Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer negativen Feststellungsklage betr. die Berühmung eines Unterlassungsanspruchs; Veranlassung eines Filmherstellers zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage gegen einen vertraglich verbundenen Drehbuchautor
Normenkette
ZPO §§ 3, 93
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 28.09.2006; Aktenzeichen 16 O 857/06) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 28.9.2006 - 16 O 857/06 - geändert:
Der erstinstanzliche Wert des Streitgegenstandes beträgt insgesamt 37.840 EUR, wovon 25.000 EUR auf den Antrag zu 1) und 12.840 EUR auf den Antrag zu 2) entfallen.
2. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen den oben genannten Beschluss des LG Berlin wird zurückgewiesen.
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem am 13.11.2007 verkündeten Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin - 16 O 857/06 - wird zurückgewiesen.
5. Die Beklagte hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen.
6. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.500 EUR.
Gründe
I. Die gegen die Festsetzung des Teilstreitwertes für den Klageantrag zu 1) auf 50.000 EUR (Feststellung, dass der Klägerin Herstellungs- und Verwertungsrechte an einem Drehbuch der Beklagten eingeräumt wurden und negative Feststellung, dass - bis zur Ausübung eines gesetzlichen Rückrufrechts - der Beklagten keine Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer bestimmten Verfilmung/Ausstrahlung des Films ggü. der Klägerin oder dem ZDF zustehen) mit dem Ziel einer Herabsetzung auf allenfalls 12.840 EUR eingelegte Beschwerde der Beklagten ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie ist auch teilweise begründet, § 3 ZPO.
1. Negative Feststellungsklagen sind (anders als positive Feststellungsklagen, bei denen ggü. dem Streitwert der entsprechenden Leistungsklage ein Abzug gemacht wird) mit dem vollen Betrag der geleugneten Forderung zu bewerten (BGHZ 2, 276, 277 f.; NJW 1970, 2025; NJW 1997, 1787, juris Rz. 6; WuM 2004, 352; FamRZ 2007, 464; BAG, JZ 1961, 666; OLG Braunschweig, MDR 1975, 248 m.w.N.; OLG Köln OLGReport Köln 1994, 156; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 "Feststellungsklage").
a) Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann dann geboten sein, wenn der Kläger eine negative Feststellung nur bezüglich eines Teilbetrages der Forderung begehrt, deren sich der Beklagte berühmt (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Feststellungsklage, Rz. 2043 m.w.N.).
Insoweit ist vorliegend nichts ersichtlich.
b) Die negative Feststellungsklage stellt ein negatives Spiegelbild der Leistungsklage dar (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1990, 1659; OLG Köln, DB 1971, 1155; OLGReport Köln 1994, 156). Ihr Wert entspricht daher in vollem Umfang dem Wert einer korrespondierenden Leistungsklage des Beklagten (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1990, 1659; OLG Köln, DB 1971, 1155; OLGReport Köln 1994, 156; MünchKomm/ZPO-Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rz. 71).
Bei auf Unterlassung gerichteten Klagen des gewerblichen Rechtsschutzes (und entsprechend bei urheberrechtlichen Streitigkeiten) ist für die Schätzung nach § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse maßgeblich, dass der Kläger des Unterlassungsklageverfahrens an der Unterbindung weiterer Verstöße hat (vgl. BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Entscheidend ist daher insoweit bei einer negativen Feststellungsklage nicht das Interesse des Feststellungsklägers und Beklagten einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage, sondern das Interesse des Feststellungsbeklagten und Klägers einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage (a.A. OLG München GRUR 1986, 840; Retzer in: Harte/Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rz. 875; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rz. 32; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Verfahren, 9. Aufl., § 49 Rz. 36 bezeichnet diese a.A. als "beachtlich" und - möglicherweise zu Unrecht - als Minderansicht; auf das Interesse des Klägers der negativen Feststellungsklage an der Abwehr des behaupteten Anspruchs stellen - ohne Problematisierung - ab: BGH WuM 2004, 352, juris Rz. 16; NJW-RR 1991, 957, juris Rz. 3 betr. die Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters; OLG Rostock, AGS 2004, 161, 162; OLG Hamm OLGReport Hamm 2003, 248, juris Rz. 3; OLG Köln OLGReport Köln 1994, 156; OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 1998, 35; Schneider/Herget, a.a.O., Feststellungsklage, Rz. 2031; unklar etwa: BGH, NJW 1970, 2025; NJW 1997, 1787, juris Rz. 6; OLG Braunschweig, MDR 1975, 248 und alle hierauf Bezug nehmenden Kommentierungen - etwa Hartmann in: Baumbach u.a., ZPO, 64. Aufl., Anh. § 3 Rz. 54, weil diese auf den vollen Betrag der Leistungsklage abstellenden Entscheidungen und Stellungnahmen mit dieser Aussage nur den für die positive Feststellungsklage geltenden Abschlag ausschließen wollen, ohne die unter Umständen unterschiedlichen Wertverhältnisse von...