Leitsatz (amtlich)
Erteilt ein Unterbevollmächtigter unmittelbar im Namen des Geschäftsherrn eine Eintragungsbewilligung, ist gegenüber dem Grundbuchamt der Fortbestand von Untervollmacht und Hauptvollmacht nachzuweisen. Dabei kommt es bei der Untervollmacht auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bewilligung und bei der Hauptvollmacht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht an.
Der Fortbestand der Untervollmacht ist durch Vorlage der Urschrift, einer Ausfertigung oder der notariellen Bescheinigung, dass Urschrift oder Ausfertigung bei Abgabe der Bewilligung vorlagen, nachzuweisen. Hinsichtlich der Hauptvollmacht genügt eine beglaubigte Abschrift, wenn die Untervollmacht nicht vom Bestand der Hauptvollmacht abhängt und der die Untervollmacht beurkundende Notar bescheinigt, dass die Urschrift oder eine Ausfertigung der Hauptvollmacht vorlag.
Normenkette
BGB §§ 172, 167, 164; GBO §§ 19, 29
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 43 TH 3...-19) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht veranlasst. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht, § 18 Abs. 1 S. 1 GBO.
1. Die Erklärungen von Frau G.und Frau K.vom 29.8.2013 zur UR-Nr. 2.../2...des Notars Dr. M.L.in D.wirken gem. §§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 1 BGB unmittelbar für und gegen die Gläubigerin der zur Löschung beantragten Gesamtgrundschuld. Das folgt aus der ihnen am 28.11.2012 zur UR-Nr. 6.../2...H des Notars Dr. H.H.in D.von der C...AG erteilten Untervollmacht. Danach war u.a. Frau G.und Frau K.(im Folgenden: Unterbevollmächtigte) Untervollmacht erteilt worden, die Gläubigerin "im Umfang der Hauptvollmacht umfassend zu vertreten". Die Hauptvollmacht wiederum war der C...AG (im Folgenden: Hauptbevollmächtigte) am 31.1.2007 zur UR-Nr. 7.../2...des Notars M.P...in F.../M.u.a. zur Abgabe von Löschungsbewilligungen und mit dem Zusatz "Unterbevollmächtigung ist zulässig" erteilt worden.
2. Einer Vorlage der UR-Nr. 7.../2...in Ausfertigung bedarf es nicht.
a) Die Untervollmacht kann auf zwei Arten erteilt werden. Zum einen kann der (Haupt-)Bevollmächtigte dem Unterbevollmächtigten Vollmacht erteilen, den Geschäftsherrn unmittelbar zu vertreten. Andererseits ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Bevollmächtigte den Unterbevollmächtigten zu seiner eigenen Vertretung bei den auf Grund der (Haupt-)Vollmacht vorzunehmenden Handlungen bevollmächtigten kann (BGHZ 32, 250, 253; RGZ 108, 405, 407; Senat, Beschl. v. 21.12.1908 - 1 X 412/08 - KGJ 37, A 239, 241).
aa) Vorliegend sind die Unterbevollmächtigten von der Hauptbevollmächtigten zur unmittelbaren Vertretung der Gläubigerin bevollmächtigt worden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt der Bestand der Untervollmacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertretererklärung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachzuweisen. Dieser Zeitpunkt liegt vor der Einreichung der Löschungsbewilligung bei dem Grundbuchamt, weil sie den Beteiligten zur dortigen Vorlage ausgehändigt worden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 30.10.2012 - 1 W 46-67/12, FGPrax 2013, 56). Den erforderlichen Nachweis haben die Beteiligten durch Beifügung einer Ausfertigung der UR-Nr. 6.../2...zur Löschungsbewilligung vom 29.8.2013 - UR-Nr. 2.../2...- geführt, vgl. § 172 BGB (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 80; Böttcher in Meikel, GBO, 11. Aufl., § 29 Rz. 580 ff.).
bb) Allerdings ist dem Grundbuchamt bei Handlungen eines Unterbevollmächtigten die gesamte Vertretungskette in öffentlicher Form nachzuweisen (Bous, RNotZ 2004, 483, 494). Es ist also nicht allein die Untervollmacht, sondern auch nachzuweisen, dass der Hauptbevollmächtigte zu ihrer Erteilung seinerseits berechtigt war. Dieser Nachweis ist vorliegend erbracht worden.
Nach den Erklärungen der Gläubigerin vom 31.1. - UR-Nr. 7.../2...- durfte die Hauptbevollmächtigte Untervollmachten erteilen. Einschränkungen, die die Wirksamkeit der Untervollmachten vom Fortbestand der Hauptvollmacht abhängig machten, enthält die UR-Nr. 7.../2...nicht. Dann aber kam es auf den Fortbestand der Hauptvollmacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschungsbewilligung nicht an. Die Unterbevollmächtigten waren nicht in Ausübung der Vertretungsmacht der Hauptbevollmächtigten ermächtigt, sondern kraft eigenen Rechts zur Vertretung der Gläubigerin befugt (Senat, a.a.O., 242). Deshalb war allein der Bestand der Hauptvollmacht im Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht durch die Hauptbevollmächtigte nachzuweisen (Böttcher, a.a.O., Einl E, Rz. 34; Schaub in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., AT VII, Rz. 40; Reetz in Hügel, GBO, 2. Aufl., Stichwort "Vertretungsmacht", Rz. 40; ders. in: Notarhandbuch, 6. Aufl., Rz. F 61; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 3565; Bous, a.a.O., 495, a.A. Wolf, MittBayNot 1996, 266, 270).
Dem genügt die der Untervollmacht in beglaubigter Abschrift beigefügte Hauptvollmacht mit der Bescheinigung des die Untervollmacht beurkund...