auf die gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 3. – 5. hat das Landgericht durch Beschluß vom 11. Oktober 1991 unter Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Anfechtungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen und die Antragsteller entsprechend dem Widerantrag des Beteiligten zu 5. zur Beseitigung der Garderoben-Einrichtungsgegenstände und zur Unterlassung der Nutzung der Fläche des Treppenpodestes verpflichtet. Gegen diesen den Antragstellern am 5. Dezember 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 13. Dezember 1991 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragsteller ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), beruht die angefochtene Entscheidung nicht.
1. Im Ergebnis ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den rechtzeitig nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4 WEG angefochtenen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. März 1990 zuTOP 6 a) als rechtswirksam erachtet, da er einem ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums und einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) entspricht.
a) Soweit die Antragsteller auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden obersten Treppenpodest der Wohnanlage (Vorraum zur Wohnung der Antragsteller) neben der Eingangstür einen 1,20 m breiten und 0,55 m tiefenHochschrank und über der Eingangstür einenOberschrank eingebaut haben, liegt bereits eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG vor, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 WEG hinzunehmen brauchen, da sie durch diese bauliche Veränderung in vermeidbarer Weise tatsächlich benachteiligt werden. Eine solche bauliche Veränderung, die über dasjenige hinausgeht, was der einzelne Eigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG zu dulden hat, bedarf der Zustimmungaller Wohnungseigentümer.
Durch den Einbau dieser Schränke unter Inanspruchnahme eines – wenn auch geringfügigen – Teils des obersten Treppenpodestes wird die...