Leitsatz (amtlich)

Die nach der Rücknahme der Berufung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergehende selbständige Kostenentscheidung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 464 Abs. 3 S. 1 2. Hs StPO (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Kammergerichts).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 09.05.2007; Aktenzeichen (566) 3034 PLs 16086/06 (39/07))

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Angeklagten die Kosten seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 18. Januar 2007 auferlegt, weil er das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 23. April 2007 zurückgenommen hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat keinen Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft. Der Senat weicht damit von der früheren Rechtsprechung des Kammergerichts ab, nach der die nach der Rücknahme eines Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergehende selbständige Kostenentscheidung den Beschränkungen des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO unterliege und infolgedessen die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig sei, weil die Hauptentscheidung nicht mehr anfechtbar ist (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 4 Ws 68/05 - m.w.Nachw.). Bei dem Verzicht oder der Rücknahme eines Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung führt dies nicht zur Unanfechtbarkeit der Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, weil die ursprüngliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung dadurch nicht aufgehoben wird (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2002, 174; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 464 Rdn. 56). Ein Rechtsmittel ist im Sinne des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO lediglich dann "nicht statthaft", wenn es nach der Art der Entscheidung schlechthin unzulässig oder der Rechtsmittelführer grundsätzlich nicht zu der Einlegung des Rechtsmittels befugt ist. Im Übrigen besteht kein sachlicher Grund, warum der Angeklagte insoweit weniger Befugnisse haben soll als der Nebenkläger, dessen sofortige Beschwerde nach der Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten für zulässig angesehen wird (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 3 Ws 112/00 -).

2. Die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde erfüllt jedoch nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 304 Abs. 3 StPO, wonach bei einer Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigen muss. Wenn sich das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung nicht ohne weiteres den Akten entnehmen lässt, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass sie erfüllt ist (vgl. KG, Beschluss vom 2. November 1998 - 3 Ws 612/98). Eine entsprechende Darlegung fehlt vorliegend. Nach der Aktenlage ist durch die Rücknahme der Berufung lediglich eine Gerichtsgebühr in Höhe von 120,-- EUR entstanden (Ziffer 3321 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Das Vorhandensein weiterer Kosten ist anhand der Akten nicht feststellbar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2624255

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