Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 07.12.2006; Aktenzeichen (515) 67 Js 744/06 KLs (40/06)) |
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2006 aufgehoben.
Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird außer Vollzug gesetzt.
Der Angeklagte hat vor seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eine Sicherheit von 10.000,- (zehntausend) Euro in bar bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten zu leisten.
Er hat sich dreimal wöchentlich bei der für seine Meldeanschrift zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Die Festsetzung der Meldezeiten ist der Polizeidienststelle vorbehalten.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten einen gemeinschaftlich begangenen Betrug oder - wahldeutig - Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte zur Last; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anklageschrift vom 23. Oktober 2006 Bezug genommen. Der Angeklagte hat sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. August 2006, der das dem Tatvorwurf zugrunde liegende Geschehen auf der Grundlage des damaligen Ermittlungsergebnisses als Hehlerei qualifiziert hat, seit dem 21. September 2006 in Untersuchungshaft befunden. Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat das Landgericht den Vollzug dieses Haftbefehls gegen eine Sicherheitsleistung von 10.000,- Euro ausgesetzt und den Angeklagten angewiesen, sich dreimal wöchentlich bei der für seine Meldeanschrift zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Der Angeklagte ist nach Erbringung der Sicherheitsleistung am 16. November 2006 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Am 21. November 2006 hat das Landeskriminalamt dem Landgericht einen schriftlichen Hinweis erteilt, demzufolge eine dort geführte Vertrauensperson, der die Geheimhaltung ihrer Identität zugesichert worden war, mitgeteilt hatte, der Angeklagte sei "nunmehr mit der Beschaffung von falschen Personaldokumenten befasst, um sich der weiteren drohenden Strafverfolgung durch Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen". Das Landgericht hat darauf noch am selben Tage unter Berufung auf § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO den Haftverschonungsbeschluss vom 14. November 2006 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist am 22. November 2006 erneut festgenommen worden und befindet sich seither in Untersuchungshaft, nunmehr auf der Grundlage des dem Anklagesatz entsprechenden Haftbefehls des Landgerichts vom 5. Dezember 2006. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Angeklagten auf Haftverschonung abgelehnt und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Beschwerde des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Bestand des Haftbefehls wendet, führt aber zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Haftverschonung und hat damit im Wesentlichen Erfolg.
1.
Der Beschwerdeführer ist der ihm vorgeworfenen Straftat aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Er hat im Hinblick auf seine Vorstrafen, den nach dem Ermittlungsergebnis angestrebten Vermögensschaden sowie den Umstand, dass er bei der Tatbegehung, derer er dringend verdächtig ist, unter Bewährung stand, mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die von der Staatsanwaltschaft ausweislich eines zu den Akten gebrachten Vermerks durchaus realistisch auf zwei Jahre prognostiziert wird. Ihm droht zudem der Widerruf der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2002, durch das er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war. Zumal der Angeklagte über gute Kontakte in das Ausland verfügt, besteht bei dieser Sachlage trotz seiner familiären Bindungen der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
2.
Der dem Anklagesatz angepasste und - entgegen dem Beschwerdevorbringen verhältnismäßige (§ 120 StPO) - Haftbefehl vom 5. Dezember 2006 besteht daher zu Recht. Er ist jedoch außer Vollzug zu setzen.
a)
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss (und zuvor bereits mit dem Erlass des Haftbefehls vom 5. Dezember 2006) in der Sache den Beschluss vom 21. November 2006 bestätigt, mit der die dem Angeklagten gewährte Haftverschonung widerrufen worden war. Ersetzt eine die Untersuchungshaft oder deren Fortdauer anordnende Entscheidung einen vorher ergangenen Widerruf der Haftverschonung - was zur Folge hat, dass infolge prozessualer Überholung die Widerrufsentscheidung nicht mehr angefochten werden kann, da immer nur die zuletzt ergangene, den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung anfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 117 Rdn. 8 m.w.N.) -, so sind an die neue Entscheidung dieselben Maßstäbe anzulegen, wie an den durch sie bestätigten Widerrufsbeschluss (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2006 - 4 Ws 176, 177/06 ...