Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 24.06.2014; Aktenzeichen (537 KLs) 243 Js 1151/11 (3/14)) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss der 37. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2014 aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 23. Februar 2014 wird unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Berlin zur Hauptverhandlung mit der Maßgabe zugelassen, dass der Angeschuldigte C - anders als die weiteren Angeschuldigten nicht der mittäterschaftlichen Untreue, sondern - der Anstiftung zur Untreue hinreichend verdächtig ist.
2. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
A.
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt den Angeschuldigten zur Last, in Berlin im Januar und Februar 2011 gemeinschaftlich die Ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen die Angeschuldigten zu betreuen haben, Nachteil zugefügt zu haben, wobei die Angeschuldigten einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt und ihre Befugnisse als Amtsträger missbraucht haben sollen (§ 266 Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 4, § 11 Abs. 1 Nr. 2 c, § 25 Abs. 2 StGB).
Es handelt sich im Wesentlichen um den folgenden Tatvorwurf:
Die Angeschuldigten Dr. A, Dr. B und C bilden den Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (im Folgenden KVB). Der Angeschuldigte Dr. D ist der Vorsitzende der Vertreterversammlung der KVB. Die erste Amtszeit der Angeschuldigten Dr. A, Dr. B und C erstreckte sich zunächst auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010. Am 27. November 2004 schlossen sie mit der KVB, vertreten durch den damaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung, zudem Dienstverträge. Diese sahen jeweils eine Vergütung von 13.500,- € monatlich zuzüglich 1.750,- € monatlich für Kranken- und Altersversicherung, mithin insgesamt 15.250,- € monatlich bzw. 183.000,- € jährlich vor. Vereinbart war eine sechsjährige Vertragslaufzeit. In Bezug auf das Übergangsgeld lautete die Regelung in § 10 Abs. 2 der Verträge jeweils:
"Setzt (...) nach Beendigung der vorgenannten Vertragslaufzeit ihre (seine) bisherige selbständige ärztliche Tätigkeit hauptberuflich fort, so wird ihr (ihm) die in Anlage 2 vereinbarte Vergütung und Zuschuss für die Dauer von bis zu zwölf Monaten als Übergangsgeld weitergezahlt."
Im November 2010 wurden die Mitglieder der Vertreterversammlung der KVB für die Amtsperiode vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 gewählt.
Am 13. Januar 2011 ist dann der Angeschuldigte Dr. D auf der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung zum Vorsitzenden gewählt worden. Nachdem die sie betreffenden Dienstverträge zwischenzeitlich schon verlängert worden waren, sind am 27. Januar 2011 die Angeschuldigten Dr. A, Dr. B und C von der Vertreterversammlung erneut zum hauptamtlichen Vorstand der KVB gewählt worden.
Aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans, so die Anklage, haben die Angeschuldigten Dr. A, Dr. B und C spätestens seit Anfang Januar des Jahres 2011 beabsichtigt, sich in den Besitz der seit dem Jahr 2005 durch Rückstellungen im Haushalt der KVB gebildeten Übergangsgelder zu setzen, die für jeden Angeschuldigten eine (Brutto-) Auszahlungssumme von insgesamt 183.000 € vorsahen. Dabei hätten sie gewusst, dass sie rechtlich auf diese Beträge keinen Anspruch hatten, weil beabsichtigt gewesen sei, die Vorstandstätigkeit nahtlos fortzusetzen, so dass die Bedingung aus der Dienstvertragsregelung (Ausscheiden aus dem Amt und Fortführung der hauptberuflichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt) nicht eintreten würde. Unter Einbindung des neugewählten Vorsitzenden der Vertreterversammlung, des Angeschuldigten Dr. D, der in umfassender Kenntnis der gesamten Umstände gehandelt haben soll, hätte in die noch laufenden Dienstverträge ein Passus aufgenommen werden sollen, der es - scheinbar legal - ermöglichte, die Gelder zu vereinnahmen.
In Umsetzung des Plans sind - so die Anklage weiter - am 27. Januar 2011 zwischen dem Angeschuldigten Dr. D und den Angeschuldigten Dr. A, Dr. B und C jeweils gleich lautende, mit "Anpassung des Dienstvertrages" überschriebene Vereinbarungen geschlossen worden. Damit seien zum einen das Enddatum der am 27. November 2004 geschlossenen Dienstverträge auf den 28. Februar 2011 geändert und zum anderen die Dienstverträge um folgende Vereinbarung ergänzt worden:
"Zudem sind die Parteien darüber einig, dass das Übergangsgeld gemäß § 10 Abs. 2 mit Ablauf des 28.02.11 ausgezahlt wird und zwar unabhängig davon, ob es zu einer Neubestellung des Vorstandsmitglieds oder zu einer hauptberuflichen Fortsetzung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit kommt."
Mit einer entsprechend der gemeinsamen Tatplanung am 23. Februar 2011 durch die Angeschuldigten Dr. A und Dr. B unterschriebenen Auszahlungsanordnung sei dann Ende Februar 2011 mit der Entgeltabrechnung für März 2011 jeweils ein B...