Normenkette

BGB §§ 1361, 1361b; ZPO §§ 620c, 621e; HausratsVO §§ 13-14; FGG § 19

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 139 F 7804/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 17.7.2001 wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis zu 600 DM zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Es ist umstritten, ob gegen eine einstweilige Anordnung im Rahmen eines isolierten Verfahrens auf Ehewohnungszuweisung für die Zeit des Getrenntlebens eine Beschwerde zulässig ist (zum Meinungsstand Große-Boymann, Verfahrenshandbuch Familienrecht, § 5 Rz. 128; Palandt/Brudermüller, 61. Aufl., Anh. zu §§ 1361a, 1361b BGB Rz. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 60. Aufl., § 620c ZPO Rz. 1; ferner OLG Naumburg v. 6.10.1993 – 4 WF 77/93, NJW-RR 1995, 515 ff.). Der Senat schließt sich der Meinung an, die in diesen Fällen die Zulässigkeit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG annimmt. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber durch die nicht ausdrückliche Erwähnung einer Beschwerdemöglichkeit in derartigen Fällen in der Hausratsverordnung selbst, die Beschwerde, die sich aus den allgemeinen Vorschriften des FGG, auf die die Hausratsverordnung in § 13 verweist, ergibt, ausschließen wollte. Dagegen spricht, dass es sich bei der vorläufigen Zuweisung der Ehewohnung grundsätzlich um eine Entscheidung von erheblicher Tragweite handelt. Dass dies im vorliegenden Fall einmal anders ist, weil lediglich die Zuweisung des Wochenendgrundstücks Verfahrensgegenstand ist, kann den grundsätzlichen Überlegungen nicht ihre Richtigkeit nehmen. Dafür spricht auch die vom Gesetzgeber für den Fall der einstweiligen Anordnungen im Scheidungsverfahren bezüglich der Ehewohnungszuweisung getroffene ausdrückliche Beschwerdezulassung (§ 620c ZPO). Wenn der Gesetzgeber dort, wo er ansonsten für einstweilige Anordnungen bewusst die Beschwerdemöglichkeit eingeschränkt hat, für einen derartigen Fall die Beschwerde zulässt, ist eine Entsprechung für das isolierte Verfahren insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Entscheidung – wie hier der Fall – auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen ist. Ob die in § 14 HausratsVO geregelte Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Beschwerde gem. § 621e ZPO, wonach die Beschwer 600 Euro übersteigen muss, auch auf das isolierte Verfahren anzuwenden ist, kann dahinstehen. Denn die Beschwerde richtet sich hier nicht lediglich gegen eine Entscheidung über den Hausrat.

Die Beschwerde ist jedoch zurückzuweisen und die Entscheidung des AG zu bestätigen, weil kein Bedürfnis für den Erlass einer Eilentscheidung erkennbar ist. Ebenso wie für einstweilige Verfügungen in Verfahren nach der Zivilprozessordnung verlangt die Rechtsprechung für die Zulässigkeit einstweiliger oder vorläufiger Anordnungen in FGG-Verfahren, dass ein sofortiges Eingreifen ohne abschließende Klärung erforderlich ist und aufgrund der glaubhaft zu machenden Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die Endentscheidung in ähnlichem Sinn erlassen wird (Bumiller/Winkler, 7. Aufl., § 24 FGG Rz. 13). Das erste Erfordernis, dass eine sofortige Regelung unabweisbar ist, ist hier, wo es um die Benutzung eines Wochenendgrundstückes geht, schlechterdings nicht zu erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des AG wird auch im Übrigen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.

Rinder Feskorn Hartung

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102808

EzFamR aktuell 2002, 377

FamRB 2003, 82

KG-Report 2002, 301

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