Leitsatz (amtlich)
Die in einem WEG-Verfahren der Gemeinschaft entstandenen Anwaltskosten dürfen vor einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 47 WEG in den Einzelabrechnungen quotenmäßig nur unter den Wohnungseigentümern umgelegt werden, die in diesem Verfahren als Beteiligte auf einer Seite stehen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 10.11.2004; Aktenzeichen 85 T 43/03 WEG) |
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 13.01.2003; Aktenzeichen 76-II 214/02 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:
Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des AG Schöneberg vom 13.1.2003 - 76-II 214/02 WEG - teilweise geändert:
Die Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.4.2002 zu TOP 3 wird hinsichtlich der Position "Recht/Beratungskost." über 4.543,14 DM in den Einzelwohngeldabrechnungen 2001 für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu II. und III. wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten beiden Instanzen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 36 % und die Beteiligte zu III. 64 % zu tragen. Von den Gerichtskosten dritter Instanz haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 16 % und die Beteiligte zu III. 84 % zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert wird für alle Instanzen, für die erste und zweite Instanz in Änderung der Beschlüsse vom 13.1.2003 und 10.11.2004, auf 3.222,87 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Beteiligten zu II. bilden die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu III. ist die Verwalterin, der Antragsteller zu I.2. ist der ehemalige Verwalter.
Am 26.4.2002 beschloss die Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung nebst Einzelabrechnungen für das Jahr 2001 mit der Position "Recht/Beratungskost." über 4.543,14 DM, der anteilig auf die Antragsteller und die Beteiligten zu II. umgelegt wurde. Diesen Betrag hatte die Beteiligte zu III. am 6.12.2001 aus Gemeinschaftsmitteln bezahlt. Er setzt sich zusammen aus Honoraren, die der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu II. und III. mit seinen Rechnungen vom 1.11.2001 ggü. der Beteiligten zu III. geltend machte. Zum Einen rechnete er 4.335,50 DM ab für die Vertretung der Beteiligten zu II. und zu III. in einem u.a. auf Abberufung der Beteiligten zu III. gerichteten Anfechtungsverfahren der Antragsteller vor dem AG Schönberg - 76-II 155/99 WEG -, das auch wegen eines Gegenantrages auf Wohngeldzahlung und eines weiteren Antrags von keinem Beteiligten weiter betrieben wird. Zum Anderen begehrte er 207,64 DM, weil er im März 1999 im Auftrag der Beteiligten zu II.1. und anderer ehemaliger Eigentümer Strafanzeige gegen den Antragsteller zu I.2. gestellt hatte.
Das AG Schöneberg hat durch Beschl. v. 13.1.2003 - 76-II 214/02 WEG - den Anfechtungsantrag hinsichtlich des von der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.4.2002 zu TOP 3 gefassten Beschlusses zurückgewiesen und den zu TOP 5 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.4.2002 für "unwirksam" erklärt. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortigen Beschwerden der Antragsteller und der Beteiligten zu II. und III. zurückgewiesen.
Die Antragsteller sind der Ansicht: Der angefochtene Beschluss des LG sei zu TOP 3 wegen Verstoßes gegen §§ 16 Abs. 2, 5 und 28 Abs. 5 WEG fehlerhaft, weil der Eigentümerversammlung die Regelungskompetenz fehle, andere als gemeinschaftliche Rechtsverfolgungskosten aller Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss auf Nichtbetroffene abzuwälzen. Der Verwalterin sei wegen des Gesamtbetrages von 2.322,87 EUR zu TOP 5 die Entlastung zu versagen, da die Entnahme der Rechtsanwaltskosten ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen habe und der Gemeinschaft Bereicherungsansprüche zustünden.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter teilweise Abänderung des landgerichtlichen und des amtsgerichtlichen Beschlusses TOP 3 des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 26.4.2002 bezüglich der Einzelwohngeldabrechnungen für 2001 und TOP 5 auch bezüglich der Anwaltskostenrechnung über 2.216,71 EUR für ungültig zu erklären und die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu II. und III. zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu II. und III. beantragen sinngemäß, die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen und unter Abänderung des landgerichtlichen und des amtsgerichtlichen Beschlusses den Anfechtungsantrag zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 26.4.2002 zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu II. und III. sind der Ansicht: Bei Entnahme von Verfahrenskosten aus dem Verwaltungsvermögen seien diese in die Jahresabrechnung einzustellen. Ohne Vorliegen einer gerichtlichen Kostenentscheidung habe die Beteiligte zu III. zu Recht die Kosten nach dem Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Die Antragsteller seien davon nicht auszunehmen, da nicht die besondere Verantwortung anderer Wohnungseigentümer feststehe. ...