Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 22 F 134/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Sache unter Aufhebung des am 25. August 2015 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 231.250,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Scheidung von der Antragsgegnerin nach englischem Recht. Zur Begründung beruft er sich auf die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe und ein Verhalten der Antragsgegnerin, das es ihm unmöglich mache, weiterhin mit ihr zusammen zu leben. Die Antragsgegnerin bestreitet den Vortrag des Antragstellers zu dem ihr vorgeworfenen unzumutbaren Verhalten (übertriebene Strick- und Sammelleidenschaft; Neigung zu zwanghaftem Horten nebst Unfähigkeit und Unwillen, dem dadurch verursachten Chaos Herr zu werden oder Aufräumaktionen des Antragsgegners zu dulden; Passivität; Desinteresse an intimen ehelichen Kontakten; Desinteresse an gemeinsamen sozialen Kontakten; Desinteresse am Berufsleben des Antragstellers; unberechtigte und kleingeistige Kritik am Verhalten des Antragstellers aus nichtigem Anlass auch vor den drei gemeinsamen Kindern; fehlende Bereitschaft zur Kommunikation über die Eheprobleme und zum Beginn einer Paartherapie/Eheberatung). Die Antragsgegnerin hat ihrerseits am 12. September 2014 einen Scheidungsantrag beim High Court of Justice - Family Division - in London unter Berufung auf die unwiederbringliche Zerrüttung ihrer Ehe und ein Verhalten des Antragstellers eingereicht, das es ihr unmöglich mache, weiterhin mit ihm zusammen zu leben. Zur Begründung hat sie in dortigem Verfahren ausgeführt, dass der Antragsteller im März 2014 (nach Einlassung des Antragstellers bereits im Januar 2014) aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen sei und sich (nach den eigenen Angaben des Antragstellers erst im Mai 2014) einer anderen Frau zugewandt habe. Unter dem 11. November 2014 hat der High Court of Justice in London das dortige Verfahren im Hinblick auf das vorliegend anhängige Scheidungsverfahren ausgesetzt.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

die Ehe der am 2... . ... 1... vor dem Standesbeamten des Standesamtes N... -D..., Heiratsregister-Nr. ..., geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Scheidungsantrag abzuweisen.

Im Scheidungsverbund hat sie Folgesachenanträge zum Versorgungsausgleich, zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich anhängig gemacht.

Das Amtsgericht Schöneberg hat mit am 25. August 2015 verkündetem Beschluss den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht vermocht, das Gericht von der Unzumutbarkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin im Sinne des insoweit maßgebenden englischen Rechts zu überzeugen. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten stehe nicht fest, dass die Antragsgegnerin sich in einer Weise ihm gegenüber verhalten habe, dass es ihm billiger Weise nicht zugemutet werden könne, weiterhin mit ihr zusammen zu leben und den Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist abzuwarten. Insbesondere sei ihm der Nachweis bezüglich der behaupteten Hortung von Sachen und des Messitums der Antragsgegnerin nicht gelungen. Er sei den Beweis, dass die von ihm vorgelegten Lichtbilder einen Dauerzustand und nicht nur Momentaufnahmen zeigten, schuldig geblieben. Zudem habe er durch sein eigenes Verhalten (Weigerung, ein größeres Haus zu mieten; Versäumnis, selber aufzuräumen) zu einem wesentlichen Anteil zu der Situation im Haus beigetragen. Entsprechendes gelte für die übrigen Vorwürfe. Sie reichten als Scheidungsgrund nicht aus und gingen über ein übliches Auseinanderleben und eine gegenseitige Entfremdung der Ehegatten nicht hinaus.

Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 28. August 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz am 3. September 2015 bei dem Amtsgericht Schöneberg Beschwerde eingelegt und diese mit am 27. Oktober 2015 bei dem Kammergericht eingegangen Schriftsatz begründet.

Er betont die geringen Anforderungen, die das englische Recht an das Vorliegen eines Scheidungsgrundes stelle und verweist dazu auf die bereits erstinstanzlich eingereichte Stellungnahme des Sir P... S..., Richter der Abteilung Familiengericht am High Court London i.R., vom 20. Juli 2015. Er vertieft und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag zu Sammelleidenschaft und Unordnung der Antragsgegnerin und dadurch verursachtem Chaos in der Wohnung und unterlegt diesen mit weiteren Aufnahmen aus dem Zeitraum vom 19. April 2013 bis zum 27. Juli 2014. Die Aufnahmen zeigten einen dauerhaften und nicht nur vorübergehenden Zustand der Wohnung, wobei natürlich per se "Umschichtungen" erfolgt seien. Er macht ergänzende Ausführungen zur Aufgabenverteilung innerhalb der Familie und seinen vergeblichen Versuchen, für...

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