Normenkette

GKG §§ 40-41; ZPO §§ 3, 9

 

Gründe

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. April 2018 wird

  • in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15.Juni 2017- der Streitwert für die erste Instanz auf 5.842,57 EUR und
  • Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 13. April 2018 -

der Berufungsstreitwert auf 5.776,97 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Beseitigung diverser Mängel (Klageantrag zu 1), auf Feststellung einer Mietminderung um monatlich 188,47 EUR ab dem 01.04.2016 bis zur vollständigen Beseitigung der Mängel (Klageantrag zu 2) und sowie auf Rückzahlung einer Überzahlung der Miete in Höhe von 1.319,29 EUR in Anspruch genommen. Im Laufe der ersten Instanz haben die Parteien den Rechtsstreit wegen einzelner Mängel übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Teilurteil vom 10.11.2016 ist die Beklagte zur Beseitigung weiterer Mängel verurteilt worden und die Klage wegen eines Mangels abgewiesen worden. Ferner hat das Landgericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über einen Mangel am Oberlicht eingeholt. Im Verlauf der ersten Instanz hat die Klägerin dann statt Feststellung einer Mietminderung wegen einzelner Mängel Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 2.059,06 EUR beantragt. Die Beklagte ist mit Schlussurteil vom 15.06.2017 zur Beseitigung eines Mangels am Oberlicht (Antrag zu 1), zur Zahlung von 3.251,42 EUR (Antrag zu 2) verurteilt worden, ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin zur monatlichen Minderung der Miete von 75,39 EUR (47,12 EUR + 28,27 EUR) bis zur vollständigen Beseitigung bestimmter im Einzelnen bezeichneter Mängel berechtigt ist (Antrag zu 3). Die Berufung der Beklagten hat sich nur gegen das Schlussurteil gerichtet.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Streitwert erster Instanz auf 11.496,67 EUR (Klageantrag zu 1) 2.261,64 EUR, Klageantrag zu 2) 7.915,74 EUR (42 × 188,47 EUR) und Klageantrag zu 3) 1.319,29 EUR) festgesetzt. Das Landgericht hat den Berufungsstreitwert auf 4.495,34 EUR (Antrag zu 1) 339,24 EUR, Antrag zu 2) 904,68 EUR (12 × 75,39 EUR) und Antrag zu 3) 3.251,42 EUR) festgesetzt.

Mit der Beschwerde machen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend, der Streitwert für den Antrag zu 2) sei nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

II. Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung beider für Mietsachen zuständigen Senate des Kammergerichts fest, dass der Streitwert von Anträgen auf Feststellung einer Mietminderung - wie auch vom BGH mit Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZR 43/15 - entschieden - nicht gemäß oder analog § 41 Abs. 5 GVG zu bestimmen ist, dass aber der Ansatz einer Mietminderung für 3 1/2 Jahre entsprechend § 9 Satz 1 ZPO bei vom Vermieter behebbaren Mängeln nicht der üblichen Dauer bis zur Mangelbeseitigung entspricht und dass im Interesse gleichmäßiger und vorhersehbarer Bewertung im Regelfall der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Mängelbeseitigung auf 12 Monate geschätzt werden kann. Auf die nähere Begründung in den Beschlüssen vom 30.5.2016 - 8 W 13/16 - (GE 2016, 912, Tz. 11-15 bei juris) und vom 6.6.2016 - 12 W 19/16 - (MDR 2016, 1054, Tz. 12, 13 bei juris) wird Bezug genommen.

Den Streitwert erster Instanz hat der Senat hinsichtlich des Antrages zu 2), festzustellen, dass die Klägerin zur Minderung der Miete in Höhe von 188,47 EUR berechtigt ist, gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert. Hierfür spielt keine Rolle, dass einzelne Mängel im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz beseitigt worden sind, andere Mängel bis über ein Jahr hinaus nicht beseitigt worden sind. Für die Wertberechnung maßgebend ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, hier also die Klageeinreichung am 23.03.2016 2016. Der Senat, der den Streitwert gemäß § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach freiem Ermessen festsetzt, geht davon aus, dass aus damaliger Sicht eine Mangelbeseitigung innerhalb eines Jahres zu erwarten war.

Der Streitwert erster Instanz beläuft sich daher für den Klageantrag zu 1) auf 2.261,64 EUR, für den Klageantrag zu 2) auf 2.261,64 EUR (12 × 188,47 EUR) und für den Klageantrag zu 3) auf 1.319,29 EUR. Die Umstellung des Feststellungsantrages betreffend einzelne Mängel in den Antrag auf Zahlung von 2.059,06 EUR EUR erhöhte den Wert nicht.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist gemäß § 40 GKG nach dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 14.07.2017 zu bemessen. Der Senat schätzt, dass seinerzeit damit zu rechnen war, bis zur Beseitigung des Mangels am Oberlicht würden (weitere) 12 Monate vergehen, seit März 2016 insgesamt also rund 29 Monate. Der Wert zweiter Instanz beträgt danach für den Antr...

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