Leitsatz (amtlich)
Wird die von einem Handlungsbevollmächtigten bewilligte Eintragung im Grundbuch - hier einer Eigentumsvormerkung - nach vorheriger Rücknahme des Antrags von dem Urkundsnotar im Namen aller Beteiligten erneut zum Vollzug dem Grundbuchamt vorgelegt, ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten im Zeitpunkt seiner Erklärung nachzuweisen.
Normenkette
BGB §§ 164, 167; GBO §§ 13, 19, 29; HGB § 54
Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 47 PB 1) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Am 14. Mai 2018 erteilte V... D... unter Berufung auf seine Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 in deren Namen zur UR-Nr. G 2... /2... des Notars C... G... in B... B... E... eine mit "Handlungsvollmacht" überschriebene "stets widerrufliche Vollmacht i.S.d § 54 Abs. 1 HGB, für den Vollmachtgeber alle Erklärungen abzugeben und alle Handlungen vorzunehmen, die das Unternehmen des Vollmachtgebers, bzw. die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit dem Unternehmensgegenstand des Vollmachtgebers oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (Handlungsvollmacht)". Weiter heißt es in der Urkunde: "Dem Bevollmächtigten werden die Befugnisse gem. § 54 Abs. 2 HGB (Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen und Prozessführung) ausdrücklich erteilt."
Zur UR-Nr. 7... /2... vom 21. Juli 2018 des Notars K... H... in B... veräußerte B... E... unter Vorlage einer Ausfertigung der vorgenannten Vollmacht im Namen der Beteiligten zu 1 einen Anteil von 861/1.000 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks an die Beteiligte zu 2 und bewilligte zu deren Gunsten die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2018 beantragte Notar H... unter Überreichung seiner UR-Nr. 7... /2... die Eintragung dieser Vormerkung im Grundbuch.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2018 meldete sich bei dem Grundbuchamt ein Rechtsanwalt für die C... Immobilien GmbH und gab an, diese sei Gesellschafterin der Beteiligten zu 1. Mit Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 14. und 15. Juni 2018 sei der Geschäftsführer D... abberufen worden und das Landgericht Berlin habe diesem mit Urteil vom 5. Juli 2018 verboten, die Beteiligte zu 1 als Geschäftsführer zu vertreten. Bei dem Grundstück handele es sich um den einzigen Vermögensgegenstand der Beteiligten zu 1 und die C... Immobilien GmbH stimme einer Veräußerung des Immobilienvermögens nicht zu.
Unter dem 27. August 2018 nahm Notar H... seinen Antrag vom 26. Juli 2018 zurück.
Mit Schriftsatz vom 29. August 2018 hat Notar H... erneut die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung aufgegeben, in grundbuchrechtlicher Form die Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2018 nachzuweisen oder eine Genehmigung "durch den zur Zeit zur Vertretung der Eigentümerin Berechtigten" vorzulegen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Notars vom 18. Oktober 2018, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 nicht abgeholfen hat.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 20. September 2018 aufgeführte "weitere" Eintragungshindernis. Zwar hatte das Grundbuchamt auch zu dem ursprünglichen Antrag vom 26. Juli 2018 am 2. August 2018 eine Zwischenverfügung erlassen. Den dort erforderten Gesellschafterbeschluss der Beteiligten zu 2 hatte der Notar aber bereits am 9. August 2018 in Form der beglaubigten Abschrift seiner UR-Nr. 7... /2... zu den Grundakten gereicht und im Übrigen hatte sich das Verfahren, zu dem die Zwischenverfügung ergangen war, durch die zwischenzeitliche Antragsrücknahme auch ohnehin erledigt.
Beschwerdeführer sind beide Beteiligten. Allerdings hat der Notar nicht angegeben, in wessen Namen er das Rechtsmittel erhoben hat. Dann gelten als Beschwerdeführer sämtliche Antragsberechtigte im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt (BGH, NJW 2010, 3300, 3302; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 15, Rdn. 20). Solche besonderen Umstände liegen nicht vor, auch wenn es sich bei der C... Immobilien GmbH tatsächlich um eine Gesellschafterin der Beteiligten zu 1 handeln sollte. Der Notar hat sich bei Antragstellung vom 29. August 2018 hingegen ausdrücklich auf eine "einvernehmliche Weisung der Beteiligten" berufen, so dass auch seitens der Beteiligten zu 1 weiterhin die Eintragung der Vormerkung angestrebt wird.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller im Rahmen einer Zwischenverfügung eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 S. 1 GBO. Danach war die angefocht...