Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen (512 KLs) 232 Js 4524/17 (24/17)) |
Tenor
Die einstweilige Unterbringung des Angeklagten dauert fort.
Eine etwa erforderlich werdende weitere Unterbringungsprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Unterbringungsprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten ist ein Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin - 12. große Strafkammer - anhängig.
1. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit der am 23. August 2017 zum Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - erhobenen Anklage vom 18. August 2017 - 232 Js 4524/17 - versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen zur Last, begangen am 24. Mai 2017 und 15. August 2017. Er befand sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 15. August 2017 zunächst seit dem Folgetag in Untersuchungshaft. Grundlage hierfür war der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. August 2017 - 384 Gs 173/17 -, der den Tatvorwurf vom 15. August 2017 zum Gegenstand hatte.
Am 1. September 2017 regte der Verteidiger gegenüber dem Vorsitzenden des Schöffengerichts - Abteilung 249 - an, den Angeklagten begutachten zu lassen, da dieser im Verteidigergespräch von Stimmen und Befehlen gesprochen habe und ihm - dem Verteidiger - ein psychiatrisches Gutachten vorliege, das die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach PsychKG empfehle. Der Vorsitzende beauftragte daraufhin noch am selben Tag unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach §§ 63, 64 StGB.
Die Sachverständige gelangte in ihrem (vorläufigen) schriftlichen Gutachten vom 3. Oktober 2017, das dem Gericht spätestens am 13. Oktober 2017 vorlag, zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten die Diagnosen paranoid-halluzinatorische Psychose (ICD 10: F20.0) sowie psychische- und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide - schädlicher Gebrauch (ICD 10: F12.1) zu stellen seien. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung, verstärkt durch den schädlichen Substanzgebrauch, sei die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten vom 24. Mai 2017 und 15. August 2017 wesentlich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB seien gegeben; dagegen komme eine Unterbringung nach § 64 StGB mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussichten für eine Suchttherapie aus medizinischer Sicht nicht in Betracht.
2. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten ferner mit der am 2. Oktober 2017 zum Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - erhobenen Anklage vom 18. September 2017 - 232 Js 4207/17 - einen am 29. Juli 2017 begangenen (vollendeten) Wohnungseinbruchdiebstahl zur Last. Das zunächst bei der Abteilung 270 des Amtsgerichts eingegangene Verfahren wurde am 9. Oktober 2017 von der Schöffengerichtsabteilung 249 übernommen. Deren Vorsitzender ordnete mit Beschluss vom selben Tag an, dass die im Verfahren 232 Js 4524/17 veranlasste Begutachtung auf den Tatvorwurf aus dem neu eingegangenen Verfahren erstreckt werden sollte. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da sich die Übersendung des Beschlusses an die Sachverständige mit der Übermittlung des zwischenzeitlich erstellten Gutachtens an das Gericht kreuzte.
3. Nachdem die Staatsanwaltschaft es abgelehnt hatte, die Anklage im Verfahren 232 Js 4524/17 - wie vom Vorsitzenden des Schöffengerichts angeregt - zurückzunehmen und erneut beim Landgericht zu erheben, legte das Schöffengericht die Akten beider Verfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 dem Landgericht Berlin - große Strafkammer - gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Entscheidung vor.
Der Vorsitzende der 12. großen Strafkammer, bei der die Akten am 13. November 2017 eingingen, nahm am 20. November 2017 nach Rücksprache mit dem Verteidiger den 20., 22. und 27. Februar sowie 1. März 2018 als mögliche Hauptverhandlungstermine in Aussicht. Mit Beschluss vom 21. November 2017 verband die Kammer beide Verfahren. Am selben Tag erließ die Kammer einen sämtliche angeklagten Tatvorwürfe umfassenden Unterbringungsbeschluss nach § 126a StPO, der seit seiner Eröffnung am 24. November 2017 die Grundlage der nunmehr vollzogenen einstweiligen Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs bildet. Mit Beschluss vom 29. November 2017 hat die Kammer die Anklagen unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der allgemeinen großen Strafkammer zur Hauptverhandlung zugelassen und die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Mit Verfügung vom selben Tag hat der Vorsitzende die Hauptverhandlung auf die zuvor avisierten und mit dem Verteidiger abgestimmten Sitzungstage terminiert.
Ein früherer Beginn der Hauptverhandlung ist nach Mitteilung des Vorsitzenden wegen Belegung der regulären Sitzungstage der...