Normenkette

ZPO §§ 42, 139

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 174 Abl 3/02 und 147 F 1445/97)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 24.1.2002 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 19.802,36 Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Der protokollierte Hinweis des amtierenden Richters, dass hinsichtlich der Widerklage möglicherweise die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden könne, vermag auch aus der Sicht des Antragsgegners die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. Gemäß § 139 ZPO n.F. trifft das Gericht eine weit gehende Hinweispflicht insb. bezüglich der Gesichtspunkte, die eine Partei bisher nicht gesehen und beachtet hat. Angesichts dessen ist der Hinweis auf eine mögliche Verjährung zumindest vertretbar und stellt keine unsachliche und willkürliche Handhabung des § 139 ZPO dar. Dies gilt nach Meinung des Senats i.Ü. auch bereits aufgrund des bisherigen Rechtszustandes (vgl. hierzu auch BayObLG NJW 1999, 1875; BGH v. 12.11.1997 – IV ZR 214/96, MDR 1998, 303 = NJW 1998, 612; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 42 ZPO Rz. 27).

Hierbei macht es entgegen der Auffassung des Antragsgegners keinen Unterschied, ob die Partei, der ggü. der Hinweis erfolgt, anwaltlich vertreten ist oder nicht. Auch die anwaltlich vertretene Partei ist nicht davor geschützt, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht ausreichend zu erkennen und zu gewichten.

Der Umstand, dass der amtierende Richter den Hinweis protokolliert hat, spielt im Rahmen des vorliegenden Ablehnungsverfahrens von vornherein keine Rolle.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Widerklage.

Hartung Feskorn Rinder

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102953

NJW 2002, 1732

KG-Report 2003, 196

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