Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses zur Streitwerthöhe einer negativen Feststellungsklage gegen behaupteten Unterlassungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
›1. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten an der Unterbindung weiterer Verstöße durch die Unterlassungsansprüche, derer er sich berühmt hat und die Anlass der negativen Feststellungsklage sind. Damit entspricht der Wert der negativen Feststellungsklage dem einer spiegelbildlichen Leistungs-(Unterlassungs-)klage des Beklagten (a. A. OLG München, GRUR 1986, 840; nicht eindeutig insoweit BGH, NJW 1970, 2025).
2. Ein Drehbuchautor kann - nach dem zwischenzeitlichen Scheitern eines gemeinsamen Verfilmungsprojekts - dem mit ihm vertraglich verbundenen Filmhersteller Veranlassung zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage geben, wenn er - vor der Erstsendung des Films - zwar einerseits die Vorlage des der Verfilmung tatsächlich zugrunde gelegten Drehbuchs begehrt, er andererseits aber beharrlich dabei bleibt, es habe sich schon eine Verwendung seines - des Autoren - Drehbuchs "herausgestellt".‹
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 13.11.2007; Aktenzeichen 16 O 857/06) |
Gründe
I. 5 W 389/07
Die gegen die Festsetzung des Teilstreitwertes für den Klageantrag zu 1) auf 50.000,00 Euro (Feststellung, dass der Klägerin Herstellungs- und Verwertungsrechte an einem Drehbuch der Beklagten eingeräumt wurden und negative Feststellung, dass - bis zur Ausübung eines gesetzlichen Rückrufrechts - der Beklagten keine Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer bestimmten Verfilmung/Ausstrahlung des Films gegenüber der Klägerin oder dem ZDF zustehen) mit dem Ziel einer Herabsetzung auf allenfalls 12.840,00 Euro eingelegte Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie ist auch teilweise begründet, § 3 ZPO.
1.
Negative Feststellungsklagen sind (anders als positive Feststellungsklagen, bei denen gegenüber dem Streitwert der entsprechenden Leistungsklage ein Abzug gemacht wird) mit dem vollen Betrag der geleugneten Forderung zu bewerten (BGHZ 2, 276, 277 f.; NJW 1970, 2025; NJW 1997, 1787, juris Rdn. 6; WuM 2004, 352; FamRZ 2007, 464; BAG, JZ 1961, 666; OLG Braunschweig, MDR 1975, 248 m. w. N.; OLG Köln, OLG Report 1994, 156; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdn. 16 'Feststellungsklage').
a)
Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann dann geboten sein, wenn der Kläger eine negative Feststellung nur bezüglich eines Teilbetrages der Forderung begehrt, deren sich der Beklagte berühmt (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Feststellungsklage, Rdn. 2043 m. w. N.).
Insoweit ist vorliegend nichts ersichtlich.
b)
Die negative Feststellungsklage stellt ein negatives Spiegelbild der Leistungsklage dar (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1990, 1659; OLG Köln, DB 1971, 1155; OLG Report Köln 1994, 156). Ihr Wert entspricht daher in vollem Umfang dem Wert einer korrespondierenden Leistungsklage des Beklagten (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1990, 1659; OLG Köln, DB 1971, 1155; OLG Report Köln 1994, 156; Münchener Kommentar ZPO-Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rdn. 71).
Bei auf Unterlassung gerichteten Klagen des gewerblichen Rechtsschutzes (und entsprechend bei urheberrechtlichen Streitigkeiten) ist für die Schätzung nach § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse maßgeblich, dass der Kläger des Unterlassungsklageverfahrens an der Unterbindung weiterer Verstöße hat (vgl. BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Entscheidend ist daher insoweit bei einer negativen Feststellungsklage nicht das Interesse des Feststellungsklägers und Beklagten einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage, sondern das Interesse des Feststellungsbeklagten und Klägers einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage (a. A. OLG München, GRUR 1986, 840; Retzer in: Harte/Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rdn. 875; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdn. 32; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Verfahren, 9. Aufl., § 49 Rdn. 36 bezeichnet diese a. A. als 'beachtlich' und - möglicherweise zu Unrecht - als Minderansicht; auf das Interesse des Klägers der negativen Feststellungsklage an der Abwehr des behaupteten Anspruchs stellen - ohne Problematisierung - ab: BGH, WuM 2004, 352, juris Rdn. 16; NJW-RR 1991, 957, juris Rdn. 3 betr. die Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters; OLG Rostock, AGS 2004, 161, 162; OLG Hamm, OLG Report 2003, 248, juris Rdn. 3; OLG Köln, OLG Report 1994, 156; OLG Stuttgart, OLG Report 1998, 35; Schneider/Herget, a.a.0., Feststellungsklage, Rdn. 2031; unklar etwa: BGH, NJW 1970, 2025; NJW 1997, 1787, juris Rdn. 6; OLG Braunschweig, MDR 1975, 248 und alle hierauf Bezug nehmenden Kommentierungen - etwa Hartmann in: Baumbach u. a., ZPO, 64. Aufl., Anh. § 3 Rdn. 54, weil diese auf den vollen Betrag der Leistungsklage abstellenden Entscheidungen und Stellungnahmen mit dieser Aussage nur den für die positive Feststellungsklage geltende...