Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Vorsitzende Richterin am Kammergericht ...und die Richter am Kammergericht ...und ...wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Der Verurteilte verbüßt zurzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe u.a. wegen versuchten Mordes in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Mit Beschluss vom 11. März 2011 hat das Landgericht seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Verteidiger zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b Abs. 1 StPO abgelehnt. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 in der Besetzung der abgelehnten Richter verworfen.

Seinen erneuten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Verteidiger zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b Abs. 1 StPO vom 11. Oktober 2011 hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2012 abgelehnt. Der Senat hat die dagegen gerichtete "sofortige Beschwerde" des Verurteilten mit Beschluss vom 5. März 2012 verworfen. Mit seiner Eingabe vom selben Tag, eingegangen am 9. März 2012, lehnt der Verurteilte die im Tenor genannten Richter, von denen er annahm, dass sie zu der Entscheidung über sein Rechtsmittel gegen den Beschuss des Landgerichts vom 13. Januar 2012 zuständig seien, ab. Das Ablehnungsversuch ist verspätet und damit unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1264/08 -; BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 StR 411/11 [bei juris]; BGH NStZ 1993, 600; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 25 Rdn. 11 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2011 - (4) 1 Ss 187/11 (117/11) -; KG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 Ws 47/11 -). Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist nach der Entscheidung des Senats vom 5. März 2012 eingegangen. Eine nachträgliche Ablehnung eines Richters nach dessen Mitwirkung an einer Entscheidung sieht das Prozessrecht nicht vor (vgl. Senat aaO.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3272775

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