Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 3 OH 46/14 KapMuG) |
LG Berlin (Aktenzeichen 3 O 198/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. August 2014 - 3 OH 46/14 KapMuG - wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller hat im Hinblick auf seine Feststellungsklage die Durchführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens beantragt und Feststellungen zum Emissionsprospekt sowie zu den Schulungsinhalten begehrt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. August 2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 8. September 2014, den Antrag hinsichtlich der Feststellungen zu den Schulungsinhalten als unzulässig verworfen und dem Antrag hinsichtlich der Feststellungen zum Emissionsprospekt stattgegeben.
Gegen den die öffentliche Bekanntgabe anordnenden Beschluss richtet sich die am 12. September 2014 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Sie ist unstatthaft, weil der stattgebende Beschluss nach dem Wortlaut des Gesetzes unanfechtbar ist, § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG. Gemäß § 3 Abs. 2 S.1 KapMuG entscheidet das Prozessgericht durch unanfechtbaren Beschluss über die öffentliche Bekanntmachung des Musterverfahrensantrages im Bundesanzeiger. Diese Entscheidung des Gesetzgebers über die Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses ist zu respektieren, auch wenn damit nach § 5 KapMuG kraft Gesetzes eine vorübergehende Unterbrechung des beim Prozessgericht anhängigen Verfahrens eintritt.
Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts hat hierzu in einer Parallelsache (8 Kap. 1/14) mit Beschluss vom 27. November 2014 Folgendes ausgeführt:
"Entgegen der im Wesentlichen auf die Kommentierung von Kruis im Kölner Kommentar zum KapMuG (vgl. 2. Aufl., 2014, Rn. 124 zu § 3 KapMuG) gestützten Auffassung der Antragsgegnerin, welche zwischenzeitlich allerdings auch vom 24. Zivilsenat des Kammergerichts vertreten wird (vgl. etwa Beschlüsse vom 15. Oktober 2014, Az. 24 Kap. 2/12, und vom 10. November 2014, Az. 24 Kap. 11/14), lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senates die zur Anfechtbarkeit einer Aussetzungsentscheidung nach § 7 Abs. 1 KapMuG i.d. bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH ZIP 2009,1393; BGH GWR 2009, 398, BGH ZIP 2011,147; BGH ZIP 2011,493), nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen (so auch der 25. Zivilsenat des Kammergerichts, Beschluss vom 6. November 2014, Az.: 25 Kap. 1/14).
Diese Rechtsprechung betraf keine Verfahren, in denen selbst ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde, sondern nur solche, in denen keine der Prozessparteien ein Kapitalanleger-Musterverfahren iniitiert hatte. Für solche Prozessverfahren, in denen kein Vorverfahren nach §§ 1 ff KapMuG und damit keine Zulässigkeitsprüfung nach § 3 KapMuG stattgefunden hat, hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des § 7 KapMuG a.F. (jetzt § 8 KapMuG) und damit auch die des dort in Absatz 1 S.4 geregelten Anfechtungsausschlusses verneint, sofern in den Prozessverfahren selbst ein Musterfeststellungsantrag zulässigerweise nicht gestellt werden kann (vgl. BGH a.a.O.).
Vorliegend hat der Antragsteller aber selbst im Rahmen des Verfahrens vor dem Prozessgericht ein Verfahren nach §§ 1 ff KapMuG eingeleitet. Das Prozessgericht hatte demnach gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 KapMuG eine Entscheidung über die Zulässigkeit ihres Antrages zu treffen. Diese Entscheidung beinhaltet nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Feststellung dazu, ob der Musterverfahrensantrag überhaupt statthaft ist (vgl. hierzu BT-Drucksache 17/8788, S. 17). Wenn aber der Gesetzgeber gerade diese von ihm vorausgesetzte Prüfung und Entscheidung über die Statthaftigkeit des Musterverfahrensantrages im Rahmen des Verfahrens über die Bekanntmachung des Antrages ausdrücklich für unanfechtbar erklärt, kann dies nicht unter Berufung auf die gesetzlich angeordnete Unterbrechungswirkung durch die Zulassung eines Rechtsmittels umgangen werden. Die Prozessparteien haben nach dem deutlichen Willen des Gesetzgebers sowohl die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrages als auch die daran nach § 5 KapMuG anknüpfende Unterbrechung hinzunehmen (so auch KG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2014, Az. 22 Kap. 2/14 und 11 Kap. 1/14 sowie Beschluss vom 6. November 2014, Az.: 25 Kap. 1/14). Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des KapMuG auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anfechtbarkeit einer auf § 7 KapMuG a.F. gestützten Aussetzungsentscheidung reagiert und in § 8 KapMuG n.F. keinen Anfechtungsausschluss mehr vorgesehen hat, während die Regelungen über die Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 S.2 KapMuG a.F. und die damit verbundene Unterbrechung des Prozessverfahrens nach § 3 KapMuG a.F. in den §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 KapMuG n.F. unverändert geb...