Leitsatz (amtlich)

Der im Grundbuchverfahren erforderliche formgerechte Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht für eine GmbH & Co. KG kann durch Bezugnahme auf die Eintragungen im Handelsregister nicht für rechtsgeschäftliche Erklärungen erbracht werden, die vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister in deren Namen abgegeben worden sind (entgegen OLG Hamm, FGPrax 2011, 61). Nachweiserleichterungen wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Kommanditgesellschaft durch Aufnahme ihrer Geschäfte wirksam geworden ist.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 29, 32; HGB §§ 161, 123

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 40 SP 1...-3..., 2...)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 zu tragen.

Der Wert des Verfahrens beträgt 5.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 veräußerte die im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstücke zur UR-Nr. 4.../2...des Notars G.von R.in F.a.M.vom 26.8.2013 an die I.P.1...GmbH & Co. KG i.G. mit Sitz in D. Für die Erwerberin handelte dabei der Geschäftsführer K.A.der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beteiligten zu 2, der im Handelsregister des AG München zur HRB 2...eingetragenen I.GmbH. Der Geschäftsführer erklärte, die Erwerberin sei am selben Tag gegründet worden.

Die Beteiligte zu 1 bewilligte die Eintragung einer Eigentumsvormerkung zugunsten der Erwerberin. Dazu heißt es unter § 9 der Urkunde u.a.:

"4. Die Vormerkung soll im Grundbuch wieder gelöscht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Eigentum vertragsgerecht auf den Käufer umgeschrieben wird.

5. Der Käufer bewilligt hiermit die Löschung der Vormerkung.

6. (...) 7. Die Vormerkung ist ebenfalls zu löschen, wenn der Käufer die Kaufpreiszahlung nicht fristgerecht erfüllt, der Verkäufer wegen Verzug des Käufers von dem Kaufvertrag zurücktritt und dieser Rücktritt dem Notar gegenüber glaubhaft gemacht ist. Der Notar wird ausdrücklich von allen Vertragsbeteiligten angewiesen, auch in diesem Fall die Löschung der Eigentumsvormerkung im Grundbuch zu beantragen."

Am 11.9.2013 wurde in Abt. II der Grundbücher jeweils eine Eigentumsvormerkung zugunsten der Erwerberin eingetragen.

Auf Antrag vom 17.9.2013 - UR-Nr. S 2.../1...des Notars R.S.in M.- wurde die Beteiligte zu 2 am 23.9.2013 zu HRA 1...des AG München eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die I.GmbH, Kommanditist deren Geschäftsführer K.A.

Am 10.4.2014 hat die Beteiligte zu 1 durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten die Löschung der Vormerkungen beantragt, weil sie von dem Kaufvertrag zurückgetreten sei. Mit Zwischenverfügung vom 15.4.2014 hat das Grundbuchamt u.a. den Nachweis der Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beteiligten zu 2 zum Zeitpunkt der Löschungsbewilligung erfordert.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 12.5.2014, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 14.5.2014 nicht abgeholfen hat. Beide Beteiligten haben die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt.

II.1. Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

a) Steht einer Eintragung ein Hindernis entgegen, kann das Grundbuchamt dem Antragsteller mittels einer Zwischenverfügung zur Hebung des Hindernisses eine Frist setzen, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO. Wendet sich ein Beteiligter hiergegen, ist Gegenstand der Nachprüfung des Beschwerdegerichts allein das in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis (Senat, Beschl. v. 3.11.1992 - 1 W 3761/92 - OLGZ 1993 270, 272; Beschl. v. 26.4.1965 - 1 W 1027/65 - OLGZ 1965, 92, 96). Deshalb kann die mit der Beschwerde - auch - begehrte Anweisung an das Grundbuchamt, die Eigentumsvormerkungen zu löschen, in diesem Verfahren nicht erreicht werden (vgl. Budde, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 77 Rz. 20).

b) Die Beschwerde ist aber auch im Übrigen nicht begründet.

Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen ist, § 19 GBO. Da die Löschung eines Rechts durch Eintragung eines Löschungsvermerks erfolgt, § 46 Abs. 1 GBO, gilt in diesem Fall nichts anderes.

Die Bewilligung kann auch durch einen Vertreter erfolgen. Dann aber ist dem Grundbuchamt gegenüber der Nachweis der - gesetzlichen - Vertretung in der Form des § 29 GBO zu erbringen (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 74.3).

aa) Die Vertretungsmacht ist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung nachzuweisen. Hier ist die Löschungsbewilligung mit ihrer Beurkundung am 26.8.2013 wirksam geworden.

Die Eintragungsbewilligung ist eine rein verfahrensrechtliche Erklärung (OLG Hamm OLGZ 1989, 9, 13). Sie wird erst dann wirksam, wenn sie mit dem Willen des Erklärenden dem Grundbuchamt oder zur Vorlage bei diesem demjenigen, zu dessen Gunsten die Erklärung erfolgen soll, in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugeht (Senat, Beschl. v. 30.10.2012 - 1...

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