Normenkette

ZPO § 620g; BRAGO § 7 Abs. 2, § 41 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 156 F 17736/99)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.9.2001 aufgehoben.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 609 DM zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und hat den Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.

Für die vom Beklagten beantragte Festsetzung der ihm im einstweiligen Anordnungsverfahren entstandenen Kosten fehlt es an einer wirksamen Kostengrundentscheidung. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob das AG wegen der Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 28.6.2001 (§§ 644 i.V.m. § 620c S. 2 ZPO) überhaupt berechtigt war, diesen durch Beschluss vom 21.8.2001 aufzuheben. Die in dem Beschluss vom 28.6.2001 getroffene Kostenentscheidung ist jedenfalls verfahrensfehlerhaft ergangen. Da die in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten für die Kostenentscheidung als Kosten der Hauptsache gelten (§ 620g ZPO), darf in der Anordnung selbst nicht über die Kosten entschieden werden (vgl. Zöller/Philippi, 22. Aufl., § 620g ZPO Rz. 7). Ergeht gleichwohl eine Kostenentscheidung, etwa weil – wie hier offenbar der Fall – die Rechtshängigkeit der Hauptsache übersehen worden ist, dürfen die Kosten in keinem Fall vor einer Kostenentscheidung in der Hauptsache festgesetzt werden (vgl. Zöller/Philippi, 22. Aufl., § 620g ZPO Rz. 7). Bis zum Abschluss der Hauptsache selbst besteht die Möglichkeit weiterer Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen. So hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1.10.2001 erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die jeweiligen einstweiligen Anordnungsverfahren gelten zwar gem. § 41 Abs. 1 S. 1 BRAGO als besondere Angelegenheit gegenüber der anhängigen Ehesache, so dass die Gebühren der §§ 31 ff. BRAGO gesondert erwachsen. Die im Verlauf des Rechtszugs möglichen weiteren Anordnungsverfahren nach § 644 ZPO gelten aber unter sich nur als eine Angelegenheit, da nach § 41 Abs. 1 S. 2 BRAGO der Rechtsanwalt dafür die Gebühren im gleichen Rechtszug nur einmal erhält. Die Werte mehrerer Verfahren sind dabei nach § 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen, und die Gebühren sind aus dem so gewonnenen Streitwert zu berechnen (vgl. KG, Beschl. v. 3.11.1981 – 1 WF 4488/81, MDR 1982, 328). Somit ist die hier in Rede stehende, nur einmal anzusetzende Prozessgebühr aus der Summe der Einzelwerte des bisher durchgeführten Anordnungsverfahrens sowie etwaiger weiterer Verfahren nach § 644 ZPO zu berechnen. Diese Summe kann noch nicht gebildet werden, weil im Verlaufe des Unterhaltsprozesses jederzeit weitere einstweilige Anordnungen beantragt werden können. Ferner ist nicht absehbar, welche weiteren Kostenregelungen vom Prozessgericht insoweit getroffen werden. Es steht daher derzeit noch nicht fest, ob dem Beklagten überhaupt ein Erstattungsanspruch zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Fundstellen

Haufe-Index 1102809

KG-Report 2002, 326

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